Hallo dmx091,
Du hast also über den Reiseveranstalter FTI einen Flug gebucht, und diesen auch bezahlt, standest jedoch nicht auf der Passagierliste. So wie ich deine Ausführungen verstanden habe, wurdest du erst 5 minten vor Abflug auf die Liste gesetzt, jedoch konnte der Flug nicht mehr angetreten werden. Ein Ersatzflug fand erst frühestens 5 Stunden später statt. Der Flug sollte von Air Malta durchgeführt werden.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich vor Kurzem mit einem ganz ähnlichen Fall auseinander zu setzten gehabt und mit Urteil vom 02.03.2015 entschieden, dass der Fluggast in einem solchen Fall einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegen die Airline gem. Art. 7 Abs. 1 und 4 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 hat, weil er gegen seinen Willen von der Airline nicht befördert wurde.
(AZ: 38 C 13103/14; bei Google zu finden unter "38 C 13103/14 reise-recht-wiki").
Das AG stellte in seinem Urteil klar, dass auch eine Bestätigung des Reiseveranstalters ausreichend für den Passagier ist, um davon ausgehen zu können, dass der entsprechende Flug vom Reisebüro bei der Airline gebucht wurde. Es ist diesbezüglich nicht erforderlich, dass er eine Bestätigung von der Airline selbst erhält oder dass er selbst Nachforschungen anstellt, ob der Reiseveranstalter den Flug bei der Airline auch tatsächlich gebucht hat.
Für den Fall, dass du eine Reisebestätigung deines Veranstalters FTI bekommen hast, solltest du dich bei einer solchen Nichtbeförderung auf jeden Fall gegen die Fluggesellschaft Air Malta wenden.
Allerdings kann sich meines Erachtens nach auch FTI neben Air Malta haftbar gemacht haben. Die Haftung bei Buchungsfehlern ergibt sich aus § 651 x BGB:
Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Daher denke ich, dass Sie im Zweifelsfall sogar einen gerichtlichen Anspruch gegen den Reiseveranstalter und das Flugunternehmen haben.
Dies wäre zumindest mein Verständnis der Sachlage. Es handelt sich hier dennoch um eine recht komplexe Angelegenheit, so dass es eventuell auch klug wäre, eine(n) Fachanwält/-in zu beauftragen.
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