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Hallo liebes Forum,

ich war vom 25.04 bis 09.05.2016 in Thailand im Urlaub.

Am 29.04 wollte ich den Pool des Hotels benutzen. Nachdem ich ein wenig im pool geschwommen war, wollte ich Duschen gehen. Diese lag im Inneren des Hotelgebäudes, im Saunabereich. In der Dusche rutschte ich allerdings aus und stürzte schwer.

Ich konnte mich zum Glück bemerkbar machen, und die Reiseleitung vor ort veranlasste sofort, dass ich in ein Reisebüro gebracht wurde. Erst wurde ich in ein örtliches Hospital gebracht, doch als ich große Schmerzen im Rücken und Schwindelgefühle hatte, wurde ich nach Bangkok in ein großes krankenhaus verlegt. Dort wurde ich vom 01.05 bis zum 05.05. stationär behandelt. Das war schon nicht so schön, und auch nach dem Krankenhaus konnte ich mich per Fuß nur unter starken Schmerzmitteln fortbewegen.

Die letzten drei tage meiner Reise verbrachte ich nur im Hotel, nicht am Strand, und nicht am Pool. Obwohl ich viele, und sehr starke Schmerzmittel einnahm, war die Rückreise nach Deutschland sehr schmerzhaft. Eine Fortbewegung zu Fuß war ohne fremde Hilfe gar nicht mehr möglich. Als ich in Deutschland war, ging ich nochmals zum Arzt, um mich untersuchen zu lassen. Dort wurde festgestellte, dass ich eine schwerer Wirbelsäulenprellung sowie einige eingeklemmte Nerven hatte. Aufgrund dieser schwerwiegenden Diagnose musste ich zahlreiche Cortison-Infusionen in Anspruch nehmen, sowie über mehrere Monate hinweg Massageanwendungen.  

Zwischen Pool und Dusche war eine Entfernung von 40 Metern. Ich habe auf meinem Weg mehrere hotelräume durchqueren müssen, deren Boden aber trocken war. Die Dusche selbst war nach vorne hin offen gewesen, ein Spritzschutz war nicht vorhanden gewesen. Am Eingang der Dusche war eine etwa 4 cm starke mit einer Metallschiene armierte Stufe, der Duschboden selbst bestand aus Waschbeton. Unmittelbar nach dem Überschreiten dieser Stufe und Betreten der Dusche bin ich auf dem nassen und deshalb äußerst glatten Fußboden ins Rutschen gekommen und sofort nach hinten umgeschlagen. Ich habe keinerlei Möglichkeit mehr gehabt, in irgendeiner Weise zu reagieren. Haltestangen oder Ähnliches seien in der Dusche nicht vorhanden gewesen. Ich bin mit Hinterkopf und Rückenpartie auf die Stufenkante geschlagen und für etwa 10 Minuten benommen und bewegungsunfähig liegengeblieben. Nach der Behandlung im örtlichen Hospital habe ich, da aus meiner Sicht für ihn eine Fortsetzung der Rundreise lediglich sitzend im Bus unzumutbar gewesen sei, die Reiseleiterin aufgefordert, meinen Rücktransport nach Deutschland zu organisieren. Diese Aufforderung habe ich per Telefax gegenüber der Reiseleitung am 29.04.2016 wiederholt. Sie ist dem jedoch nicht nachgekommen. Für mich war nicht erkennbar, dass der Boden der Dusche wegen Feuchtigkeit extrem glitschig und rutschig gewesen ist.

Habe ich deswegen einen Anspruch auf Schmerzensgeld, und Zahlung wegen entgangener urlaubsfreude?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag, 

die von Ihnen geforderten Ansprüche können Sie nur geltend machen, wenn der Sturz in der Dusche einen Reisemangel im Sinne des Reisevertragsrecht, genauer gesagt §651 i BGB, darstellt.

Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise nach dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder minder.

Diese Definition finden Sie auch noch einmal sinngemäß, wenn Sie folgendem Link folgen:

http://passagierrechte.org/Reisemangel

Sollte in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegen, könnte ich mir vorstellen, dass Sie die von Ihnen geforderten Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen können. Der Anspruch auf Zahlung wegen entgangener Urlaubsfreude und Schmerzensgeld würde sich dann aus §651 n BGB ergeben. 

