Guten Tag,
die von Ihnen geforderten Ansprüche können Sie nur geltend machen, wenn der Sturz in der Dusche einen Reisemangel im Sinne des Reisevertragsrecht, genauer gesagt §651 i BGB, darstellt.
Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise nach dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder minder.
Diese Definition finden Sie auch noch einmal sinngemäß, wenn Sie folgendem Link folgen:
http://passagierrechte.org/Reisemangel
Sollte in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegen, könnte ich mir vorstellen, dass Sie die von Ihnen geforderten Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen können. Der Anspruch auf Zahlung wegen entgangener Urlaubsfreude und Schmerzensgeld würde sich dann aus §651 n BGB ergeben.
Bildet der Sturz in der Dusche einen Reisemangel?
AG Neuwied, Urteil vom 2.3.2007, Az. 4 C 1527/06 (bei Google einfach eingeben: "4 C 1527/06 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender buchte bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt in Thailand. Nach dem Poolbesuch stürzte er in der Duschanlage des Hotels schwer und musste nach einem mehrtägigem Krankenhausaufenthalt die beschwerliche Heimreise antreten, welche der Reiseveranstalter sich weigerte zu organisieren.
Der Kläger forderte vor dem Amtgsericht Neuwied Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter wegen des Sturzes und daraus resultierender Strapazen hinsichtlich der Rückreise. Das Gericht wies die Klage ab, da nicht ersichtlich war, dass der Sturz die Folge von mangelhafter Bausubstanz oder Sauberkeit des Sanitärbereichs gewesen ist. Folglich gehörte der Unfall des Klägers zu dessen privatem Unfall- und Verletzungsrisiko, für das der Reiseveranstalter nicht haftet. Aus diesem Grund und da die Kündigung des Reisevertrags eine außerordentliche war, bestand auch keine Pflicht des Beklagten zur Rückbeförderung des Reisenden.
LG Koblenz, Urteil vom 26.9.2007, Az. 12 S 83/07 (bei Google zu finden unter: "12 S 83/07 reise-recht-wiki.de")
Einem Pauschalreisenden steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung zu, wenn er beim Duschen im Hotel ausrutscht und fällt. Dieses Ausrutschen ist lediglich als allgemeines Lebensrisiko zu werten, mit dem Reisende auch an jedem anderen Ort, nicht spezifisch im Hotel, konfrontiert sind. Es sollte offensichtlich sein, dass Duschräume, die mehreren Hotelgästen zugänglich sind, nass und gegebenenfalls rutschig sein können.
Das Hotel oder der Reiseveranstalter sind nicht verpflichtet nicht-standardmäßige Vorkehrungen wie das Anbringen von Haltegriffen vorzunehmen.
Es sieht anscheinend so aus, als würde der Sturz in der Dusche keinen Reisemangel darstellen, womit du meiner Meinung nach leider auch keine Ansprüche gegen deinen Reiseveranstalter geltend machen kannst.
Dieser Beitrag dient jedoch lediglich der Darstellung meiner persönlichen Gedanken zu deiner Frage und ersetzt daher keinesfalls die professionelle Rechtsberatung eines Fachanwalts.