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Hallo, ich habe heute eine Mail erhalten, dass sich die Flugzeiten meines gebuchten Urlaubs für zwei verschieben. Zu den Angaben:

Hinflug am 08.05 von Köln nach Marsa Alam um 11:50 Uhr Wurde geändert auf 08.05 um 7:50 (4 Stunden früher)

Rückflug am 22.05 von Marsa Alam nach Köln um 17:50 wurde geändert auch 22.05 um 1:40. (16 Stunden früher)

Reiseleiter ist XFti.

Dadurch geht mir nicht nur der 22.05 verloren, sondern meine Nachtruhe ist gestört, mir fehlt ein Frühstück, und da man ja früher am Flughafen sein sollte werden wir gewiss schon am 21.05 um ca 23:30 Uhr abgeholt. Somit verliere ich nicht nur den einen Tag sondern sogar eine Nacht UND meine nachtruhe.

Besteht hier die Möglichkeit den Flug kostenlos zu stornieren?

Danke für eure Hilfe.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo, 

leider wurden Ihre Sun-Express-Flüge im Rahmen ihrer Pauschalreise in Marsa Alam geändert. Davon sind Sie natürlich nicht begeistert und fragen sich, ob man nun eine Stornierungsmöglichkeit hat. 

Zunächst einmal ist es nicht selten, dass Pauschalreiseanbieter in ihren AGB bestimmte Änderungsklauseln einbeziehen. Diese sagen oftmals aus, dass sich die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal ändern können. Die ist auch grdl. Korrekt, jedoch gibt es auch hier Grenzen. Erreicht die Verlegung des Fluges die Grenze zur Unzumutbarkeit, liegt ein Reisemangel vor, der zu verschiedenen Gewährleistungsrechten befähigt.  

Zunächst also zur Frage, ob die Verlegung der Flugzeiten um 4 und 16 Stunden früher einen solchen Reisemangel begründen kann. 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00
(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Ich würde nun davon ausgehen, dass die Verlegung um 4 Stunden evtl. kein Reisemangel darstellt; die Vorverlegung um 16 Stunden mitten in die Nacht hingegen sicherlich. 

 Sie fragen explizit nach einer Stornierungsmöglichkeit. Ich könnte mir vorstellen, dass hier § 651 l BGB, also die Kündigung eine Möglichkeit wäre:

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, besteht für den  Reisende die Option den Vertrag kündigen. Allerdings ist die Kündigung erst dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Daraus lässt m.M.n. schließen, dass vorher Abhilfe n. § 651 k BGB verlangt werden müsse. Ich denke, dass dies so oder so eine gute Option wäre; Sie sollten einfach beim Reiseveranstalter nach anderen Flugdaten nachfragen. 

Verweigert dies der Reiseveranstalter, dann kommt also die Kündigung in Frage. Dabei behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Wie gesagt, ich an ihrer Stelle würde davor allerdings erst die Option des Abhilfeverlangens in Erwägung ziehen, nicht zuletzt, weil an ansonsten die gesamte Reise und nicht nur die Flüge in Gefahr wären. 

Natürlich ist dies nur meine Auffassung. Es ist sicherlich hilfreiche, wenn Sie sich zunächst an XFTI wenden oder im Zweifel auch Anwälte vom Fach befragen. Insofern kann ich Ihnen weiterhin ans Herz legen, dass Sie auch andere Beiträge zum Thema der geänderten Flugzeiten bei Pauschalreisen lesen. 

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Sie haben eine Reise von Köln nach Marsa Alam gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Ihr Hinflug wurde von 11:50 Uhr auf 7:50 Uhr geändert, also um 4 Stunden vorverlegt, der Rückflug wurde von 17:50 Uhr auf 1:40 Uhr, also um 16 Stunden vorverlegt. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 m am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Bezüglich des Hinfluges ist meines Erachtens wahrscheinlich eher nicht von einem Reisemangel auszugehen, da die Verschiebung von 4 Stunden regelmäßig hingenommen werden muss und lediglich eine Unannehmlichkeit darstellt. Die Verschiebung des Rückfluges ist jedoch mit einer Verschiebung von 16 Std ziemlich erheblich und überschreitet zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze. Außerdem wird dazu noch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt. Daher denke ich, dass von einem Reisemangel auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 m BGB berechtigt.

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle"eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. 

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 o Abs. 1 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651k BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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