Bildet der Sturz in der Dusche einen Reisemangel?

AG Neuwied, Urteil vom 2.3.2007, Az. 4 C 1527/06 (bei Google einfach eingeben: "4 C 1527/06 reise-recht-wiki.de") 

Ein Reisender buchte bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt in Thailand. Nach dem Poolbesuch stürzte er in der Duschanlage des Hotels schwer und musste nach einem mehrtägigem Krankenhausaufenthalt die beschwerliche Heimreise antreten, welche der Reiseveranstalter sich weigerte zu organisieren.

Der Kläger forderte vor dem Amtgsericht Neuwied Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter wegen des Sturzes und daraus resultierender Strapazen hinsichtlich der Rückreise. Das Gericht wies die Klage ab, da nicht ersichtlich war, dass der Sturz die Folge von mangelhafter Bausubstanz oder Sauberkeit des Sanitärbereichs gewesen ist. Folglich gehörte der Unfall des Klägers zu dessen privatem Unfall- und Verletzungsrisiko, für das der Reiseveranstalter nicht haftet. Aus diesem Grund und da die Kündigung des Reisevertrags eine außerordentliche war, bestand auch keine Pflicht des Beklagten zur Rückbeförderung des Reisenden.

LG Koblenz, Urteil vom 26.9.2007, Az. 12 S 83/07 (bei Google zu finden unter: "12 S 83/07 reise-recht-wiki.de")

Einem Pauschalreisenden steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung zu, wenn er beim Duschen im Hotel ausrutscht und fällt. Dieses Ausrutschen ist lediglich als allgemeines Lebensrisiko zu werten, mit dem Reisende auch an jedem anderen Ort, nicht spezifisch im Hotel, konfrontiert sind. Es sollte offensichtlich sein, dass Duschräume, die mehreren Hotelgästen zugänglich sind, nass und gegebenenfalls rutschig sein können.

Das Hotel oder der Reiseveranstalter sind nicht verpflichtet nicht-standardmäßige Vorkehrungen wie das Anbringen von Haltegriffen vorzunehmen. 

Es sieht anscheinend so aus, als würde der Sturz in der Dusche keinen Reisemangel darstellen, womit du meiner Meinung nach leider auch keine Ansprüche gegen deinen Reiseveranstalter geltend machen kannst. 

Dieser Beitrag dient jedoch lediglich der Darstellung meiner persönlichen Gedanken zu deiner Frage und ersetzt daher keinesfalls die professionelle Rechtsberatung eines Fachanwalts.

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Sie erlitten im Rahmen Ihrer Pauschalreise leider in der Dusche Ihres Hotels eine schwere Verletzung aufgrund eines Sturzes. 

Nun fragen Sie sich, ob der Reiseveranstalter den nassen Boden zu vertreten hat und Ihnen daher ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Zahlung wegen entgangener Urlaubsfreude zusteht. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht.

Damit Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Zahlung wegen entgangener Urlaubsfreude durchsetzten können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

Entscheidend ist also, ob die nasse Dusche einen Reisemangel darstellt.

Dazu konnte ich folgendes Urteil finden:

AG Neuwied, Urt. v. 02.03.2007, Az: 4 C 1527/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 1527/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass bauliche oder hygienische Mängel ursächlich waren, zählen Stürze im Sanitärbereich des Hotels zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden kann.

Bei der verletzungsbedingten außerordentlichen Kündigung des Reisevertrags durch den Kunden besteht keine Pflicht des Dienstleisters zur Rückbeförderung.

Ein Reisender, der bei einem Hotelaufenthalt in der Dusche ausrutschte, verklagte den Reiseveranstalter auf Schadensersatz für den Sturz und die Unnehmlichkeiten bei der vorzeitigen Heimreise, die sich der Beklagte geweigert hatte, zu organisieren.

Das Amtgericht Neuwied wies die Klage ab. Stürze im Sanitärbereich eines Hotels seien nicht ungewöhnlich und zählten zum privaten Risiko des Reisenden.

Dieses Urteil verneint eine Haftung des Hotels bei einem Unfall im Sanitärbereich, der durch Ausrutschen passiert ist. Ich denke, dass Sie daher wahrscheinlich eher keinen Anspruch auf einen Schadensersatz haben.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

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