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Einen schönen guten Tag!

wir buchten eine Karibikkreuzfahrt mit "Norwegian Crusie Line".
Start und Anlegestelle der Kreuzfahrt: Miami.
Unser Wohnort: Potsdam, Nähe Babelsberg

Um nach Miami zu gelangen buchten wir online Flüge. Die beste Uhrzeit, sowie den besten Preis hatte die Luftfahrtgesellschaft "Iberia". So buchten wir von Berlin (Tegel) -> Madrid -> Miami, einen Flug.
Der Flug sollte regulär um 07:15 starten (Flug 3673).
Ankunft in Madrid :10:25 Uhr
Abflug aus Madrid: 12:05 Uhr am selben Tag
Ankunft in Miami: 15:10 Uhr.
Da unserer Kreuzfahrt erst 1 Tag später erfolgen sollte, buchten wir vor Ort (also in Miami) eine Unterkunft (87 € / Person).

In Berlin sollten wir erst mit über 1 Std. Verspätung starten (8:44 Uhr).
Während wir auf den verspäteten Flug warteten, informierten meine Freundin und ich uns über den Anschlussflug in Madrid. Wir stellten fest, dass es zwar etwas knapp werden könnte, aber denoch hätten wir sogar den Anschlussflug trotz der Verspätung erreicht, wenn danach alles planmäßig verlaufen wäre.
Dem war leider nicht so.
Die Landung in Madrid erfolgte um 11:23 Uhr. Aus welchen Gründen auch immer, mussten wir noch fast 20 Min. warten, bis wir endlich das Flugzeug verlassen konnten.
Leider wurden wir nicht mehr zu unserem Anschlussflug nach Miami zugelassen.Obwohl dieser auch Verspätung hatte (anstatt um 20:05 Uhr , startete er um 12:40 Uhr) und offensichtlich die Abfertigung noch nicht fertig war, wurde uns seitens Iberia das Boarding verweigert.

Wir informierten uns über mögliche Ersatzflüge, die uns nach Miami bringen könnten.
Einzige Alternative war ein Flug, der aufgrund der langen Flugzeit (9 Std und 45 Min.) um kurz vor 17 Uhr Miami am nächsten Tag erreicht hätte - für uns leider jedoch viel zu spät, da unser Schiff bereits ab um 17 Uhr die Segel setzte. Außerdem musste man ca. 1 Std. vor dem Ablegen da sein und einchecken.
Alle Ersatzflüge die uns angeboten wurden, kamen leider nicht in Frage, da sie alle zu spät Miami erreicht hätten.
So blieb uns nichts anderes übrig, als wieder zurück nach Hause zu fliegen.
Da ein Bekannter von uns in Madrid wohnt, sind wir noch 3 Tage in Madrid geblieben, bevor es endgültig mit unserem Urlaub vorbei war.

Nun möchten wir selbstverständlich die Stornokosten für die Stornierung der Kreuzfahrt, sowie die Kosten für das sinnlos gebuchte Hotel (174 €) von Iberia erstattet bekommen. Und falls möglich, die Kosten für die Flüge!

Iberia teilte uns mit, dass sie nicht dazu verpflichtet seien, uns diese Kosten zu erstatten, da ;
1. die Verspätung Berlin (Tegel) - Madrid aufgrund der Verspätung des Gegenfluges am
   Vorabend, passiert ist und das Personal seine vorgegebene Ruhezeit hätte einhalten müssen
2. vor dem Abflug die Enteisung erfolgt ist
3. der Alternativflug am Folgetag um 16:35 Uhr gelandet wäre und damit noch genug Zeit
    gewesen wäre, unser Kreuzfahrtschiff zu erreichen
4. uns außerdem auch das Angebot zur Verfügung stand, in Miami ein Boot zu mieten und damit
    zum nächsten Hafen zu fahren, um so dort das Kreuzfahrtschiff zu erreichen.
5. mit einem anderen Flug in Miami das Schiff auf einer anderen Insel hätte erreicht werden
    können.



