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2 Antworten

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Hallo Mike, 

Sie haben einen Flug von Wien nach Lissabon mit WizzAir gebucht. 

Dieser wurde jedoch von 6 Uhr auf 15 Uhr verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004.  Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich nach hinten verschoben wurde. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Eine solche ist ab einer Verspätung von 3 Stunden anzunehmen: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Es ergeben sich also Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004. In Art. 5 stehen Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben: 

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie geben nicht an, wann Ihr Flug stattfinden soll bzw. wann Sie darüber unterrichtet wurden. Falls Sie aber mindestens 14 Tage im Voraus informiert wurden, entfällt ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen aber leider.

Es kommt dann aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) einer anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) einer anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also zunächst einmal den Flug kostenfrei stornieren. Falls das keine Option für Sie ist, sollten Sie die Fluggesellschaft kontaktieren und eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen fordern. Denn der Flug, der Ihnen angeboten wurde, ist keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Hallo Mike, 

 

du hast einen Flug von Wien nach Lissabon gebucht. Nun wurde dir die Info gegeben, dass der Flug nicht wie ursprünglich geplant 6 Uhr stattfinden sondern nun 15 Uhr. 

Zur Klärung der Frage müsste man schauen, was genau vorgefallen ist. Fliegt der neue Flug unter derselben Flugnummer? Wurden Sie umgebucht? Oder wurde ihr erster Flug annulliert? Ich denke, dass die Fälle nämlich unterschiedlich zu bewerten sind, allerdings am Ende mehr oder weniger auf dasselbe hinauskommen. 

 

Ich denke, dass die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 hier als Grundlage greifen könnte. 

Geht man von einer Flugannullierung aus, dann könnten sich gewisse Ansprüche, bspw. aus Art. 7 und Art. 8 der Verordnung ergeben. 

 

Nach Artikel 7 haben Flugreisende Ansprüche auf Ausgleichsleistungen, je nach Flugdistanz:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Allerdings gibt es dahingehend einige Ausnahmen zu beachten. Die wichtigste ist jedoch die Zwei-Wochen-Frist des Art. 5 1 c i) VO. Demnach muss ein Luftfahrtunternehmen den Reisenden keine Ausgleichsleistung zahlen, wenn die Mitteilung über die Annullierung mind. 2 Woche im Voraus kam. Dies ist hier lange der Fall. 

 

Allerdings könnte noch Art. 8 für dich von Bedeutung sein. Demnach besteht auch folgende Wahlmöglichkeit zwischen:

... der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, 

oder einer

... anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer

... anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.

Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).

 

Demzufolge könntest eventuell den Flug stornieren und die Kosten zurück verlangen und dir einen neuen Flug buchen. Ich schätze dies könnte die beste Möglichkeit darstellen.

 

Allerdings ist dies nur meine grobe Einschätzung. Da ich nicht weiß, wie genau nun der Sachverhalt ist, kann ich natürlich nur meine eigene Meinung darlegen. Für eine konkrete Beratung, ist sicherlich ein professionelles Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt von Vorteil. Ebenso interessant kann sein, sich Beiträge zum Thema der Flugkostenrückerstattung zu lesen. 

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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