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Sollten wir bei einer Flugverspätung einen speziellen Anwalt für Flugverspätungen einschalten oder gibt es andere bessere Möglichkeiten wie wir an unsere Entschädigung rankommen?

Wir hatten auf unserem Flug DE1554 mit Condor von Hannover nach Jerez de la Frontera in Spanien über 3 Stunden Verspätung. Ich habe die Firma Condor Flugdienst GmbH dann im Namen der Gruppe (wir waren 4 Erwachsene und 2 Kinder) mit der Mustervorlage mit einem Beschwerdebrief bei Flugverspätung angeschrieben und die Entschädigung für die Flugverspätung wegen der Flugverordnung 261/2004 der Europäischen Kommission verlangt. Condor hat mir dann geantwortet dass sie zahlen:

Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung
Thomas-Cook-Platz 1
D 61440 Oberursel
kundenbetreuung@condor.com


Sehr geehrter Herr Beck,

es tut uns sehr Ieid, dass Sie nicht wie geplant reisen konnten - ihre Verärgerung können wir nachvollziehen, denn wir wissen, wie wichtig ein reibungsloser Reiseverlauf für Sie ist.

Ihr Flug wurde sorgfältig geplant und wir haben alle vertretebaren Maßnahmen ergriffen um Ihren Flug pünktlich durchzuführen: dennoch verspätete sich Ihr Flug DE1554 nach Jerez de la Frontera. Als Ausgleich für die Unannehmlichkeiten senden wir Ihnen einen Reisegutschein über 3000,00 Euro für 6 Personen.

Ihr Gutschein hat den Code: 18CONBL44Q1CXYMK

Mit dem Gutscheincode können Sie einen Condor-Flug (mit DE Flugnummer, dazu gebuchte Fremdflüge eingeschlossen) über unsere Internetseite (www.condor.com) oder bei Ihrem Reisebüro buchen. Der Gutscheincode ist 3 Jahre gültig und übertragbar, das heißt Sie können ihn auch verschenken! Ein eventuelles Restguthaben bleibt bestehen. Für eine Buchung bei einem Reiseveranstalter oder Reiseportal ist er nicht zu verwenden. Auch können Sie ihn nicht für Sonderleistungen wie zum Beispiel einer Sitzplatzreservierung oder für den Bordverkauf einlösen.

Sofern Sie den Reisegutschein nicht wünschen, erstatten wir Ihnen gemäß der EU-VO 261/2004 einen Betrag über 2400,00 Euro. Hierzu antworten Sie uns bitte ausschließlich auf dem schriftlichen Weg (per E-mail oder Brief) unter Angabe der Vorgangsnummer. Nach Erhalt Ihrer Antwort erfolgt die Überweisung auf das von Ihnen bereits angegebene Konto innerhalb von 14 Tagen ohne weitere Korrespondenz. Der Gutschein wird zeitgleich storniert. Bitte beachten Sie, dass der Gutschein als Zeichen unserer Wiedergutmachung und Kulanz einen höheren Wert als die Barzahlung aufweist. Wir würden uns freuen, wenn Sie Condor bei Ihren zukünftigen Reiseplänen wieder berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung

Den Gutschein wollten wir nicht. Condor zahlt aber einfach nicht. Was machen wir jetzt? Wenn wir einen Anwalt für Flugverspätung einschalten, muss Condor den dann auch zahlen? Wir kommen aus Braunschweig und hier gibt es keine speziellen Fluganwälte. Welchen Anwalt für Flugverspätung sollte man einschalten?

Danke für die Antworten

PS: Ich habe schon unter Anwalt Flugverspätung gesucht aber keinen passenden Eintrag gefunden.

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug von Hannover nach Jerez de la Frontera mit Condor gebucht. Dabei kam es zu einer Flugverspätung von über 3 Stunden. 

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen und insbesondere danach, wie Sie diese durchsetzen können. 

Bei einer Annullierung oder großen Verspätung kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Dazu folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht 

Da Sie eine Verspätung von mehr als 3 Stunden hatten, ist von einer großen Verspätung auszugehen, welche einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 auslöst: 

Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung zwischen Hannover und Jerez de la Frontera  beträgt 2.141,11 km. Daher haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR. Condor hat Ihnen also schonmal eine zu geringe Entschädigung gewährleistet. 

Nun wurde Ihnen diese Entschädigung auch noch als Gutschein angeboten. Einen solchen müssen Sie aber nicht annehmen. Sie können nach Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 auch eine Barzahlung verlangen: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast in Bar. 

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. 

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werdenkönnen Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. 

BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az: X ZR 142/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 142/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Der Begriff der höheren Gewalt erfordert eine äußere Einwirkung, die nicht der Risikosphäre einer der Parteien zuzuordnen ist.

Im vorliegenden Fall wurde von der Fluggesellschaft kein Grund für die Verspätung genannt. Es ist also davon auszugehen, dass solche haftungsbefreienden Umstände nicht vorgelegen haben. Beachten Sie außerdem, dass die Fluggesellschaft die Beweislast für das Vorliegen hat. 

Sie könnten der Fluggesellschaft noch einmal schreiben und Ihre Ansprüche unter Nennung der entsprechenden Normen geltend machen. 

Falls Condor sich jedoch weiterhin weigern sollte, könnte es daher tatsächlich sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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