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Guten Tag,

ich habe ein Problem wegen einer Flugbuchung bei RyanAir.

Am 31.01. habe ich einen Flug von Edinburgh nach Düsseldorf-Weeze für den 31.07. (Abflug 12:40, Ankunft 15:20) gebucht.

Am 01.05. hat RyanAir mir per Email mitgeteilt, dass das neue Abflugdatum der 02.08. um 13:10 Uhr ist.

Also hat sich der Flug um 2 Tage nach hinten verschoben.

Da ich zu dem Zeitpunkt sehr im Streß war und die Mail auch erst im Spam gelandet war, habe ich diese nicht sofort gesehen, so dass  noch weitere solcher Emails bekommen habe, in denen es hieß, ich solle der Flugzeitänderung zustimmen.

Das habe ich natürlich nicht getan, da ich es unverschämt finde, den Flug um ganze 2 Tage zu verschieben.

Dann habe ich bei der Hotline angerufen und mit einer Dame gesprochen, die kaum Deutsch konnte. Sie hat mir dann die Möglichkeiten genannt, entweder diese Änderung anzunehmen oder den Flug komplett zu stornieren. Beides möchte ich nicht.

Daraufhin habe ich ein wenig recherechiert (auch hier) und dann eine Mail am 20.05. an RyanAir geschickt. Darin habe ich aufgeführt:

"Nach der EU VO 261/2004 handelt es sich im Fall einer einseitigen Änderung der Flugzeiten und Flughäfen um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges gem. Art. 5 VO.

Daher sehe ich nun zwei Möglichkeiten:

1. Die Buchung eines Ersatzfluges zum ursprünglichen Reisedatum zu einem nahe gelegenen Flughafen (Düsseldorf) über eine andere Airline auf Ihre Kosten. Dies sollte bis zum 09.06.2018 von Ihrer Seite aus geschehen. Nach Ablauf dieser Frist (§ 651c Abs. 3 BGB) habe ich die Möglichkeit, selbstständig einen Flug an dem ursprünglichen Reisedatum zu buchen und die daraus entstandenen Kosten sowie die Kosten für das ursprüngliche Ticket (mit samt Gebühren der Buchungsseite) Ihnen in Rechnung zu stellen (Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Mai 2016 – 554 C 12854/15). (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b VO)

Oder

2. Die Stornierung des Fluges und die Rückerstattung aller entstandener Kosten, wie Ticketpreis, Zusatzkosten bei Buchung über www.billigfluege.de, Stornierungskosten der Unterkunft in Edinburgh etc. "

Am 30.05. bekam ich dann folgende Antwort:

"In Bezug auf die EU-261-Verordnung teilen wir Ihnen mit, dass nur wenn Ihr Flug binnen 14 Tagen vor dem ursprünglichen Flugdatum gestrichen/verschoben würde, sind wir verpflichtet, Sie auf eine andere Airline umzubuchen. 

In Bezug auf "§ 651c Abs. 3 BGB" teilen wir Ihnen mit, dass Ryanair eine irische Firma ist, und ist in diesem Fall außer Kraft. 

In diesem Fall haben Sie 3 Möglichkeiten:
1) Diese Flugzeitänderung akzeptieren
2) Kostenfrei die Flüge verschieben
3) Die Gelderstattung bekommen (die Flüge stornieren)
Kontaktieren Sie sich mit uns telefonisch oder per Chat, falls Sie den Beschluss diesbezüglich fassen"

Nun ist meine Frage, ob ich die Gesetze etc. wirklich komplett falsch verstanden habe (gerade bei der EU Verordnung habe ich nichts mit 14 Tagen gefunden) oder ob ich wirklich nur diese 3 Möglichkeiten habe? So wie ich das ganze verstanden habe, müsste RyanAir mir eigentlich einen anderen Flug am ursprünglichen Abflugtag zu etwa der gleichen Zeit besorgen, auch wenn dies bedeutet bei einer anderen Airline.

Ich hoffe, Sie können mir helfen.

Herzlichen Dank schon einmal.

Beste Grüße

E.Krie

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo, 

 

es ging bei Ihnen um den Fall, dass Ryanair einen Flug von Edinburgh nach Düsseldorf um ganze zwei Tage verlegt hat. Sie haben dann von Ryanair verlangt, dass Sie ersatzweise am selben Datum anderweitig befördert werden. Alternativ haben Sie die vollständige Kostenrückerstattung zuzüglich der Hotelkosten verlangt. 

Ryanair hat Ihnen entgegnet, dass lediglich die Änderung akzeptieren können oder die Flüge stornieren oder verschieben. Nun fragen Sie sich, ob Sie tatsächlich nur diese Möglichkeiten haben.

Zunächst mal zum Thema der Annullierung:

Tatsächlich ist eine Verschiebung um zwei Tage als Nichtdurchführung eines Fluges anzusehen, für den zumindest ein Platz reserviert war, anzuerkennen. Deshalb liegt wohl unproblematisch eine Annullierung i.S.v. Art. 5 der Verordnung vor. In einem solchen Fall, haben Fluggäste dann verschiedene Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2005.

Interessant ist für die meisten Menschen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung. Allerdings entfällt ein solcher, wenn sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Dies ist in Art. 5 I c i) der VO geregelt. Daher kommt dieser Anspruch tatsächlich nicht in Frage.

Ihre Frage bezieht sich allerdings eher auf Art. 8 der Verordnung:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Daher muss ich Ryanair Recht geben, dass eben die aufgelisteten Möglichkeiten bestehen. Dies können auch die folgenden Urteile:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt. Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).

LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010 - 13 S 89/10(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")

Diese Regelung begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen.

Letztendlich kann ich Ihnen empfehlen, dass Sie sich mit Ryanair weiterhin in Kontakt setzen oder ggf. einen Fachanwalt beauftragen. Ebenso kann ich es empfehlen weitere Beiträge zu lesen.

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