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Mein Flug für den 30.09.2018 von Maui (Kahului) nach San Francisco wurde von 22.10 Uhr auf 11.55 Uhr verschoben (Buchung über Tripsta). Die Fluggesellschaft (Alaska Airlines) kann keinen adäquaten Ersatz anbieten. Da wir den ganzen Tag (30.09.2018) in Maui "verlieren" würden, kommt für uns nur ein sehr später Flug in Frage. Wir haben Tripsta bereits mitgeteilt, dass wir eine Stornierung wünschen. Allerdings erhalten diese seit Wochen keine Antwort von der Fluggesellschaft.

Meine Frage ist nur, ob wir ein Recht auf die Stornierung haben? Wir hätten bereits einen anderen Flug mit unseren gewünschten Flugzeiten in Aussicht.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Sie haben einen Flug von Maui nach San Francisco mit Alaska Airlines gebucht. Der Flug wurde von 22.10 Uhr auf 11.55 Uhr verschoben und Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Im Fall einer Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Alaska Airlines ist eine US-amerikanische Fluggesellschaft mit Sitz in Seattle, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Maui. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Daher könnte es sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten, da Ihr Sachverhalt aufgrund der fehlenden Anwendung der Fluggastrechte Verordnung ziemlich komplex ist. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Guten Abend, 

 

Sie haben also einen Flug von Maui nach San Francisco gebucht. Ausührende Airline soll Alaska Airlines sein. Nun wurde ihre Flugzeit verschoben. Sie fragen nun, ob ein Recht auf Stornierung besteht. 

 

Bei Verschiebungen von Flugzeiten greift man in der Regel auf die Regelungen der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zurück. 


Problematisch ist hier allerdings, dass der Anwendungsbereich n. Art. 3 der VO wohl nicht eröffnet ist. Denn die Verordnung gilt leider nur für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten. 

 

Da es sich um einen US-amerikanischen Inlandsflug handelt, ist diese Verordnung hier nicht anzuwenden. Wie es sich bei solchen Vorfällen innerhalb den USA verhält, ist mir größtenteils unbekannt. Hier habe ich allerdings eine Seite gefunden, die eine Regelungen zu den amerikanischen Fluggastrechten beinhaltet. Eventuell kann diese weiterhelfen. Eventuell könnte Ihnen allerdings ein Fachanwalt weiterhelfen. Viel Erfolg! 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo, 

euer Flug von Maui nach San Francisco wurde um 10 Stunden vorverlegt. Dadurch fragt ihr euch nun, ob ihr irgendwelche Ansprüche geltend machen könnt.

 Bei "Nur-Flug-Buchnungen" würde in der Regel die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zum Einsatz kommen.

In eurem Fall scheint jedoch der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet zu sein.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung kann diese dann angewandt werden, wenn Fluggäste auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. 

Nun ist es jedoch so, dass euer Flug innerhalb der USA stattfindet und somit nicht auf europäischem Gebiet. Damit kann die Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) bei euch meines Erachtens nach schonmal nicht angewandt werden. 

Es gibt jedoch noch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b). Danach kann die Verordnung angewandt werden, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist und Fluggäste einen Flug von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat antreten. 

Die ausführende Luftfahrtgesellschaft ist in eurem Fall leider eine amerikanische und somit kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. 

Das sind nämlich solche, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.  

Da die Europäische Fluggastrechteverordnung in eurem Fall wegen mangelnder Eröffnung des Anwendungsbereich  anscheinend nicht angewandt werden kann, könnt ihr meiner Meinung nach auch keine Ansprüche gegen Alaska Airlines geltend machen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönlichen Gedanken dar. Es könnte sich daher durchaus als hilfreich erweisen zusätzlich einen Anwalt zu konsultieren.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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