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Hallo, es geht um den Flug von Dresden nach Frankfurt am 19.5., planmäßig 18.50 h.

Bei Ankunft am Flughafen 17.30 h galt die Meldung "Abflug erwartet um 19.20 h".

Um ca. 19 Uhr hieß es, man müsse ein anderes Gate aufsuchen, Abflugszeit jetzt ungewiss.

Um 20.30 h Lautsprecheransage über Flugausfall. Danach standen wir über eine Stunde in der Schlange vor den Schaltern, um Hotelvoucher zu bekommen.

Der Flieger aus Frankfurt hatte erst um 20 Uhr starten dürfen (starkes Gewitter) und landete um ca. 21 Uhr in Dresden. Die Maschine hätte durchaus noch zurückfliegen können und wäre noch vor der Nachtruhe angekommen, aber dann hätte man lt. Auskunft am Schalter am nächsten Morgen um 6.15 h keine Maschine gehabt, weil während der Nacht keine mehr ankommen würde. Es war also eine rein wirtschaftliche Erwägung, die zur Verfügung stehende Maschine für den nächsten Morgen zu reservieren.  Wenn man uns um 20 Uhr mitgeteilt hätte, dass der Flug ausfiele, hätten wir noch bequem den letzten ICE um 20.46 h erreichen können. Wir haben dadurch einen ganzen Tag verloren, was sehr ärgerlich ist.

Ein Ersatzflug wäre frühestens zwei Tage später um 6.15 h möglich, weil am Montag alles ausgebucht sei. Wir haben daher anulliert und Bahnfahrkarten gekauft (Bahnfahrt wurde nicht von der LH angeboten).

Wir erhielten Taxigutscheine zum Hotel und zurück und eine Übernachtung sowie einen Gutschein für einen frugalen Abendimbiss. Gutes Hotel.

Nun rechnen die Automaten der verschiedenen Fluggastrechteintreiber für uns Entschädigungen zwischen 170 und 250 EUR pro Person aus. Was stimmt denn nun? Muss das Bahnticket auch ersetzt werden? Wer zahlt den Verdienstausfall?
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben einen Flug von Dresden nach Frankfurt gebucht. Dieser wurde zunächst nach hinten verlegt und letztendlich annulliert. 

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004.  Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es ergeben sich also Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004. In Art. 5 stehen Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben: 

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dieser entfällt gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) wenn Sie zwei Wochen vor Flug über die Annullierung unterrichtet werden. Diese Frist ist in Ihrem Fall nicht eingehalten worden und Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Da die Entfernung zwischen Frankfurt und Dresden weniger als 1500 EUR beträgt, haben Sie einen Anspruch auf 250 EUR. 

Des Weiteren haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Art. Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen 
zwischen

a)  - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

-  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben bereits storniert. Die Fluggesellschaft muss Ihnen daher den kompletten Reisepreis erstatten. Eine Erstattung der Kosten für die alternative Beförderung durch die Bahn ist jedoch durch die Stornierung ausgeschlossen. 

Sie haben außerdem gem. Art. 9 VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Betreuungsleistungen aus  Art. 9 VO Nr. 261/2004: 

Art. Anspruch auf Betreuungsleistungen. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Die Betreuungsleistugnen aus Art. 9 VO Nr. 261/2004 wurden Ihnen gewährleistet. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen

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