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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine weitere spezielle Frage zu Entschädigungszahlungen. Ich habe eine Flugreise bei Lufthansa gebucht, die die Beförderung von Los Angeles (LAX) nach Frankfurt (FRA) mit anschließendem Flug nach Münster/Onsbrück (FMO) vorsah. Der erste Flug von LAX nach FRA fand planmäßig statt. Der Anschlussflug wurde aber kurzfristig annulliert. Wir sind erst mit einer ca. 6-stündigen Verspätung in Münster/Osnabrück angekommen. Die Frage ist nun, ob die Entschädigung pro Person lediglich 250 EUR für die Strecke FRA-FMO beträgt oder aber 600 EUR pro Person für die Entfernung zwischen LAX und FMO. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir dies kurz beantworten könnten, da die Lufthansa derzeit nur eine Entschädigung von 250 EUR pro Person angeboten hat. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen, K. Hofmann
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sehr geehrte/r Herr/Frau Hofmann,

Ihr Teilflug von Frankfurt nach Münster wurde annulliert, weshalb Sie mit einer 6-stündigen Verspätung am Zielort ankamen. Nun fragen Sie sich, ob die Berechnung der Ausgleichszahlung lediglich den Teilflug umfasst oder die gesamte Strecke von Los Angeles nach Münster.

Eine ähnliche Frage wurde unter anderem bereits hier beantwortet:

Bei mehrgliedrigen Flügen steigt Entfernung damit auch Wartezeit und ggf. auch Unmut beim Fluggast: wird durch Heranziehen des fiktiven Direktfluges nicht diese Wertung unterlaufen?

Auch hier wurde die Frage aufgeworfen, wie sich die Ausgleichszahlung berechnet, wenn ein Flug in Teilflüge unterteilt ist und man mit einer Verspätung am eigentlichen Zielort ankommt.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Fluggast bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung hat.

Dies haben auch schon Gerichte beschlossen. Hier die entsprechenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 10.4.2014, Az. 30 C 3489/13 (25) (bei Google einfach eingeben: "30 C 3489/13 (25) reise-recht-wiki.de")
Einem Fluggast steht nach einer dreistündigen Verspätung seines Fluges eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu.

AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10 (bei Google zu finden unter: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de")
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung  zu, sofern er sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.

Sie schreiben, dass Sie mit einer 6 stündigen Verspätung in Münster gelandet sind. Wie bereits erwähnt, ist Artikel 7 der Verordnung die ausschlaggebende Norm:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Nun stellt sich also die Frage, ob die Entfernung Frankfurt – Münster oder Los Angeles – Münster entscheidend ist.

Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (den Volltext findest du, wenn du: "13 S 2291/15" auf "reise-recht-wiki.de" eingibst)
Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Dies bedeutet, dass nicht die einzelnen Teilstrecken ausschlaggebend sind, sondern die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen.

In Ihrem Fall bedeutet das, dass die Entfernung zwischen Los Angeles und Münster ausschlaggebend ist. Diese beträgt mehr als 3.500 km, womit Ihnen  meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zusteht.

Allerdings muss ich dazu sagen, dass dieser Beitrag lediglich meine persönliche Meinung darstellt und keinen Rechtsrat ersetzen soll. Ich rate Ihnen deshalb, einen Anwalt aufzusuchen, um ihn mit Ihrer Thematik zu befassen. Er ist dazu in der Lage die Situation rechtlich zu beurteilen und Ihnen helfen, etwaige Ansprüche geltend zu machen,
 

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