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Hallo,

wir haben über check24 eine Pauschalreise über FTI nach Khao Lak gebucht vom 6.4-1.4.2020. Der Hinflug geht von FFM über München, Singpur nach Phuket. Die Hinflugzeiten waren ursprünglich. Ankunft Singapur 16.25, Weiterflug nach Phuket am 7.4 (1 Tag  plus wegen Nachtflug) um 19.30. Jetzt wurde der Anschlussflug nach Phuket auf den 8.4.2020 17.10 Uhr verlegt. Wir verlieren dadurch 1 ganzen Reisetag in Thailand und müssten auch in Singapur übernachten. Was kann man hier im Vorfeld tun? Laut Reiserecht ist der Reiseveranstalter an die Flugzeiten gebunden.

Mit freundlichen Grüßen Christof Degreif
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo, Christof!

Laut ständiger Rechtsprechung dürfen Reiseveranstalter tatsächlich nicht, die Flugzeiten nachträglich zu ändern, jedenfalls nicht erheblich (LG Hannover, Urt. v. 13.03.2012, Az: 18 O 79/11). Allgemein gesagt ist die Grenze der Erheblichkeit ab 5 Stunden nach vorne oder nach hinten bereits überschritten oder spätestens dann, wenn die Änderung für den Fluggast aus triftigen Gründen nicht zumutbar ist oder seine Nachtruhe stört. Eine 24-stündige Verlegung ist somit eine sehr erhebliche Abweichung, die Sie auch nicht hinnehmen müssen.

Im Vorfeld können Sie gem. § 651g Abs. 2 BGB eine gleichwertige Ersatzreise verlangen, die eher Ihren Vorstellungen entspricht. Alternativ können Sie auch gem. § 651g Abs. 1 vom Reisevertrag zurücktreten. Ihnen steht dann die vollständige Erstattung des gezahlten Reisepreises zu (LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03, AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06).

Beim Rücktritt vom Vertrag und insbesondere, wenn Sie auch eigenständig keine andere gleichwertige Reise mehr buchen können, könnte Ihnen je nach Sichtweise eine zusätzliche Entschädigung wegen Reisevereitelung zustehen. Amtsgericht Köln sprach Reisenden eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises wegen Vereitelung der Reise zu (AG Köln, Urt. v. 31.05.2016, Az: 133 C 265/15). Der Reiseveranstalter änderte die Flugzeiten so, dass der Abflug 10 Stunden früher als geplant und in den Nachtstunden stattfinden mussten, woraufhin Reisende vom Vertrag zurücktraten. Die Entscheidung über eine Entschädigung wegen Reisevereitelung ist jedoch immer einzelfallabhängig und man kann selten im Vorfeld mit eindeutiger Sicherheit sagen, dass ein Anspruch darauf besteht.

Wenn Sie die Reise dennoch antreten wollen, können Sie auch nachträglich eine Reisepreisminderung wegen des Reisemangels, den die Flugzeitenänderung darstellt, verlangen. Ob Sie bereits vor Reisebeginn eine Reisepreisminderung für den zusätzlichen Tag in Singapur verlangen dürfen, weiß ich leider nicht, solche Fälle sind mir noch nicht begegnet. Bei einer derart erheblichen Abweichung einer wesentlichen Reiseleistung ist eine Minderung zwischen 50% und 100% des Tagesreisepreises denkbar (AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06, AG Hamburg, Urt. v. 23.06.2014, Az: 915 C 23/14).

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eine detailliertere Einschätzung konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für Reiserecht.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Anschlussflug beim Hinflug um ca einen Tag verlegt wurde. Sie fragen sich, welche Möglichkeiten Sie dadurch haben.

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um mehr als 8 Stunden, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel vorliegt. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
 

Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Falls der Reiseveranstalter den Reisemangel jedoch nicht behebt, könnten Sie außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB. 

Sie könnten außerdem auch die Reise gem. § 651 l BGB kündigen und selbstständig neu buchen. Das geht aber erst dann, wenn der Reiseveranstalter dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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