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Ich habe im April eine Pauschalreise mit ITS nach Kos gebucht, Flüge sind mit Condor Flugnummer ausgewiesen und ich erfuhr erst kurz vor Abreise weil ich eine Sitzplatzreservierung machen wollte das es gar kein Condorflug sondern mit Air Aviation ist. Daraufhin stornierte ich. Der Reiseveranstalter will mir nicht die Stornokosten erstatten, verweigerte aber auch  die Umbuchung.
Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie wollten also eine Pauschalreise machen, und dachten die Flüge werden mit Condor ausgeführt. Jetzt haben sie aber Erfahren, dass die Flüge mit Air Aviation, aber unter einer Condorflugnummer durchgeführt werden. Darauf haben sie storniert, und wollen nun wissen ob sie die Kosten für die Stornierung der Flüge erhalten, oder zumindest ein Recht auf umbuchung haben.

Zunächst stellt sich die frage, ob dieser Wechsel der Airline eine Annulierung des Fluges darstellt, oder nicht.

Der Begriff der Annullierung (engl. cancellation) eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Ein geplanter Flug liegt vor, wenn die Fluggesellschaft diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben hat, vgl. BGH, Urt. v. 17.07.07, Az.: X ZR 95/06. Eine Nichtdurchführung eines Fluges ist immer dann gegeben, wenn der von dem Fluggast gewünschte und diesem anlässlich der Buchung auch bestätigte Flug nicht durchgeführt wird oder sich hinsichtlich der Flugplanung anders als geplant herausstellt. Insoweit kann ein Fluggast von einer Flugannullierung ausgehen, wenn der anfangs geplante Flug auf einen anderen Flug verlegt wird und dieser ursprüngliche Flug aufgegeben wird, vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07.

Das ist hier schwierig, ich bin der Meinung es handelt sich nicht um eine Annullierung, da die FLugnummer und die Strecke ja die gleichen sind, nur die Flugzeuge gewechselt haben. Von daher kann ich keinen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung erkennen.

Weil es sich um eine Pauschalreise handelt, sind die §§ 651a ff BGB anzuwenden. Dort heißt es in § 651f Abs. 2 BGB:

Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. 2Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 3Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

Wenn jetzt nur die Airline geändert wird, die den Gast transportiert, aber Zeit und Strecke gleich bleiben, finde ich, dass diese Änderung unerheblich ist, und der veranstalter die Reise stornieren konnte.

Von daher denke ich, dass ihnen die Ansprüche leider nicht zu stehen. Aber das ist nur meine Meinung, ich kann mich auch irren. Daher empfehle ich ihnen, einen fachanwalt für Reiserecht zu rate zu ziehen:

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=13#q13

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=615&qa_1=guter-fachanwalt-reiserecht&show=615#q615

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=56&qa_1=ein-fachanwalt-flugrecht-teurer-ein-normaler-rechtsanwalt&show=56#q56

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Hallo, 

Sie haben eine Pauschalreise nach Kos bei ITS gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Flug statt mit Condor mit einer Air Aviation stattfinden soll, was für Sie nicht in Frage kommt. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter diese nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Der Wechsel der Fluggesellschaft müsste also einen Reisemangel darstellen.  Dazu folgende Urteile: 

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er entgegen seiner Buchung von einem spanischen und nicht von einem  deutschen Luftfahrtunternehmen befördert wurde.

Das AG Bonn hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm eine 5 %ige Reisepreisminderung zugesprochen.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises, weil sie nicht wie vereinbart von einer deutschen, sondern von einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte.

Das LG Kleve hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, als vereinbart, zum Rücktritt berechtigt.

In diesen Fällen wurde ein Reisemangel bei Änderung der Fluggesellschaft bejaht.  Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind. Dazu folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege

Es ist also nicht immer ganz einfach zu beurteilen, ab wann ein Reisemangel vorliegt. Für eine bessere Einschätzung der Rechtslage, könnte es daher auch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen. 

Falls ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegt, stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 zu.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am sinnvollsten: 

 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Sie haben den Reiseveranstalter bereits dazu aufgefordert den Reisemangel zu beheben. Der Reiseveranstalter muss bei einem Reisemangel jedoch diesen ohne Mehrkosten für den Reisenden beheben. Weigert sich der Reiseveranstalter ergibt sich aus Abs. 2 folgendes: 

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.

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