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Ich komme ursprünglich aus Berlin, bin aber jetzt seit gut 5 Jahren wohnhaft in Pampow, in Mecklenburg-Vorpommern.

Da ich meine Reisen am liebsten in Ferienwohnungen -häusern verbringe, habe ich auch dieses Mal ein Ferienhaus gemietet.
Ich habe keine bestimmte Vermittlungsfirma, an die ich mich wende, sondern bin diesbezüglich relativ flexibel.
Dieses Mal sollte es nach Belgien gehen,genauer nach Brügge. Wir sind dabei zu 3 angereist.

Über einem Katalog eines österreichischen Reiseveranstalters, haben wir dann etwas passendes gefunden. Wir mieteten uns die Ferienwohnung für genau 10 Tage.
Für die 10 Tage bezahlten wir insgesamt 821 EUR.
Nachdem ich mich mit der Reiseleitung in Verbindung gesetzt habe, hat diese mich nochmal ausführlich über die Ferienwohnung, sowie den Ort informiert und ein paar nützliche (Geheim-)Tipps gegeben.
Dabei teilte sie mir auch mit, dass es sich bei der Wohnung nicht um ihr (der Firma) Eigentum befindet, sondern es einer 3. Person tatsächlich gehört.
Die Buchung ging dann relativ fix.

Bei der Anreise mussten wir dann leider feststellen, dass die Ferienwohnung nicht unbedingt dem entsprach, was wir im Katalog gesehen haben.
Es wies erhebliche Mängel auf, wie etwa dass sich die Eingangstür nicht richtig schließen ließ, das eine Fenster klemmte, sodass man es nicht wirklich komplett schließen konnte. Außerdem sind die Betten teilweise schlichtweg kauptt gewesen.
Direkt nach meiner Ankunft kontaktierte ich den Reiseveranstalter und bat um eine entsprechende und schnellstmögliche Beseitigung dieser Mängel...oder eben alternativ um eine andere Ferienwohnung in Brügge.
Leider kam den ganzen Tag über keine Antwort/Rückmeldung. Auch auf meine Mailbox Ansprachen wurde nicht reagiert. Mitte des nächsten Tages sahen wir uns dann gezwungen, uns selbst um eine andere Unterkunft zu kümmern oder direkt wieder abzureisen. Die Unterkünfte die noch beziehbar waren, sprengten leider völlig unseren Preisrahmen, sodass wir leider wieder abreisen mussten.
In der Ferienwohnung konnte ich schon in der ersten Nacht nicht schlafen, weil ich dachte, dass jederzeit jemand einbrechen würde.

Wir sind stocksauer und verlangen umgehend die:
1. Rückzahlung des Mietpreises für die Ferienwohnung
2. Kosten für die sinnlose An- und Abreise
und 3. eine Entschädigung dafür, dass wir unseren Urlaub nicht wahrnehmen konnten.

Wie sind unsere Erfolgschancen?
Ich bin mir zudem nicht ganz im Klaren, gegen wen ich wo klagen muss, da der Reiseveranstalter über den wir die Ferienwohnung vermittelt bekommen und gemietet haben, in Österreich wohnhaft ist, aber der eigenliche Eigentümer wiederum in Belgien seinen Wohnsitz hat. ?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben eine Ferienwohnung gemietet. Diese entsprach jedoch nich den Angaben im Katalog und wies einige Mängel auf. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises für die Ferienwohnung, Kosten für die sinnlose An- und Abreise und eine Entschädigung für den nutzlos aufgewendeten Urlaub. Und wenn ja wo Sie diese einklagen können. 

Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Siehe dafür das folgende Urteil: 

BGH, Urteil vom 17.1.1985, AZ. VII ZR 163/84 (bei Google zu finden unter: "VII ZR 163/84 reise-recht-wiki.de")

Der Beklagte hat der Klägerin ein Ferienhaus in Dänemark vermietet. Bei der Ankunft stellte die Klägerin zahlreiche Mängel fest und trat sofort die Rückreise an. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des für das Ferienhaus im Voraus entrichteten Entgelts, Ersatz der Aufwendungen für Benzin und der Rückfahrt angefallenen Übernachtungskosten sowie Schadensersatz für vertane Urlaubszeit. Der BGH hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass §651 f Absatz 2 BGB auch anwendbar ist, wenn die Bereitstellung eines Ferienhauses zu Urlaubszwecken als alleine Leistung geschuldet ist.

Sie können beim Vorliegen eines Mangels also einen Anspruch auf Rückzahlung des Preises, Ersatz der An- und Abreisekosten und einen Schadensersatz für vertane Urlaubszeit geltend machen. 

Nun fragen Sie sich weiterhin, wo Sie diese Ansprüche einklagen können. Dazu folgende Urteile:

LG Kiel, Urt. v. 12.08.1996, Az.: 1 T 55/96 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki 1 T 55/96“)

Die Klägerin als Mieterin eines Ferienhauses im Ausland klagte gegen die Beklagte als Vermieterin des Ferienhauses. Das LG Kiel hatte festzustellen, welches Gericht für die Klage zuständig ist, da das Ferienhaus zwar im Ausland lag, beide Parteien ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland hatten. Das Gericht entschied, dass ein deutsches Gericht zuständig ist. Das zuständige Gericht ist dann am Wohnort des Reisenden zu finden.

BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki X ZR 157/11“)

In diesem Fall nahm ein Urlauber einen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Anspruch. Der Reiseveranstalter stellte hier ein Ferienhaus eines Dritten zur Vermietung zur Verfügung. In diesem hat der Urlauber allerdings einige Mängel festgestellt. Diese wurden ebenso nicht vom Reiseveranstalter beseitigt. Deshalb legte der Kläger Klage an seinem Wohnsitz ein. Insofern können Ansprüche, die Mietverhältnis noch bestehen, so können diese auch am Wohnort des Verbrauchers geltend gemacht werden.

Demnach sollte es wohl kein Problem sein, die Klage an ihrem Wohnort einzureichen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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