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1 Jahr bevor der Mann meiner Mutter seinen 60. Geburtstag feierte, buchte ich für die beiden (im Namen meiner Mutter) eine Kreuzfahrt für 12 Tage, mit der "NORWEGIAN JADE".
Die Kosten lagen dabei bei 1.988,-  (inkl. Hotelkosten, Flugkosten und Kosten für die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung).
Dafür ging ich zum Reiseveranstalter, der das Alles für die beiden buchen sollte.

Der Mann von meiner Mutter liebte Kreuzfahrten, allerdings war er nie länger als 1 Woche damit unterwegs. Da es jedoch sein 60. Geburtstag war, wollte ihn meine Mutter mit einer 12 Tägigen Kreuzfahrt überraschen. Auch sie hat durch ihn ihre Leidenschaft für Kreuzfahrten entdeckt, wobei sie jedoch mehr zu den kürzeren Strecken, mit vielen Zwischenstopps plädierte.
Und da meine Mutter immer alles mehr als zeitig erledigt, musste auch diese Reise min. 1 Jahr im Voraus geplant und gebucht werden.

Leider kam es nicht dazu. Denn ein knappes halbes Jahr vor Beginn ihrer Kreuzfahrtreise, teilte mir der Reiseveranstalter mit, dass er die Reise storniert habe, da das Schiff verchartert wurde.

Ich dachte wirklich, ich lese nicht richtig!!! Und meine Mutter hat beinahe geweint (ich weiß, sie übertreibt manchmal etwas).
Er hat die Reise einfach so storniert, ohne uns vorher diesbezüglich vorgewarnt zu haben. Wir hatten gar keine Möglichkeit, uns nach möglichen Alternativen und anderen Angeboten umzuschauen!
Stattdessen bot er meiner Mutter und ihrem Mann eine völlig andere Reise an, an der jedoch weder meine Mutter noch ihr Mann Interesse hatten (wir waren leider gezwungen, ihn von unserer Überraschung zu berichten, da ihm vllt. die Alternativreise gefallen hätte).

Selbstverständlich forderten wir unseren Reiseveranstalter dazu auf, uns die entsprechenden Kosten wieder zu ersetzen.
Ohne viel Anstalten zu machen, erhielt meine Mutter das Geld für das Hotel, die Flüge und die Reiserücktrittsversicherung wieder zurück. Zudem erhielt sie noch eine Art Entschädigung in Höhe von 200,- für "vertane Urlaubszeit" und einen Kreuzfahrtgutschein.

Jetzt habe ich mich online etwas zu dieser Thematik belesen und festgestellt, dass einige, denen Ähnliches wiederfallen ist, deutlich mehr Entschädigung erhalten haben als wir mit unseren 200,-.


Können wir bzw. meine Mutter und ihr Mann, evtl. eine Entschädigung in Höhe des gesamten Reisepreises verlangen?
Wie müsste man rechtlich hiergegen vorgehen?

Vielen Dank und einen angenehmen Abend noch wüscht,

Familie Reineck!
 

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Liebe Familie Reineck,

Sie haben eine Kreuzfahrt für den Mann Ihrer Mutter gebucht, die allerdings ein halbes Jahr vor Reisebeginn seitens des Reiseveranstalters storniert wurde. Grund dafür war, dass das Schiff verchartert wurde. Nun fragen Sie sich, ob Sie einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz haben.

Es handelt sich bei Ihrem Vertrag um einen Reisevertrag, der in den §§ 651 a ff BGB geregelt ist.

Die Reise könnte durch die Absage erheblich beeinträchtigt sein. Ist dies der Fall, steht dem Reisenden ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Geregelt ist dies in Absatz 2 des § 651 f BGB:

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Passend zu Ihrem Fall habe ich folgendes Urteil gefunden:

AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az: 91 C 295/14 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „91 C 295/14 reise-recht-wiki.de“ eingeben):
Sollte eine Kreuzfahrt, welche ein Jahr vorher gebucht worden war, vom Reiseveranstalter frühzeitig abgesagt werden, steht dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises zu.

Hierbei wurde allerdings berücksichtigt, dass die Reise anlässlich des 50. Geburtstags mehr als 1 Jahr zuvor gebucht wurde. Da Sie die Reise anlässlich eines 60. Geburtstags und ebenfalls ein Jahr zuvor gebucht hatten, ist dieses Urteil recht gut auf Ihren Fall anwendbar.

Allerdings muss beachtet werde, dass es durch die frühe Absage durch den Reiseveranstalter möglich gewesen wäre, eine Alternative für die Reise zu finden.

Es muss also abgewogen werden:

Das vergleichsweise hohe Interesse an gerade dieser Reise teilzunehmen steht gegenüber einer geringfügigen Beeinträchtigung bei der Urlaubsgestaltung aufgrund der frühen Absage.

Wie Sie schon sehen, sind meiner Meinung nach Ihre Interessen, das die Reise durchgeführt wird, weit höher, als eine Alternative zu finden.

Meiner Meinung nach haben Sie, in Anlehnung an das Urteil, einen Anspruch auf Entschädigung, aber nicht in Höhe der gesamten Reisekosten.

Allerdings ist das Reiserecht sehr komplex, weshalb ich Ihnen nur raten kann, als nächsten Schritt einen Anwalt aufzusuchen, um eventuelle Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Es ist nämlich immer eine Einzelfallentscheidung, die ein Anwalt besser beurteilen kann.
 

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Hallo Familie Reineck,

Sie haben für Ihre Mutter und deren Mann eine Kreuzfahrt gebucht. Diese wurde jedoch ein halbes Jahr vor Antritt gecancelt und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Entschädigung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB am sinnvollsten. 

Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 f Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird. 

Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.

In Ihrem Fall ist die Reise völlig ausgefallen. Das entspricht einem solchen Mangel. So auch das AG Wiesbaden: 

AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az: 91 C 295/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 91 C 295/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Mann buchte für sich und seine Frau eine Kreuzfahrt über einen Reiseveranstalter mit der Norwegian Jade. Die Reise sollte vom 19.02.14 – 01.03.14 stattfinden und hatte einen Gesamtpreis von 1833 EUR. Der Reiseveranstalter stornierte ein halbes Jahr vor Beginn der Reise die Buchung. Er bot den beiden Reisenden als Ausgleich eine andere Reise an, welche von dem Ehepaar aber abgelehnt wurde. Das Ehepaar fordert nun Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Wiesbaden gab dieser Klage teilweise statt. Dem Ehepaar stehen 50% der Reisekosten zu, da die Reise bereits ein Jahr zuvor gebucht wurde. Der Reiseveranstalter stornierte die Reise allerdings sehr frühzeitig nach Ansichten des Gerichts. Der Kläger und seine Frau hätten demnach noch genug Zeit sich nach einem anderen Angebot umzusehen.

Da der Sachverhalt dem Ihrem sehr ähnlich ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % der Reisekosten gem. § 651 f Abs. 2 BGB zusteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits dar. Einen verbindlichen Rechtsrat kann Ihnen wohl nur ein Anwalt für Reiserecht gewährleisten. 

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