Guten Tag,
ihr Condor-Flug wurde annulliert. Die Mitteilung darüber haben Sie allerdings zwei Wochen im Voraus bekommen. Nun stellen sich Ihnen verschiedene Fragen.
Welche Möglichkeiten aus der europäischen Fluggastrechteverordnung im Fall einer Annullierung in Frage kommen, können Sie bspw. in diesem Forenbeitrag nachlesen:
http://flugrechte.eu/11712/easyjet-flugannullierung-ohne-angebot-von-ersatzflug
Dort können Sie die Basics durchlesen. Es lässt sich schlussfolgern, dass das Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der VO nicht durchgeht, da die Ausschlussfrist von Zwei Wochen greift. Nun zu ihren Fragen:
Muss auch auf Flüge anderer Airlines umgebucht werden?
Diese Frage bezieht sich auf Art. 8 der EG-VO 261/2004. Demnach haben Flugreisende, die von einer Annullierung betroffen waren ein Wahlrecht zwischen der Kostenrückerstattung und einer anderweitigen Beförderung, entweder zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az.: 4 C 241/07(einfach zu googlen "4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.
Letzteres wurde Ihnen auch angeboten. Allerdings ist dieser Flug angesichts der Umstände nicht sehr förderlich für ihre Reisepläne. Deshalb wollten Sie gerne auf einen Flug am selben Tag umgebucht werden, gerne auch auf eine andere Airline. Dies wurde jedoch abgelehnt.
LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010, Az.: 13 S 89/10 (einfach zu googlen "13 S 89/10 reise-recht-wiki.de")
Die Regelung des Art. 8 begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen.
Diesem Urteil zu Folge, ist es korrekt, dass Condor nicht verpflichtet ist, einen Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens anzubieten.
Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten?
Wie bereits erwähnt könnten Sie zunächst die Flugscheinkosten zurück verlangen. Ob ein Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten wie Hotel etc. besteht, könnte sich aus Art. 9 der VO ergeben.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsich- tigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Allerdings ist fraglich, ob eine zusätzliche Übernachtung hier tatsächlich NOTWENDIG wäre. Ich gehe davon aus, dass sich der Artikel eher darauf bezieht, dass Reisende eine Unterkunft gestellt bekommen, wenn sie sich gerade an einem anderen Ort befinden. Deshalb glaube ich nicht, dass Condor ein Hotel stellen muss.
Allerdings ist es durchaus möglich, dass ein Fachanwalt das anders sieht, da diese Thesen nur meine eigene Meinung sind. Allerdings wäre es durchaus möglich, dass Sie die Kosten eventuell als weitergehenden Schadensersatz geltend machen können. So dieses Urteil:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)
Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.