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Sehr geehrter Fragesteller,

Sofern ich richtig verstehe, sind Sie im Januar von Shanghai nach Deutschland geflogen und möchten Mitte Februar zurück nach China reisen. Ihren Rückflug hat Lufthansa annulliert und es stellt sich die Frage, welche Optionen bzw. Ansprüche Sie haben.

Der Homepage von Lufthansa ist zu entnehmen, dass Flüge nach Shanghai bis zum 29. Februar ausgesetzt werden, sodass Sie zunächst bei Lufthansa nachfragen könnten, wieso eine Umbuchung erst im April angeboten wurde und ob Sie nicht schon im März einen Flug bekommen könnten.

(1)      Ausgleichszahlung

Sie können leider keine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Verordnung 261/2004 bekommen. Zum einen wurden Sie mehr als zwei Wochen vor dem Abflug über die Annullierung informiert. Zum anderen handelt es sich hierbei sowieso um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004.

(2)      Unterstützungsleistungen Art. 8 VO 261/2004

Ungeachtet der außergewöhnlichen Umstände können Sie gem. Art. 8 VO 261/2004 zwischen kostenloser vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten und anderweitiger Beförderung zu Ihrem Ziel wählen. Einen Ersatzflug hat Ihnen Lufthansa bereits angeboten. Da nicht alle Flüge nach China gestrichen wurden, könnte man vielleicht erfragen, ob ein Flug zu einem anderen Ziel mit anschließendem Weitertransport möglich wäre.

(3)      Betreuungsleistungen Art. 9 VO 261/2004

Gemäß Art.  5, Abs. 1, Buchst. b) Verordnung 261/2004 i. V. m. Art. 9, Abs. 1 Verordnung 261/2004 muss die Airline den Fluggästen annullierter Flüge kostenfreie Verpflegung und Hotelunterbringung ermöglichen. Solche Leistungen bzw. Erstattung von Kosten, falls keine Betreuungsleistungen erbracht wurden, werden Fluggästen auch regelmäßig zugesprochen (z.B. AG Köln, Urt. v. 04.08.2009, Az: 133 C 191/09, AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.2011, Az: 18 C 6053/11, LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015, Az: 57 S 18/14, AG Frankfurt, Urt. v. 10.05.2011, Az: 31 C 2339/10). Theoretisch würde das heißen, dass Lufthansa für Ihre Kosten bis zum Ersatzflug im April aufkommen müsste. In den meisten Fällen, in denen auf den Art. 9 VO 261/2004 Bezug genommen wurde, handelte es sich um „kurzfristige“ Verspätungen und Annullierungen, die Ersatzflüge fanden dann etwa am nächsten Tag statt. Im Art. 5, Abs. 1, Buchst. b VO 261/2004 heißt es wörtlich:

„[...]wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten[...]“

Dieser Satz könnte aber auch dahingehend ausgelegt werden, dass nur Kosten übernommen bzw. Leistungen angeboten werden, wenn der Abflug des neuen Fluges am nächsten Tag stattfindet. Auch eine Argumentation, dass Ihnen genug Zeit eingeräumt wurde, um sich um eine Unterkunft in Deutschland zu kümmern, ist denkbar.

Im Kontext der aktuellen Ausnahmesituation ist es eine sehr interessante Frage, was zum Beispiel chinesische Geschäftsreisende jetzt tun sollen, wenn ihre Flüge ersatzlos für mehrere Wochen gestrichen wurden und wer für die Unterkunft und Verpflegung in Deutschland aufkommt. Auch für Sie ist es daher sehr ratsam, sich an einen Anwalt für Flugrecht zu wenden und sich beraten zu lassen. Mit meinen Ausführungen hoffe ich Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

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Sie haben einen Flug bei Eurowings von Florenz nach Düsseldorf gebucht. Nun wurde der Flug jedoch von Florenz nach Bologna verschoben und auch die Flugzeit wurde verändert. Sie fragen nun, ob Sie daher die Möglichkeit haben könnten, den Flug kostenfrei zu stornieren. 

Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung ergeben. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde sowohl der Abflughafen, als auch die Flugzeit verlegt. Der Flug wird also nicht so durchgeführt wie geplant. Daher ist von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. 

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft zunächst befreien, wenn der Fluggast mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurde. Ihren Angaben lässt sich nicht genau entnehmen, ob diese Frist für den Rückflug eingehalten wurde.

Außerdem kann sich die Fluggesellschaft auch dann befreien, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004.

Fraglich ist also, ob das Corona-Virus einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand. 

Allerdings können sich die Airlines nicht Pauschalreise auf den Virus als “außergewöhnlichen Umstand” berufen. Streicht eine Fluggesellschaft einen Flug, kann die Stornierung nicht automatisch und pauschal auf Coronavirus zurückgeführt werden. Dass aufgrund des Ausbruchs des Viruses die Reiselust signifikant niedriger ist und deshalb nicht ausgebuchte Flüge annulliert werden, basiert auf wirtschaftlichen Überlegungen und könnte eine Entschädigungszahlung begründen. 

Das bedeutet, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann anzunehmen ist, wenn die Fluggesellschaft den Flug aufgrund des Viruses annullieren musste, nicht aber dann, wenn sich die Flüge aus rein wirtschaftlichen Gründen einfach nicht mehr lohnen. 

Sie haben aber auf jeden Fall einen Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 zunächst einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten geltend machen. Dabei darf die Fluggesellschaft keinerlei Kosten erheben. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten in Geld. Sie müssen dabei auch keinen Gutschein annehmen.

Alternativ können Sie auch gem. Art. 8 Abs. 1b) oder c) VO Nr. 261/2004 eine anderweitige Beförderung, also eine Umbuchung fordern. Eine solche wurde Ihnen bereits angeboten. 

Weiterhin könnten Sie noch Ihren Anspruch auf die Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO Nr. 261/2004 geltend machen. Insbesondere stellt sich für Sie die Frage nach einem Anspruch auf die Unterkunft für diese Zeit.

Art. Anspruch auf Betreuungsleistungen. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Jedoch besteht der Anspruch nur dann, wenn der Fluggast über die Verspätung bzw. Annullierung erst unmittelbar vor der Reise informiert wird. Der Fluggast muss sich also bereits am Flughafen befinden, da Betreuungsleistungen sonst gar nicht nötig sind.

Grund dafür ist, dass die Betreuungsleistungen nur die unmittelbaren Bedürfnisse der wartenden Fluggäste an Ort und Stelle befriedigen sollen. Die Betreuungsleistungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004 sind also sozusagen standardisierte sofortige Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Unannehmlichkeiten, die Fluggästen in Folge von Nichtbeförderungen, Annullierungen oder Verspätungen entstehen.

Allerdings kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft stellt nämlich ein Schuldverhältnis dar. Erleidet der Fluggast durch die Flugänderung einen individuellen Verzögerungsschaden, so hat ihm die Fluggesellschaft diesen gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu ersetzen. Sie können meines Erachtens also den Schaden, welcher Ihnen durch die Änderung des Fluges entsteht, gem. § 280 BGB als erstattungsfähigen Schaden geltend machen.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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