Guten Tag Benedikt,
leider waren Sie und ihre Begleitperson von einer Änderung der Flugzeiten betroffen. Nunmehr soll der betroffene Flug um 22:25 Uhr starten und nicht wie ursprünglich geplant um 10:35 Uhr. Da Sie lediglich eine Kurzreise geplant haben, passt dies natürlich nicht in ihren Zeitablauf hinein.
Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Ich denke, dass Sie eine Nur-Flug-Verbindung gebucht haben. Deshalb sollten wohl die rechtlichen Möglichkeiten der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2005 herangezogen werden. Ich kann mir vorstellen, dass es sich bei dieser Fallkonstellation um eine Annullierung i. S. d. Art. 2 lit. l) der Verordnung handeln könnte, d.h. dass es sich um eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, handelte.
Daher ist wohl Art. 5 der Verordnung einschlägig, der die Möglichkeiten im Fall einer vorliegenden Annullierung aufzählt. Dies wären zum einen Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO und zum anderen die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und Art. 9 der VO.
Gehen wir zunächst mal auf die Ausgleichsleistungen ein. Diese sind oft von besonderen Interesse, da diese eine Pauschale Entschädigungszahlung beinhalten. Je nach Strecke zwischen Ankunfts- und Zielort (gemessen anhand der Großkreismethode, nicht Luftline) ergibt sich eine unterschiedliche Höhe der Pauschale:
- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
- 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei einer Strecke Rom-Wien sollte dann wohl die erste Alternative einschlägig sein. Demnach würde eine Entschädigungssumme für zwei Personen in Höhe von 500 Euro anfallen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Diese sind zum einen die rechtzeitige Information über die Verlegung oder das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. Ersteres kann meiner Meinung nach schon allein deshalb nicht in Frage kommen, da Sie ja überhaupt keine Mitteilung seitens Vueling erhalten haben und von selbst auf die Verlegung gestoßen sind. Die zweite Alternative kommt meines Erachtens nach keine Anwendung, da mir bislang kein Fall bekannt war, in dem das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands noch zwei Tage nachlaufen würde.
Sollte also keine von diesen Ausnahmen hier zutreffen, dann wäre Vueling von der Entschädigungspflicht auch nicht befreit.
AG Bremen, Urt. v. 27.07.15, Az.: 25 C 41/15 (einfach unter Reise-Recht-Wiki.de zu finden)
Die Änderung der Flugzeit um mehrere Stunden stellt eine Annullierung mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung dar, aus der sich Ersatzansprüche ergeben können. Bei der rechtzeitigen Benachrichtigung über die Änderung von Flugzeiten entfallen Ersatzansprüche des Passagiers.
Trägt Vueling die Mehrkosten?
Diese Teilfrage lässt sich eher beantworten, wenn man einen Blick auf Art. 8 der Verordnung wirft. Demnach besteht für betroffene Flugreisende eine Wahlmöglichkeit, und zwar zwischen einer Alternativbeförderung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt oder der Rückerstattung der Flugscheinkosten. Eine anderweitige Beförderung kam für Sie nicht in Frage. Somit bleibt letztere Möglichkeit, d.h. die Kostenrückerstattung. Dies wurde Ihnen seitens Vueling in Höhe der 80 Euro angeboten. Nunmehr übersteigen die Kosten für den neu gebuchten Flug allerding die Kosten des alten. Daher würden Sie gerne die zusätzlichen Kosten ebenfalls zurückverlangen. Dazu folgendes Urteil:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)
Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.
Ob dies allerdings auch auf die Taxikosten zutrifft, kann ich Ihnen nicht genau sagen. Deshalb wäre es im Endeffekt auch ratsam einen Fachanwalt zu befragen, wenn es um detaillierte Fragen speziell zu ihren Angelegenheit geht.