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Wir sind zu 4 (2 Erwachsenen ,1 Kind und 1 Baby) 16 Tage Pauschalreisen nach Kuba geflogen.  Unsere 3 Koffer sind in Düsseldorf geblieben.  Die 2 Koffer kommt mit 4 Tage Verspätung (ich und Kind 7 Jahre) von mein Mann und das Baby kommt erst nach 8 Tage. Er ist schwer krank (Herzkardiomophatie,Herziffuzienz und Thrombose) Medikamente wäre im Koffer ( Portionen für 3 Tage im Handgepäck) Windel, Milchnahrung  etc. Ware im mein Mann Koffer, wir sind gelandet beim 50 Grad mit lange Hose und Pullover.  Niemand hatte uns geholfen! FTI Reiseleiterin habe unter uns vergessen.  Wir haben 150 € ausgegeben für die Noteinkaufe ( keine Milchnahrung und Windel gibst keine! Auf cayo santa maria) und 280 € für das Taxi nach santa clara wegen gepäck Abholung.  Jetzt sagt das FTI das die machen uns eine entgangene urlaubsfreuden preisminderung und die geben uns 20% pro gepäck und Tag. =257€ . Das ist ein Witz! Wir sind in der Nacht 4 mal aufgestanden und Handtücher unter Popo von unsere Baby gewechselt er ist Allergisch auf Kuhmilch brauchte seine Nahrung ich habe versucht im Wasser zu geben aber hatte nicht geklappt. War nur am weinen! Das wäre ein Horror!  Meine Frage:

Was kann wir im so Situation machen? Steht uns mehr entschädigung oder sollen wir nehmen das was ist. Lg Skrzypczak Ciuba
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Hallo,

ihr habt also eine 16 tägige Pauschalreise nach Kuba bei FTI gebucht. 

Dabei kamen eure Koffer teilweise 4 Tage, teilweise 8 Tage zu spät. Da sich in euren Koffern auch wichtige Medikamente befanden, war es sogar recht gefährlich. Jetzt fragt ihr euch, ob euch noch mehr als die angebotene Entschädigung zu steht. 

Die Ansprüche bei einer Gepäckverspätung oder einem Gepäckverlust richten sich nach dem Montrealer Übereinkommen. Bei einer Pauschalreise zudem aus dem Reisevertrag zwischen euch und FTI.

Nach diesem ist die Fluggesellschaft im Falle einer Verspätunggemäß Art. 19 MÜ von Gepäck dazu verpflichten, den hieraus entstandenen (materiellen) Schaden zu ersetzen. Darunter fallen in erster Linie Kosten für Ersatzgarderobe und Kosmetika, aber auch Telefonkosten. Diese Kosten lassen sich nicht mit einem festen Tagessatz bemessen – zu ersetzen sind eben alle je nach Einzelfall entstandenen Kosten bis zu einer Haftungsbegrenzung von 1.131 Sonderziehungsrechten nach Art. 22 Abs. 2 MÜ.

Souvenirs u. ä. sind nicht ersatzfähig. Im Streitfall entscheidet das Gericht über die Notwendigkeit der Anschaffung.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) – zu finden nach der google-Sucheingabe „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste

Darüber hinaus ist das Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, das Gepäck dem Passagier nachzuliefern.

Diese gepäckverspätung stellt einen Reisemangel dar, aus diesem Grund habt ihr einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dies hat FTI für euch auch schon getan. Ob die vorgenommene Minderung von FTI jetzt angemessen ist oder nicht, kann nicht Pauschal festgelegt werden, dies muss ein gericht übernehmen. 

Schau dir doch auch noch einmal diese Threads im Forum an:

http://flugrechte.eu/573/ben%C3%B6tigen-gep%C3%A4ckversp%C3%A4tung-einem-fachanwalt-gep%C3%A4ckrecht?show=573#q573

http://flugrechte.eu/509/entsch%C3%A4digung-bei-gep%C3%A4ckversp%C3%A4tung-mit-lufthansa?show=509#q509

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Ihre Angaben entnehme ich, dass Sie eine Pauschalreise wahrgenommen haben. Im Rahmen dieser kam es zu einer Gepäckverspätung von 4 Tagen. Sie fragen nun, welche Ansprüche Sie dadurch haben. 

Bei Gepäckverspätungen ergeben sich Ansprüche zunächst aus dem Montrealer Übereinkommen. Besonders ein Blick auf Artikel 19 ist hilfreich:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der Einkäufe, die Sie aufgrund des fehlenden Koffers tätigen mussten. Hilfreich ist es für diesen Anspruch, dass Sie die Belege aufgehoben haben, denn so können Sie die Notwendigkeit und Höhe Ihrer Einkäufe genau nachweisen.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Zur Gepäckverspätung hier ein interessantes Urteil: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf den Ersatz aller Ersatzanschaffungen, welche nötig waren gegen die Fluggesellschaft.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, stellt sich weiterhin die Frage nach Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.

Bei einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt außerdem eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Betracht. 

Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.

Damit Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können, müsste es sich zunächst um einen Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB handeln:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Reisemangel begründet.

Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Es könnte also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB geltend machen, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt. 

Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n Absatz 2 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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