Hallo,
leider kam es vor 1, 5 Jahren dazu, dass euer Ryanair-Flug von Bremen nach London kurz vor dem Abflug annulliert wurde. Nun würdet ihr gern wissen, ob es sich lohnen würde, gegen Ryanair rechtliche Schritte einzuleiten und auf was man dabei achten sollte.
Zunächst einmal zu der Frage, ob an sich überhaupt ein Anspruch bestehen könnte.
In Anspruch auf Ausgleichszahlungen, ergibt sich aus Art. 5 iVm. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004.
Demnach würden euch theoretisch wohl 250 Euro pro betroffener Person zustehen. Allerdings müsstet ihr dabei beachten, dass dieser Anspruch immer dann ausscheidet, wenn die Airline, hier also Ryanair, sich auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 III der Verordnung berufen kann.
Unter einem außergewöhnlichen Umstand versteht man Gegebenheiten, die unerwartet und von außen auf den normalen betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens einwirken. Dies können bestimmte Wettergegebenheiten oder Streiks oder sonstiges darstellen.
Allein dieser Umstand befreit die Airline allerdings noch nicht von ihrer Zahlungspflicht. Es muss noch dazu kommen, dass Ryanair darlegen muss, welche Maßnahmen es zur Vermeidung der aus dem Umstand resultierenden Annullierung getan hat.
Ihr müsst nun schauen, inwiefern diese Ausführungen auf euren Fall zutreffen.
Nun zu der Frage bzgl. des Klageortes und welches Recht anwendbar ist. Dahingehend ist auf folgendes Urteil zu verweisen:
AG Simmern, Urt. v. 19.04.2017, Az: 32 C 571/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 32 C 571/16 reise-recht-wiki.de eingeben)
Nachdem ein Reisender seinen Flug bei einem irischen Luftfahrtunternehmen storniert hatte, verlangt er von diesem den Ticketpreis erstattet. Das Unternehmen verweist auf die Anwendbarkeit von irischem Recht und weigert sich der Zahlung.Das Amtsgericht Simmern hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die AGB-Klausel, die den Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zuschrieb, sei unzulässig. Nach deutschem Recht stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zu.Das AG Simmern hat also entschieden, dass die Zuweisung eines Gerichtsstands über eine AGB-Klausel unzulässig ist. Falls Sie also wirklich klagen möchten, ist dieses auch vor einem deutschen Gericht zulässig.
In diesem Fall ging es zwar nicht um eine Annullierung und einen Ausgleichsanspruch, allerdings um eine Kostenrückerstattung. Allerdings wurde relativ klar ausgedrückt, dass eine Ryanair-AGB-Klausel, in der festgelegt wurde, dass nur in Irland geklagt werden kann, unwirksam ist. Daher ist die Möglichkeit der Klageeinreichung am Heimatort nun möglich. Verwiesen wurde dabei auch auf das Bürgerliche Gesetzbuch.
Insofern gehe ich davon aus, dass deshalb auch eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. §195 BGB gilt und Sie sofern noch länger Zeit hätten.
Allerdings ist das nur meine eigene Schlussfolgerung. Wenn Sie wirklich überlegen zu klagen, sollten Sie nicht scheuen vorher einen Fachanwalt um Rat zu fragen, der sich dann auch nochmal genauer mit der Sachlage beschäftigen kann und dies auf die konkreten Rechtsnormen beziehen wird.
Viel Erfolg!