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Monate im Voraus hatten wir diese Flugverbindung mit Tap Portugal gebucht (keine Pauschalreise):

Stuttgart ab 06.05 Uhr

Lissabon an 08.05 Uhr

Lissabon ab 10.00 Uhr

Porto an 10.55 Uhr

22 Stunden vor dem geplanten Abflug in Stuttgart erhielt ich eine SMS von Tap Portugal, in der uns lapidar diese Flugzeitänderung des Flugs ab Stuttgart mitgeteilt wurde:

Stuttgart ab 08.30 Uhr

Lissabon an 10.30 Uhr

Damit wäre es unmöglich gewesen, unseren Anschlussflug Lissabon-Porto zu erreichen. Eine Benachrichtigung darüber erhielten wir nicht. Eigeninitiativ wandte ich mich an die Servicehotline von Tap Portugal. Dort wurden wir auf diese Flugverbindung umgebucht:

Stuttgart ab 16.05 Uhr

Lissabon an 18.05 Uhr

Lissabon ab 20.05 Uhr

Porto an 20.55 Uhr

Der Abflug des Fluges von Lissabon nach Porto verzögerte sich dann mehrmals. Letztendlich landeten wir um 21.55 Uhr in Porto und damit 11 Stunden später als ursprünglich geplant.

 

Steht uns eine Entschädigung für diese massiv verspätete Ankunftszeit am Ziel zu?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug  von Frankfurt über Lissabon nach Porto gebucht. 22 Stunden vor Abflug wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 22 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

In Ihrem Fall ist also von einer großen Verspätung auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich also aus Art. 5: 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Das Vorliegen solcher Umstände muss von der Fluggesellschaft bewiesen werden. In Ihrem Fall ist vom Vorliegen solcher Umstände nicht auszugehen. 

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Desweiteren haben Sie noch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Artikel 9:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. 

Sie haben also außerdem einen Anspruch auf solche Betreuungsleistungen. Sind Ihnen also durch Verpflegung, Unterkunft oder Transfer Mehrkosten entstanden, können Sie diese von der Fluggesellschaft zurückfordern. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
+1 Punkt
Danke für die hilfreiche Antwort. Nur eine kurze Anmerkung: Wir sind nicht 22 Stunden später, sondern 11 Stunden später als geplant am Zielort gelandet. Aber das spielt wohl bei unserem Anspruch auf Ausgleichszahlungen keine Rolle.
+1 Punkt

Sie haben einen Flug  von Frankfurt über Lissabon nach Porto gebucht. 22 Stunden vor Abflug wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 22 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Jetzt fragen sie sich nach Ihren Ansprüchen. 

Dazu zunächst erst einmal folgendes urteil des EuGH

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.

Daher ist Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung einschlägig. 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung. 

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Die Höhe dieses Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Artikel 7:

 Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: 

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Neben diesem Anspruch steht ihnen auch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 8 zu.  

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (2,530 Punkte)
+1 Punkt
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