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Guten Abend,

ich habe ein Problem mit einer Airline und hoffe, dass sie mir adäquate Antworten geben können. Folgendes ist vorgefallen:

am 22.09.2019 landeten wir gegen 10:00 Uhr einigermaßen pünktlich am Flughafen Heraklion. Unser Gepäck (und das von weiteren ca. 10-12 Familien) allerdings erst ca. 33 Stunden später; da SunExpress einen Tag vor Abflug eine kleinere Maschine als ursprünglich geplant eingesetzt hat, gehen wir davon aus, dass bewusst in Kauf genommen wurde, dass das Gepäck nicht komplett in den Flieger passen wird. Das vermisste Gepäck wurde sofort am Lost-and-found-Counter gemeldet.

Nach Rücksprache mit der Reiseleitung vor Ort haben wir uns am Ankunftstag noch mit den nötigsten Utensilien für den gebuchten Badeurlaub versorgt und uns darüber eine "Quittung" (in einem griechischen Fischerdorf!) ausstellen lassen.
Am Abend des nächsten Tages landeten unsere Koffer gegen 19:00 Uhr unversehrt in Heraklion. Auf die Zustellung per Taxi am nächsten Tag haben wir verzichtet und sind mit unserem Mietwagen nach Heraklion gefahren, um unsere Habseligkeiten abzuholen.
Am 24.09. habe ich vormittags über das bereitgestellte Kontakt-/Beschwerdeformular SunExpress die geforderten Unterlagen hochgeladen und um Regulierung der angefallenen Kosten in Höhe von 80.50 € gebeten. Wegen der Hochsaison wurde ich um 6-8 Wochen Geduld gebeten.
Diese habe ich eingehalten und mich nach Ablauf dieser Zeit wieder (über einen Link, der meiner "Vorgangsnummer" zugeordnet war) gemeldet; danach wurde zügig der Bearbeitungsstand meiner Anfrage von "Case in progress" auf "Case nearing completion" geändert. Das war es allerdings bis heute.

Meiner Meinung nach habe ich nach dem Montrealer Abkommen Anspruch auf Erstattung der Auslagen....

Können Sie mir einen Rat geben?

Danke

Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Hier landeten Sie am 22.0919 um 10:00 Uhr in Heraklion.

Leider geschah dies ohne Koffer. Nun stellen Sie sich die Frage, ob Ihnen ein entsprechender Schadensersartz Anspruch für die vor Ort gekaufte Bekleidung zusteht.

Dazu kann ich Sie auf das Urteil des AG Frankfurt von 2013 verweisen, in welchem den Geschädigten in einer vergleichbaren Situation ein solcher Anspruch zugesprochen wurde. Die Fluggäste konnten die Ausgaben konkret belegen. Das können Sie ebenso, da Sie bereits erwähnten, dass Sie sich Ihre Ausgaben quittieren ließen.

Zudem verweise ich auf Art. 19 des Montrealen Übereinkommens. Hier heißt es schließlich, dass die Airline insoweit für eine Verspätung des Reisegepäcks haftet, als dass diese nicht nachweisen kann, sie habe alle erforderlichen Maßnahme -zur Vermeidung eines solchen Ereignisses- getroffen, jedoch ohne Erfolg. Ich würde Ihnen daher raten, sich unverzüglich an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, so dass Sie den Ihnen entstandenen Schaden schnellstmöglich begleichen lassen können.

Viel Erfolg

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Auf Ihrem Flug nach Heraklion ist Ihr Gepäck nicht mitgekommen und Sie haben dieses erst einen Tag später erhalten. Sie mussten daher Ersatzbeschaffungen vornehmen und fragen nun nach der Erstattung diesbezüglich. 

Diese Ansprüche könnten sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) ergeben.

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Sie sind also dazu berechtigt, sich die durch die Gepäckverspätung notwendig gewordenen Gegenstände nachzukaufen. Hierbei ist natürlich immer nicht ganz einfach zu definieren, was genau angemessen bedeutet. Sie können meines Erachtens aber zumindest die notwendige Kleidung und Hygieneartikel erwerben. 

Sie sollten also weiterhin versuchen, diese Kosten bei Ihrer Fluggesellschaft geltend zu machen. Falls diese sich aber weiterhin nicht meldet, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten.

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