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Hallo,

Ich habe im Mai 2018 eine Pauschalreise im April 2019 gebucht. Aufgrund der Insolvenz der Airline Germania, hat der Reiseveranstalter die Reise um einen Tag verschoben.

Gebucht war von Sonnabend früh hinfliegen bis Sonnabend nachmittags zurück fliegen.

Jetzt Sonntag früh hinfliegen und in der Nacht von Sonnabend zu Sonntag zurückfliegen.

Eine andere Airline fliegt wie vorher gebucht, von Sonnabend zu Sonnabend. Der Reiseveranstalter meint, dass dies aber zu teuer sei und wir deshalb sonntags fliegen.

Kann der Reiseveranstalter das, oder kann ich auf den Flügen sonnabends bestehen? Wir wollen nicht Sonntag fliegen. Wir haben auch schon angeboten von einem anderen Flughäfen zufliegen und vielleicht schon ab Freitag. Jedoch sind diese Flüge immer zu teuer.

Welche Möglichkeiten habe ich?
Vielen Dank für eine Antwort
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Sie haben eine Reise gebucht, und wurden nun darüber informiert, dass die Flugzeiten um einen Tag verschoben wurde. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können.. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d oder eine Kündigung gem. § 651l am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in deinem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder zur Kündigung gem. § 651 l BGB gegen ETI berechtigt.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Hallo, 

 

durch die Germania-Insolvenz kam es auch bei Ihnen dazu, dass sich nun die Flugzeiten bei ihrer Pauschalreise geändert haben. Sie wollen allerdings nicht zu den geänderten Zeiten fliegen und wollen viel lieber zu anderen Zeiten fliegen, die Sie sich selbst heraus gesucht haben. 

Möglicherweise kommen hier gewissen Gewährleistungsrechte ggü. dem Reiseveranstalter in Betracht. Dies kann bspw. ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung sein oder, wie Sie es gerne hätten, eine Ersatzreise. 

 

Zunächst muss allerdings ein sog. Reisemangel vorliegen. Gem. § 651 i Abs. 1 BGB hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ein Mangel liegt demnach immer dann vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Vorliegend wurden die Flugzeiten um mehrere Stunden verändert. Sie schreiben nicht, wie viele Stunden dies genau beträgt, allerdings ist bei dem Rückflug sogar die Nachtruhe gestört. Dass dies eventuell einen Reisemangel begründet, könnten folgende Urteile bestätigen:

 

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 920 C 378/12 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 920 C 378/12)

Bei einer 19-stündigen Verzögerung wird ab der 5. Stunde eine 5-prozentige Minderung zugesprochen. Pro weitere Stunde erhöht sich dies um je 5% des Tagespreises. Zusätzlich kann ein weiterer Abschlag in Betracht kommen, da es sich um den Verlust eines ganzen Urlaubstages bei einer 6tägigen Kurzreise handelte.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

 

Daher kommt nun m.M.n. bspw. ein Anspruch auf eine Preisminderung n.  § 651 m BGB in Frage. Dabei mindert sich der Preis der Reise für die Dauer des Mangels. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 

 

Allerdings könnte auch n. § 651 k BGB eine Abhilfeverlangen im Raum stehen; insb. die Forderung nach einer Ersatzreise. Wenn Ersatzleistungen unter den vorher best. Bedingungen nicht geleistet werden können, also mit höheren Kosten verbunden sind, kann es tatsächlich dazu kommen, dass Sie die Mehrkosten aufwenden müssten. 

 

Natürlich kann dieser Beitrag nicht die professionelle Beratung durch Fachanwälte ersetzen, die in einem solch komplexen Sachverhalt sicher hilfreich wären. Allerdings haben im Forum gerade viele weitere Reisende ähnliche Probleme durch die Insolvenz der Germania, so dass Sie in weiteren Beiträgen auch noch weitere Informationen finden können. Ich kann nur empfehlen, sich am Anfang mit dem Reiseveranstalter direkt in Verbindung zu setzen und nach einer Lösung zu suchen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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