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Hallo zusammen,

meine Tochter ist in Thailand im Urlaub und hat heute - 17 Tage vor dem Rückflug - von der Airline die Information bekommen, dass ihr Flug 8 Stunden später starten wird. Sie verpasst damit ihren Anschlussflug in Kiew und der Nächste geht erst am nächsten Tag.

Die Fragen sind:

1. Muss sie das akzeptieren oder kann sie verlangen, dass die Airline sie auf eine schnellere Verbingung umbucht?

2. Wenn sie das akzeptieren muss, muss sie auch die Kosten für die Übernachtung selbst tragen?

3. Die Ankündigung ist mehr als 14 Tage vor dem Flug, hat sie trotzdem Anspruch auf eine Entschädigung?

Danke schon jetzt für hilfreiche Antworten yes

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Guten Tag, 

leider wurde der Flugplan ihrer Tochter folgendermaßen geändert, so dass diese ihren Anschlussflug nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. Nun stellen sie sich verschiedene Fragen:

1.Muss sie das akzeptieren oder kann sie verlangen, dass die Airline sie auf eine schnellere Verbindung umbucht?

In der europäischen Fluggastrechteverordnung mit der Nr. 261/2004 ist geregelt, dass Flugreisende nicht schutzlos sind, wenn diese von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind. Vorliegend könnte es 

sich um eine Annullierung oder große Verspätung handeln. Ich denke dazu ist folgendes Urteil aussagekräftig:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Hier handelt es sich um eine Verlegung von 8 Stunden, was schon eine Annullierung bedeuten könnte. Jedenfalls wird eine große Verspätung immer dann angenommen, wenn der Flugreisende sein Endziel mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht. Dies wäre dann ja so oder so der Fall. Deshalb müsste die EU-VO wohl einschlägig sein, solange der Geltungsbereich gewahrt ist. Da es sich um den Rückflug aus einem Drittlang handelt, müssen die Anforderungen des Art. 3 I b) der VO gewahrt sein.

„Diese Verordnung gilt sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrt- unternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestim- mungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Das bedeutet, dass die folgenden Erläuterungen nur dann zutreffend sind, wenn ihre Tochter auch mit einer Airline der Gemeinschaft fliegt.

Wichtig für die Frage wäre Art. 8 der Verordnung: „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit — einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Dies bedeutet, dass ihre Tochter nun eine Wahlmöglichkeit hat. Angeboten wurde ein späterer Flug. Dadurch würde Sie allerdings den Anschluss verpassen. Fraglich ist hier, ob der Anschlussflug auch in Kombination mit dem Vorflug gebucht wurde. Ist dies nicht der Fall, dann haben Sie im Prinzip selber Sorge zu tragen, dass der Anschluss erreicht. Wurde in Kombination gebucht, so muss sich theoretisch die Airline drum kümmern. Sie könnten also nun als Alternative die Flugscheinkosten zurück verlangen und einen Rückflug komplett neu buchen oder Sie fragen bei der Airline nach, ob noch ein früherer Flug zu Verfügung steht. 

2.Wenn sie das akzeptieren muss, muss sie auch die Kosten für die Übernachtung selbst tragen?

Dahingehend gilt wohl Art. 9 der Verordnung. Demnach müsste das Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen nach Art. 9 I und II VO anbieten. Dies bedeutet, dass ihrer Tochter Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit angeboten werden müssen, sowie eine Hotelübernachtung, da dieser Aufenthalt zusätzlich zu Ihrem beabsichtigten Aufenthalt notwendig wurde. Auch die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel muss sichergestellt werden. Zudem sollte Fluggästen angeboten werden, dass sie unentgeltlich zwei Telefongespräche führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden dürfen. 

Dazu auch folgendes Urteil:

AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.11, Az.: 18 C 6053/11

Der ausführende Luftfrachtführer hat eine unentgeltliche Hotelunterbringung anzubieten. Ist dies nicht geschehen, so hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höher der verauslagten Hotelkosten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich hierbei um nicht erstattungsfähige Luxusaufwendungen handelt.

3.Die Ankündigung ist mehr als 14 Tage vor dem Flug, hat sie trotzdem Anspruch auf eine Entschädigung?

In manchen Fällen kommt bei der vorzeitigen Ankündigung eines Flugausfalls ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Betracht. Dieser Anspruch entfällt allerdings in all jenen Fällen, in denen die Flugreisenden mindestens zwei Wochen im Voraus informiert wurden. Dies war bei Ihnen der Fall. Deshalb entfällt diese Möglichkeit. 

Letztlich sollten Sie sich so schnell wie möglich mit dem Kundenservice des Luftfahrtunternehmens in Verbindung setzen. Auch das zu Rate ziehen mit einem Fachanwalt erscheint manchmal nicht von Nachteil. Ebenso kann ich empfehlen, dass sie noch weitere Beiträge aus dem Forum lesen, da viele ähnliche Fragen bereits gestellt worden sind. 

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Sie fragen nach möglichen Ansprüchen. Bei einer Verspätung oder Annullierung kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO Nr. 261/2004 in Betracht. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt: 

Art. 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a)  für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)  sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten

Jetzt kommt es ganz darauf an, welche Airline von Thailand nach Kiew geflogen ist. Dazu sagen sie aber leider nichts. Daher gehe ich mal davon aus, dass eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU den Flug durchführt. 

Dann stellt sich die Frage nach den Ansprüchen aus der Verordnung. In Ihrem Fall fliegt Sie mit einer Verspätung von 8 Stunden los. Maßgeblich ist nach einer Entscheidung des EuGH dabei nicht die Verspätung am Abflugsort, sondern mit welcher Verspätung sie dann tatsächlich am Endziel angekommen sind: 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Es ist also allein die Verspätung am Zielflughafen maßgeblich. Ab einer Verspätung von 3 Stunden steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu: 

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst. 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der EG-VO 261/2004: Die Entschädigungszahlungen sind in ihrer Höhe je nach Flugstrecke gestaffelt.

-> 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

->400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

->600 EUR bei allen anderen Flügen. 

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast. 

Dieser entfällt aber dann, wenn der Fluggast gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO Nr. 261/2004 mindestens 14 Tage im Voraus über die Annullierung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall jedoch eingehalten. Ich gehe daher nicht davon aus, dass Sie einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen haben.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Ihre Tochter ist im Thailand-Urlaub. 17 Tage vor dem Rückflug wurde Sie jedoch darüber informiert, dass dieser 8 Stunden später als geplant starten soll. Sie fragen nun, welche Ansprüche Ihre Tochter dadurch hat.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Es ist also von einer großen Verspätung auszugehen, diese wird so behandelt wie eine Annullierung.

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...) angeboten,

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 hat Ihre Tochter also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (...)
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach hat Ihre Tochter einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Ihre Tochter könnte also entweder den Flug stornieren und erhält dann den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordert die Airline auf, Ihn einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. 

Desweiteren besteht noch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Artikel 9:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. 

Ihre Tochter hat also außerdem einen Anspruch auf  Verpflegung, Unterkunft und Transfer, falls diese durch die Annullierung erforderlich werden.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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