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Wir sind von Dubai nach München geflogen, den Kinderwagen haben wir wie am Hinflug erst direkt am Gate abgegeben. Während auf dem Hinflug alles wunderbar geklappt hat, mussten wir bei der Landung in München feststellen, dass der Kinderwagen (1 Jahr alt, 1000 Euro Neuwert) an sehr vielen Stellen stark zerkratzt ist. Wir haben uns umgehend noch am Flughafen an den Emirates-Schalter gewandt, um den Schaden zu melden. Dort wurde uns gesagt, dass wir keinerlei Ansprüche auf eine Entschädigung hätten, weil sowas bei einem Flug nun mal passieren könne, wir hätten (Zitat!) "einfach Pech gehabt!" Außerdem hätten wir -so Emirates - den Schaden ja verhindern können, indem wir vor dem Urlaub eine Hülle für den Buggy gekauft hätten anstatt ihn so "nackt" abzugeben. Wir seien also so oder so selbst schuld. Wie sieht die Rechtslage aus?

Danke für die Hilfe!
Gefragt in Gepäckschaden von
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2 Antworten

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Ihr Kinderwagen ist auf einem Emirates Flug beschädigt wurden. Sie wollten nun die Ansprüche für diese Gepäckbeschädigung bei Emirates geltend machen. 

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass der Kinderwagen Kratzer an mehreren Stellen hat. Da der Kinderwagen dadurch eine eindeute körperliche Verschlechterung aufweist, liegt also eindeutig eine Gepäckbeschädigung vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Emirates haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Oder er nachweist, dass er den Schaden nicht selber zu verantworten hat. 

Hierzu sollten Sie sich folgendes Urteil angucken:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Kann sie nicht eindeutig beweisen, dass sie den Schaden nicht zu verantworten hat, muss die Fluggesellschaft die Schäden tragen.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu. Emirates kann diesen Anspruch auch nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an Emirates wenden. 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden gegenüber Emirates und sollte diese erneut geltend machen. 

Falls Emirates sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo, 

leider kam es dazu, dass Sie ihren Kinderwagen nach einem Emirates-Flug leider stark zerkratzt zurück erhalten haben. Emirates weigert sich nun für den Schaden aufzukommen und meint, dass sowas schon mal passieren könne.

 

GEPÄCKBESCHÄDIGUNG

 

Es stellt sich nun die Frage, welche konkreten Möglichkeiten für Sie in Frage kommen könnten. Meiner Meinung nach könnte vorliegend das Montrealer Übereinkommen die einschlägige Rechtsgrundlage darstellen. Insbesondere Art. 17 des MÜ beschreibt, dass der jeweilige Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Eine Haftung entfällt allerdings, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat.

 

Nun sollte man allerdings auch die Definition vom Terminus „Gepäckbeschädigung“ kennen. Der BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki") sieht dies wie folgt:

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie beschreiben zahlreiche Schrammen und Kratzer am Kinderwagen, weshalb es hier sicherlich unstrittig sein sollte, dass man von einer Beschädigung des Gepäcks ausgehen kann. 

WAS ZU BEACHTEN IST

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass es in solchen Fällen eine Haftungsobergrenze gibt. Diese betrögt ungefähr 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht. Ebenso sollten Sie beachten, dass eine Schadensanzeige auch an Fristen gebunden ist. In Art. 31 III MÜ ist beschrieben, dass diese Frist nur dann gewahrt ist, wenn der Fluggast binnen 7 Tagen nach der Gepäckannahme eine eigenhändig unterzeichnete Schadensanzeige dem Luftfrachtführer übergibt oder an diesen absendet. Auf den Zugang der Anzeige binnen Wochenfrist kommt es nicht an. Die mündliche Erklärung eines vor Ort per Computerniederschrift fristgemäß aufgenommenen Damage-Reports ist nicht ausreichend.

VERANTWORTLICHKEIT

Warum Emirates sich hier heraus redet, kann ich nicht nachvollziehen. Laut BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“) gibt es nämlich eine Vermutung zu Gunsten der Flugreisenden, dass der Schaden durch ein während des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Dies ist zudem in Art. 18 Ziff. 4 MÜ geregelt. Emirates müsste da schon das Gegenteil beweisen. 

Abschließend gilt zu sagen, dass ich nicht das erste mal von einem solchen Fall gehört habe. Im Forum finden sich auch noch weitere Artikel zum Thema der Beschädigung von Kinderwägen. Ich kann Ihnen nur ans Herz legen, sich diese ebenfalls durchzulesen. Sollte es zu Schwierigkeiten in der Kommunikation mit Emirates kommen, ist zumindest meiner Meinung nach auch der Gang zum Fachanwalt von Wichtigkeit. Dies müssen Sie natürlich selber entscheiden. 

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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