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Es geht um folgenden Flug NUE -  FRA - HKT mit LUFTHANSA/THAI AIRWAYS:

  • NUE (20:00) -> FRA (20:45) verspätet sich um 2 Stunden
  • Flug nach FRA mit 2 Stunden Verspätung
  • FRA (21:55) -> HKT (14:00) wird umgebucht auf den nächsten Tag FRA (13:00) -> BKK (05:00) -> HKT (07:00)
  • Übernachtung im FRA Hotel auf Kosten von LH
  • Nächster Tag in FRA
  • FRA (13:00) -> BKK (05:00) verspätet sich um 6 Stunden zu FRA (19:00) -> BKK (13:00)
  • Flug nach BKK mit über 6 Stunden Verspätung
  • BKK (07:00) -> HKT (09:00) wird umgebucht auf BKK (14:00) -> HKT (16:00)

Die Uhrzeitangaben sind nur ungefähr!


Meiner Meinung nach haben wir also 3 Entschädigungen:
FRA - HKT -> Umgebucht auf FRA - BKK
FRA - BKK -> Verspätet über 8 Stunden
BKK - HKT -> Umgebucht auf BKK - HKT (verspätet)

= 1250€ pro Person


Problem:

Lufthansa hat bereits geantwortet, dass sie 600€ entschädigen und schreibt "Nur eine Entschädigung pro Routing".

Frage: 

Stimmt das? Muss ich das hinnehmen, oder soll/kann ich mehrfache Entschädigung fordern?

Gefragt in Flugverspätung von (190 Punkte)
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2 Antworten

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Beste Antwort

Hallo!

Da Sie schreiben, dass Lufthansa bereits mit einer Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Person einverstanden ist, wird die Frage nach der Anspruchsberechtigung gar nicht erst gestellt.

Tatsächlich ist eine mehrfache Entschädigung gem. Verordnung Nr. 261/2004 für entsprechend mehrere Verspätungen bzw. Annullierungen auf einem mehrteiligen Flug möglich. In einem sehr ähnlichen Fall entschied das AG Erding zugunsten der Fluggäste (AG Erding, Urt. v. 08.06.2018, Az: 14 C 3351/17). Im vorliegenden Fall reisten Fluggäste von München über Abu Dhabi nach Bangkok. In dem Fall haben Fluggäste sich wegen Überbuchung des ersten Fluges freiwillig auf einen späteren Flug umbuchen lassen und erhielten dafür auch widerstandslos eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person. Der Ersatzflug am nächsten Tag verspätete sich zwar nur geringfügig, hatte aber zur Folge, dass die Reisenden ihren Anschlussflug verpassten und mit einer größeren Verspätung am Zielort angekommen sind. Dafür verlangten Sie eine erneute Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person für die gesamte Strecke.

Das Gericht argumentierte, dass die Fluggäste unabhängig von der bereits geleisteten Zahlung sich in derselben Situation befanden, wie jeder andere Fluggast und ihnen durch die Verspätung des zweiten Fluges erneut Unannehmlichkeiten entstanden sind, die entsprechend ausgeglichen werden sollen.

In Ihrem Fall kann man genauso argumentieren. Natürlich kommt es letztendlich auf die Sichtweise des Gerichts an, falls Sie zu klagen beabsichtigen. Ich sehe es jedoch genauso, dass Sie auf fast jeder Teilstrecke durch jede Verspätung und Umbuchung erneut mit Ärger und Unannehmlichkeiten konfrontiert wurden.

Es sind jedoch unterschiedliche Sichtweisen bezüglich dessen denkbar, ab welcher Verspätung bzw. Umbuchung die Berechnungen erfolgen sollten.

Für die Verspätung in Nürnberg könnte Ihnen bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zustehen, da bei einer Entfernung unter 1.500 ab 2 Stunden Verzögerung ein Anspruch darauf entsteht. Für die Verspätung des Ersatzfluges Frankfurt-Bangkok am nächsten Tag würde man dann mit 600 Euro Entschädigung rechnen. Insgesamt käme man dann auf 850 Euro pro Person.  

Ähnlich ist man in dem von mir zitierten Urteil vorgegangen. Die Fluggäste wurden zuerst für die Überbuchung auf der ersten Teilstrecke entschädigt und erhielten dann eine weitere Entschädigung für die verspätete Ankunft am Endziel.

Man kann aber auch Ihren ursprünglichen Flug als eine Gesamtheit sehen. Durch die erste Verspätung in Nürnberg wurde dieser Flug ja komplett aufgegeben, dafür stünden Ihnen dann 600 Euro zu. Der Ersatzflug am nächsten Tag wäre dann als eine neue „Gesamtheit“ zu betrachten. Durch die Verspätung des Fluges Frankfurt-Bangkok entsteht ein Anspruch auf weitere 600 Euro, was insgesamt 1.200 ergibt.

Bei beiden Sichtweisen würde ich aber die Umbuchung BKK-HKT nicht als entschädigungsfähig sehen. Die 6-stündige Verspätung in Frankfurt wurde weiter „mitgeschleppt“, wodurch auch umgebucht wurde, es ist jedoch keine zusätzliche Verspätung des Fluges nach Phuket entstanden. Für die bloße Umbuchung auf einen späteren Flug (da Sie ja auch später in Bangkok angekommen sind) dürfen Sie, meines Erachtens, keine zusätzliche Ausgleichszahlung fordern.  

 

Um es zusammenzufassen und Ihre Fragen zu beantworten – nein, Sie müssen das Angebot nicht annehmen und ja, Sie sollten von Lufthansa mehrfache Entschädigung fordern, am besten mithilfe eines Anwalts für Flugrecht. Ich hoffe aber, Ihnen eine erste Hilfe und Orientierung gegeben zu haben.

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Es hat funktioniert. Wir haben 600€ von Lufthansa und 600€ von ThaiAirways bekommen. Die Flüge wurden somit getrennt betrachtet.
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Sie wollten von Nürnberg über Frankfurt nach Phuket fliegen. Auf dem Flug kam es nun jedoch zu ein paar Komplikationen und Sie haben verschiedene Frage bezüglich Ihres Vorfalles.

1. Anspruch wegen der ursprünglichen Annullierung 

Ihr ursprünglicher Flug von Frankfurt nach Phuket wurde annulliert und Sie wurden auf eine andere Route umgebucht. 

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Sie haben also zunächst mal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.

2. Anspruch wegen Verspätung des neuen Fluges

Nun hatte jedoch leider auch der Flug, auf den Sie umgebucht wurden, eine Verspätung von über 6 Stunden. 

Auch bei einer Verspätung von über 3 Stunden, also einer großen Verspätung, stehen dem Fluggast normalerweise Ansprüche aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zu. Nun stellt sich die Frage, ob Sie wegen beider Flüge eine Ausgleichszahlung erhalten. Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 73/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Ausgleichspflicht bei Annullierung besteht unabhängig von der Möglichkeit des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, die den Ersatzflug durchführt, Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend zu machen.

Demnach haben Sie auch wegen dem verspäteten Ersatzfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieser stellt sich dann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Falls der Flug also auch von Lufthansa durchgeführt wurde, müssen Sie die Ansprüche gegen Lufthansa geltend machen. Wurde dieser Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt, sind Ansprüche gegen diese zu richten. Ich denke, dass Sie daher also eine erneute Ausgleichszahlung verlangen können. 

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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