Diese vermeintlichen Begründen sind doch absoluter (entschuldigung) Schwachsinn!!! Iberia kann doch nicht allen Ernstes so etwas (insbesondere Punkt 4 und 5) von uns verlangen und uns solche Strapazen zumuten!

Weiß hier vielleicht jemand Rat, wie wir weiter vorgehen sollen?
Welche Ansprüche haben wir?


Vielen Dank!

 

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

Ihr habt eine Kreuzfahrt gebucht und zusätzlich einen Flug nach Miami mit Zwischenstopp in Madrid. Leider hatte der Hinflug bereits in Berlin eine kurze Anflugverspätung, weshalb ihr den Anschlussflug in Madrid nicht erreicht habt. Es wurde euch zwar ein Alternativflug angeboten, allerdings erst für den nächsten Tag, an dem die Kreuzfahrt bereits starten sollte. Weil der Flug dann ankommen sollte, wenn das Schiff ablegte, seid ihr zurück nach Hause geflogen und wollt jetzt von Iberia die Stornogebühren, die Hotelkosten und die Flugtickets erstattet haben.

Eine ähnliche Frage wurde bereits im Forum gestellt und beantwortet:

Welche Ansprüche habe ich wenn Iberia-Flug IB3673 Verspätung hat und Anschlussflug nach Miami dadurch verpasst wird was eine Stornierung der Kreuzfahrt nach sich zog?

Auch hier wurde der Anschlussflug zum Kreuzfahrtschiff verpasst, woraufhin die Reise storniert wurde.

In eurem Fall könnte ein Anspruch vorliegen, weil ihr die Reise nach § 651 e BGB gekündigt habt. Generell kann eine Kündigung formfrei erfolgen, also auch durch schlüssiges Handeln. Eine Rückreise zum ursprünglichen Abflughafen, stellt meiner Auffassung nach solch ein schlüssiges Handeln dar. Eine Kündigungserklärung liegt also vor. In § 651 e steht:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

Absatz 1 setzt einen erheblichen Reisemangel voraus, damit die Reise gekündigt werden kann. Ich habe dazu folgendes Urteil gefunden:

LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 (einfach zu finden, wenn du bei Google "LG Frankfurt 2-19 O 201/05 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Sie hätten versuchen müssen den Reiseveranstalter unter einer der von ihm angegebenen Notfall-Rufnummern zu erreichen um ihm die Möglichkeit zu geben einen alternativen Transfer zum Kreuzfahrtschiff zu organisieren. Da es möglich gewesen wäre zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.

Die Teilnahme an der Kreuzfahrt einen Tag später stellt, nach Auffassung des Gerichts, keine Beeinträchtigung der Reise dar, sondern lediglich eines Tages. Die dadurch entstandene Verzögerung des Urlaubs rechtfertigt demnach keine vollständige Minderung. Aus diesem Grund besteht kein Kündigungsrecht nach §651 e I BGB.

Auch § 651 e Absatz 2 greift nicht, weil der Reiseveranstalter über Notfallnummern hätte angerufen werden müssen, um ihm mitzuteilen, dass ein späterer Zustieg erfolgen würde oder um abzuklären, welche Möglichkeiten bestehen. Du hast dazu zwar nichts geschrieben, aber ich vermute, dass ihr nicht versucht habt, den Reiseveranstalter zu informieren bzw. zu kontaktieren.

Weil Absatz 1 und 2 nicht gegeben sind, greift leider auch nicht Absatz 3 des § 651 e.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass kein erheblicher Reisemangel vorliegt, weil ein Zustieg am Folgetag durchaus möglich gewesen wäre.

Meiner Meinung nach, habt ihr keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren, Hotelkosten oder Flugtickets.

Da das Reiserecht aber sehr komplex ist und jeder Fall individuell ist, rate ich euch dennoch, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich mit der Komplexität und den Hintergründen des jeweiligen Falles besser auskennt.

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen!
 

