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Hallo zusammen.....

ich versuche es wirklich kurz zu halten mit meiner/n Fragen.

Reise gebucht über Thomas Cook...

Pauschalreise.....

Reise 3 Tage vorher abgesagt wegen der Insolvenz...

Urlaub hatten wir beide aber nun fest stehen und konnte auch nicht verschoben werden (frühstens erst wieder im Januar / Februar.

Daher haben alles zusamm "gekratzt" und etwas anderes Gebucht.

Über ITS Griechenland / Kos

Pauschalreise

Fluggesellschaft : Condor

Hinflug : 29.09.19 Duesseldorf - Kos  / 6.00 Uhr
Rückflug : 06.10.19 Kos - Düsseldorf / 20.20 Uhr

2 Tage vor Abreise. anruf vom Reisebüro.....

Rückflug wurde gestrichen und umgebucht.

NEU FLUGZEITEN

Hinflug : 29.09.19 Duesseldorf - Kos  / 6.00 Uhr
Rückflug : 06.10.19 Kos - Frankfurt  / 10.05 Uhr

Ergo,... Der Flug wurde nun um 10 1/2 h vorverlegt und auch an einem anderen Zielflughafen.

Nicht mehr Dusseldorf sondern Frankfurt.

Einen ganzen Tag Urlaub gestrichen für das selbe Geld...

Das kann doch nicht sein.

Welche Ansprüche,wenn überhaupt habe ich, und wenn gegen wem??

1. Wegen dem über 10h verfrühten Abflug zurück

2.Wegen dem neuen Zielflughafen

Wäre dankbar für jeden Hinweis / Urteile / Anregungen.

Danke euch

Andreas u. Sonja
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo,

ihr habt eine Pauschalreise bei ITS Reisen nach Kos gebucht. 2 tage vor dem Start der Reise wurdet ihr vom Reisebüro informiert, dass sich der Rückflug um 10 Stunden verschoben hat. Zudem landet der Flug nicht mehr in Düsseldorf, sondern in Frankfurt. Jetzt fragt ihr euch nach euren Ansprüchen. 

Pauschalreise

Nach §§ 651 a ff BGB kannst du vielleicht Ansprüche geltend machen, wenn es innerhalb deiner Pauschalreise zu Unstimmigkeiten kommt. Ein Abhilfeverlangen nach § 651 k  BGB musst du gegen deinen Reiseveranstalter, hier also ITS wenden.

Nach § 651 m BGB kann der Preis der Reise gemindert werden. 

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15
Ein Reisemangel i.S.d. § 651 i BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Der Rückflug wurde um 10,5 Stunden verschoben:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Du hast zwar nicht geschrieben wie lange deine Reise gehen soll, aber den obigen Urteilen nach dürfte allein die gravierende Verschiebung um 10 Stunden ausreichen um eine Zumutbarkeit derselben in Frage zu stellen. Meiner Meinung nach könntest du deshalb einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben:

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Vielleicht ist außerdem die Änderung deines Zielflughafens eine Minderung zu begründen:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Diesen beiden Urteilen nach ist es glaube ich durchaus möglich, dass bei einer solchen Änderung eine Minderung gewährt wird. Das wäre anders, wenn du dann durch den Reiseveranstalter in zumutbarer Weise nach Düsseldorf transportiert werden würdest. Dazu hast du aber nichts geschrieben. 

Ich kann mir deshalb, abschließend gesagt, persönlich gut vorstellen, dass dir zwar wegen der drastischen Verschiebung deiner Rückflugzeit ein Minderungsbegehren zukommen kann, aber die Änderung deines Hinfluges, ebenso wie die Änderungen deines Zielflughafens dürften dir zumutbar sein. Aber das ist nur meine Meinung.

 EU-Fluggastrechteverordnung

Es könnten dir aber außerdem auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

Ansprüche aus der EU-VO können dir beispielsweise dann zustehen, wenn eine Annullierung vorliegt, und dir deshalb aus den weitergehend in Artikel 5 EU-VO aufgeführten Artikeln Ansprüche zustehen.

Nach Artikel 7 könnten dir dann beispielsweise Ausgleichszahlungen zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Dein Rückflug dagegen wurde um knapp 10 Stunden verschoben. Das könnte schon eher einer Annullierung entsprechen. Auch der veränderte Zielflughafen deuten darauf hin, dass der von dir ursprünglich gebuchte Flug nun so nicht mehr stattfinden wird.

Für deinen Rückflug könnte man deshalb denke ich eine Annullierung annehmen, und weiterhin vielleicht einen Anspruch aus Artikel 7. Du wurdest 9 tage vor Rückflug informiert. Somit entfällt auch dein Anspruch nicht. 

Insofern denke ich, dass Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO  in Frage kommen. Möglich ist auch, nach Artikel 8, dass du dich mit der Airline in Verbindung setzt und nach alternativen Flugverbindungen fragst.

Du fragst außerdem, ob du vielleicht einen Anwalt aufsuchen, oder es auf eigene Faust probieren sollst. Das kann ich dir natürlich nicht beantworten, es hängt vielleicht auch davon ab, ob du eine entsprechende Rechtsschutzversicherung hast. Im Allgemeinen ist es aber so, dass ein Anwalt dir selbstverständlich eine qualifizierte Beratung ermöglicht und dir gegenüber deinem Reiseveranstalter oder Airline hilfreich zur Seite steht. Überlege es dir, melde dich vielleicht erst einmal selbst bei deinem Reiseveranstalter, und schaue dich etwas um. Obiges ist nur meine Meinung, und die Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

Beantwortet von (2,590 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise mit ITS nach Griechenland gebucht. Nun hat sich der Flug im Rahmen dieser Pauschalreise erheblich verändert, er wurde um 10 1/2 h vorverlegt und auch der Zielflughafen hat sich verändert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. Diese sind gegen den Reiseveranstalter, also ITS zu richten. 

Damit sich solche Ansprüche ergeben, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Nun könnte zunächst die Veränderung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ob die Flugzeitenverschiebung von 11 Stunden einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Weiterhin könnte auch die Verlegung des Flughafens einen Reisemangel darstellen. Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es liegt also auch bezüglich des Flughafens ein Reisemangel vor. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Am interessantesten scheint für Sie das Abhilfeverlangen, die Reisepreisminderung und die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung.

Sie könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB

Alternativ gibt es noch die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung. Eine solche könnte sich aus § 651 l BGB ergeben. Der Fluggast kann aber nur dann kündigen, wenn der Reisende gem. § 651 k BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangt hat und dieser dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.

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