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Guten Tag, wir wollten am 03.07. abends 21:05 von STR nach LGW fliegen. Am nächsten Tag wollten wir um10:25 weiter in die Karibik. Beide Flüge haben wir unabhängig voneinander gebucht.
Am Abflugtag hieß es erst, dass der Flug Verspätung hat und schließlich wurde uns gegen 21:30 mitgeteilt, dass der Flug annulliert wird. Die Begründung lautete, dass kein Flugzeug zur Verfügung steht. Ob es einen Ersatzflug gibt, konnte uns zu dem Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden. Hotline und Onlinechat waren nur bis 20:00 erreichbar (Erreichbarkeit jeweils 8:00-20:00), die Kontaktseite war "under construction".
Um unseren Flug in Gatwick zu bekommen, haben wir auf eigene Kosten eine ternative gesucht und gebucht: mit dem Zug nach Frankfurt, dann einen Flug nach LCY und anschließend mit dem Taxi nach LGW. Wir waren rechtzeitig zum Boarding dort.
Allerdings haben wir zwischendurch mitbekommen, dass unser erster Flug auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht worden war. Mit diesem wären wir jedoch erst 10:55 in LGW gewesen. Deshalb haben wir der Airline eine E-Mail geschrieben, dass wir den Ersatzflug nicht wahrnehmen werden. Eine Stornierung wollten wir nicht riskieren, da wir nicht sicher waren, ob dann evtl. auch der Rückflug mit storniert worden wäre.
Nun stellt sich uns die Frage, inwieweit wir Anspruch darauf haben, unsere Auslagen für die von uns organisierte Ersatzbeförderung wieder zu bekommen.
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo, 

also so wie ich das verstehe haben Sie einen Flug nach London gebucht. Davon getrennt auch noch einen Flug von London in die Karibik. Am Tag des Abfluges wurde Ihnen mitgeteilt, dass der erste Flug zunächst eine Verspätung hatte. Kurz darauf stand fest, dass er doch komplett annulliert wird, da kein anderes Flugzeug zur Verfügung stand. 

Daraufhin haben Sie sich selbstständig einen neuen Flug nach London gebucht, um den anderen Flug noch rechtzeitig zu erreichen. Sie haben den Ersatzflug abgelehnt, allerdings auch nicht storniert, weil Sie dachten dann entfällt auch der Rückflug. Nun fragen Sie sich, ob Sie die Kosten für den Ersatzflug zurück verlangen können. 

Also: Zunächst einmal möchte ich Sie bitten einen Blick in die europäische Fluggastrechte-Verordnung zu werfen. Diese regelt u.a. die rechtlichen Möglichkeiten, die für Flugreisende in Frage kommen, die von einer Annullierung betroffen waren. Die konkrete Norm lautet hier Art. 5 VO. 

Laut dessen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einerseits kommt Art. 7 der Verordnung in Frage, der einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen beinhaltet. 

Bei einer Strecke STR-LGW sollten diese 250 Euro pro Person betragen. Sie schrieben allerdings, dass kein anderes Flugzeug zur Verfügung stand.

Es gibt nämlich eine besondere Ausnahme, wann ein Luftfahrtunternehmen diese Ausgleichsleistungen nicht zu zahlen hat. Dies ist nämlich gem. Art. 5 III der VO beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen der Fall:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Deshalb muss nun geklärt werden, was alles unter einen außergewöhnlichen Umstand zählt. Diese ergeben sich teilweise aus Erwägungsgrund 14 der VO:

„Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Die Tatsache, dass kein anderes Flugzeug zur Verfügung stand kann schon gar nicht allein einen solchen umstand darstellen. Vielmehr kann dieses Problem aus einem vorangegangen Umstand resultieren. Je nachdem was genau vorlag, würde ich vermuten, dass es schon zu Problemen auf dem Vorflug kam. Ob aber solche einen außergewöhnlichen Umstand begründen ist fraglich. 

AG Hannover, Urt. v. 01.07.2014, Az.: 538 C 11519/13(einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 538 C 11519/13 ReiseRechtWiki" eingeben)

Taktet eine Fluggesellschaft die Flugumläufe aus wirtschaftlichen Gründen zu eng, dass Verzögerungen die bereits am Vortag aufgetreten sind dazu führen, dass andere Zeitabstände nicht mehr aufgefangen werden können, so kann darin kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sein, auch wenn es zu heftigen Witterungsbedingungen am Vortag kam.

LG Köln, Urt. v. 26.10.2016, Az.: 11 S 229/14 (einfach über Google-Suche finden: 11 S 229/14 reise-recht-wiki)

Das Gericht sah die außergewöhnlichen Umstände in der Steuerungsmaßnahme gegeben, da die Beklagte hierauf keinen Einfluss gehabt habe. Überdies stellte es bei der Prüfung, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen habe, fest, dass das Chartern eines Flugzeugs aufgrund hoher Kosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzumutbar gewesen sei. 

Letztlich gilt festzuhalten, dass ein Luftfahrtunternehmen zwar im Falle eines außergewöhnlichen Umstands kein anderes Flugzeug chartern muss. Allerdings kann ein außergewöhnlicher Umstand nur in den seltensten Fällen auch einen außergewöhnlichen Umstand auf dem Folgeflug bewirken. 

Natürlich weiß ich jetzt nicht genau, was genau bei dem betreffenden Flug vorlag, ich würde aber mal vermuten, dass Ihnen die Ausgleichsleistungen zu stehen. 

Dies könnten Sie meiner Meinung nach als Entschädigungsleistung ansehen. 

Wie gesagt, dieser Beitrag stellt leidglich eine Vermutung von mir da. Der konkrete Sachverhalt sollte bei Schwierigkeiten mit einem Fachanwalt besprochen werden. Außerdem kann es nie schaden, sich im Forum noch etwas weiter nach ähnlichen Beiträgen zum Thema der kurzfristigen Annullierung anzuschauen. 

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