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Hallo!

Gemäß Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen muss eine Schadensanzeige bei Gepäckverspätung zwingenderweise innerhalb von 21 Tagen nach Entdeckung des Schadens eingereicht werden. Ob Sie dabei bereits die Belege miteinreichen müssen ist, meines Erachtens, unerheblich, die Verspätung an sich muss jedoch binnen 21 Tage angezeigt werden.

Die wichtigste Frage ist, ob die Meldung am Lost&Found-Schalter bereits als eine Schadensanzeige im Sinne von Art. 31 MÜ gelten kann. Art. 31 Abs. 3 MÜ sagt hierzu, dass die Anzeige schriftlich und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erfolgen soll. Unter schriftlicher Form versteht es sich auch, dass die Anzeige mit einer Unterschrift des Reisenden versehen werden muss (AG Hannover, Urt. v. 13.01.2015, Az: 562 C 4677/14). Die schriftliche Schadensanzeige bei Gepäckverspätung muss innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Reisende seinen Gepäck erhalten hat, erfolgen (AG Bremen, Urt. v. 08.05.2007, Az: 4 C 7/07). Gegebenenfalls lohnt es sich also nochmal zu prüfen, wann genau das Gepäck angekommen war und ob die 21 Tage bis zur Anzeige seitdem wirklich verstrichen waren.

Ansonsten gilt in der Tat gem. Art. 31 Abs. 4 Montrealer Übereinkommen, dass beim Verstreichen der Frist die Klage ausgeschlossen ist, es sei denn, der Fluggesellschaft kann arglistiges Verhalten nachgewiesen werden.

 

Im Übrigen ist die Aussage der Fluggesellschaft „Sie dürfen für 100USD einkaufen“ so pauschal nicht richtig, auch wenn die Ausgaben eines durchschnittlichen Reisenden bei einer zweitägigen Gepäckverspätung sich auf diese Summe belaufen würden. Gem. Art. 19 MÜ in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 MÜ gilt bei Gepäckverspätung eine Höchstgrenze von umgerechnet circa 1.400 Euro, unabhängig von der Dauer der Verspätung. Meistens benötigen Reisende lediglich ein Paar Kleidungsstücke und Kosmetikartikel, bis sie ihr Gepäck erhalten. Sollten jedoch höhere und absolut notwendige Ausgaben entstanden sein, so hat die Fluggesellschaft auch diese bis zum obigen Betrag zu ersetzen.

 

Bezüglich der Frage, ob mit der Schadensmeldung am Flughafen bereits eine Schadensanzeige i. S. v. Montrealer Übereinkommen erfolgt ist, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt für Flugrecht zu konsultieren. Beachten Sie, dass Sie gem. Art. 35 Abs. 1 MÜ eine Klagefrist von zwei Jahren haben.

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Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro. 

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Verweis auf die pauschalen 100 Euro entspricht also nicht der Wahrheit. 

Nun betrifft Ihre Frage aber insbesondere die rechtzeitige Anzeige der Gepäckverspätung. Diese wird in Art. 31 Abs. 2 MÜ geregelt:

 Art. 31 Fristgerechte Schadensanzeige

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Sie haben die Gepäckverspätung direkt am Flughafen geltend gemacht. Fraglich ist jedoch, ob das ausreichend ist. Die Anzeige muss gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches das Gepäck transportiert hat. So auch folgendes Urteil: 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter: "Az. 9 C 244/13  reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Außerdem muss die Schadensmeldung schriftlich erfolgen. Siehe folgendes Urteil:

AG Hannover, Urt. v. 13.01.2015, Az: 562 C 4677/14 (einfach zu finden bei Google unter: "Az: 562 C 4677/14  reise-recht-wiki")

Eine E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen an eine schriftliche Schadensanzeige, da sie aufgrund fehlender eigenhändiger Unterschrift der Klarstellungs- und Beweisfunktion nicht gerecht wird.

Fraglich ist also, ob die Verlustmeldung am Flughafen diesen Anforderungen entsprochen hat. Um das zu beurteilen, könnte es sinnvoll sein, einen Fachanwalt einzuschalten.

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