Beantwortet von (2,900 Punkte)
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Sie haben eine Kreuzfahrt von Miami gebucht. Um diese zu erreichen buchten Sie einen Flug von Berlin über Madrid nach Miami einen Tag vorher. Leider haben Sie Ihren Anschlussflug nach Miami verpasst und es gab auch keinen passenden, der Ihnen eine rechtzeitige Ankunft für die Kreuzfahrt ermöglichen kann. 

Ihre Frage ist nun folgende: Haben Sie einen Anspruch auf die Stornokosten für die Stornierung der Kreuzfahrt und für das sinnlos gebuchte Hotel in Höhe von 174 EUR von der Fluggesellschaft? 

Die Fluggesellschaft hat Ihnen verschiedene Gründe genannt um davon zu exkulpieren, Ihnen die Kosten zu erstatten. 

So beruft sich die Fluggesellschaft darauf, dass das Flugzeug in Berlin-​Tegel vor dem Start enteist werden musste, und dass der Gegenflug am Vorabend verspätet gelandet sei, so dass der streitgegenständliche Flug wegen der Einhaltung von Ruhezeiten des Personals später habe starten müssen. 

Überschreitung der Ruhezeit

Das Vorhalten einer Crew stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Denn um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung oder Verspätung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände weiter durchführen zu können (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2011)

Vereisung des Flugzeugs

Dass ein Flugzeug vereist ist, ist gleichfalls ein Vorgang, der im Flugbetrieb häufig auftritt. Dass es nicht möglich gewesen sein soll, dies nach der Landung des Flugzeuges am Vorabend über Nacht festzustellen und zu beheben, ist nicht ersichtlich. So auch folgendes Urteil: 

AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az: 20 C 83/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 20 C 83/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Enteisung eines Flugzeuges stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

Außerdem wäre der Alternativflug am Folgetag um 16:35 Uhr gelandet und damit wäre laut Angaben der Fluggesellschaft noch genug Zeit ​​​gewesen, das Schiff zu erreichen. Hierzu ist allerdings zu sagen, dass man sich auf dem Schiff mindestens eine Stunde vor dem Ablegen einchecken musste. ​​​​Sie hätten deshalb die Kreuzfahrt nicht mehr erreichen können. 

Es liegt also kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. 

So auch das AG Wedding: 

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wegen eines verspäteten Fluges verpasste ein Reisender die Abfahrt seines Kreuzfahrtschiffes. Die Stornokosten verlangt er nun von der Airline zu ersetzen.

Das Amtsgericht Wedding hat dem Kläger Recht zugesprochen. Jeder unmittelbar kausal auf der Verspätung basierende Schaden sei in vollem Umfang von der befördernden Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Ich denke, dass Ihnen dadurch die Stornokosten zustehen. Auch die anderen Aussagen der Fluggesellschaft, nach denen Sie die Kreuzfahrt doch noch hätten erreichen können, überzeugen nicht. Denn die Fluggesellschaft sagte Ihnen, dass Sie ein Boot in Miami hätten mieten können, um zum nächsten Hafen zu fahren, um so das Kreuzfahrtschiff zu erreichen. Außerdem hätten Sie das Schiff laut Fluggesellschaft auch mit einem anderen Flug auf eine andere Insel erreichen können. Dazu hat das Gericht folgendes gesagt: 

Dem Fluggast ist es im Rahmen seiner Schadensabwendungspflicht nicht zuzumuten, in einem fremden Land auf eigene Faust ein Boot anzumieten und damit über die offene See zu fahren, um das verpasste Kreuzfahrtschiff dort einzuholen. Das Gleiche gilt für die Alternative, bei einer anderen Fluggesellschaft auf eigene Faust einen Flug zu buchen, um das Kreuzfahrtschiff irgendwie auf einer anderen Insel einzuholen.

Die Fluggesellschaft kann sich also nicht exkulpieren. Es liegen keine Gründe vor, die die Fluggesellschaft davon befreien würden, Ihnen die Stornokosten zurückzuerstatten. 

Für genauere Informationen können Sie aber gerne auch noch einen Anwalt zu Rate ziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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