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2 Antworten

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Hallo Nata,

bei eurem Flug nach Venedig kam der Kindersitz leider einen Tag später an, weswegen ihr in Venedig einen mieten musstet.

Besteht ein Schadensersatzanspruch in eurem Fall?

Bei einer Gepäckverspätung wird in der Regel das Montrealer Übereinkommen als Anspruchsgrundlage herangezogen.

Gemäß Artikel 19 dieses Abkommens, hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Grundsätzlich bedeutet das meiner Meinung nach, dass Sie durchaus gegen Ryanair einen Schadensersatz in Höhe der angefallenen Mietkosten für den Kindersitz geltend machen können. Von diesem Schadensersatzanspruch kann Ryanair meiner Meinung nach nur befreit werden, wenn sie nachweisen können, alles erforderliche getan zu haben, damit der Kindersitz rechtzeitig bei Ihnen eintrifft.

Damit der Schadensersatz auch nicht erlischt, sollten Sie gemäß Artikel 31 II des Abkommens die Verspätung  binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, melden.

Urteile:

OLG Köln, Urteil vom 2.12.2003, Az. 24 U 52/03 ("24 U 52/03 reise-recht-wiki.de")

Nach dem Warschauer Abkommen hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht.

Nach dem Warschauer Abkommen muss der Schaden ersetzt werden, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.

Außerdem kann es auch helfen, sich bereits vorhandene Beiträge in diesem Forum anzuschauen:

http://www.flugrechte.eu/3342/gepäckverspätung-5-tage-recht-auf-schadensersatz?show=3342#q3342

http://www.flugrechte.eu/573/benötigen-gepäckverspätung-einem-fachanwalt-gepäckrecht?show=573#q573

Da dieser Beitrag nur meine persönliche Rechtsmeinung darstellt, könnte es durchaus weiterhelfen, zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Ihr Kindersitz ist auf Ihrem Flug nicht mitgekommen und wurde Ihnen einen Tag später zugestellt. Sie mussten vorher jedoch einen Kindersitz mieten und fragen nun, ob Sie diese Kosten zurückverlangen können. 

Gepäckverspätung

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie können meines Erachtens also zunächst einmal die Kosten für den Mietkinderwagen zurückverlangen. 

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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