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Guten Tag,

wir haben vor 1 Monat für 3 Personen Hin- und Rückflüge von Deutschland nach Teneriffa gebucht. Es wird auf beiden Flügen auf Gran Canaria umgestiegen, Aufenthalt jeweils ca. 1,5 Stunden.

1 Monat und 8 Tage vor dem Hinflug teilt Condor eine Flugzeitenänderung mit: der erste = Zubringerflug auf dem Rückflug von Teneriffa nach Gran Canaria soll nicht mehr 09:00 Uhr starten, sondern 14:00 Uhr. Die Landung wäre 14:30 Uhr auf Gran Canaria. Problem: der längere Anschlussflug nach Deutschland startet 11:05 Uhr und somit fast 3 Stunden vor dem nun geänderten Zubringerflug.

Gebucht wurde alles mit 1 Ticket, also durchgängig die Hin- und Rückflüge. Gebucht haben wir bei Condor direkt (online), der Flug von und nach Deutschland würde mit der (inzwischen insolventen) Thomas Cook Aviation und der Zubringerflug Gran Canaria - Teneriffa mit Binter Canarias durchgeführt.

Wir erreichen also Deutschland nicht mehr an dem Tag (Sonntag), sondern ab Gran Canaria bietet Condor im regulären Flugplan erst 3 Tage später (Mittwoch) einen Flug an.

Für uns ist damit nicht nur der Rückflug "erledigt", sondern natürlich auch der Hinflug. Wie sollen wir uns verhalten? Herzlichen Dank vorab für Hinweise.

Dallmayr
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sehr geehrter Fragesteller,

Da Sie schreiben, dass Sie bei Condor direkt gebucht haben, gehe ich davon aus, dass es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, sondern um einen sogenannten Nur-Flug-Vertrag.

Zuerst wäre eine Rückfrage angebracht – hatte Condor Sie denn auch auf einen anderen Anschlussflug umgebucht? Irgendwie kann es nicht sein, dass Condor Sie so umbucht, dass Sie den Anschlussflug nicht mehr erreichen können und ebendiesen Anschlussflug, der auch bei Condor gebucht wurde, völlig ignoriert, ohne Sie auf einen anderen zeitnahen Flug umzubuchen oder zumindest auf diesen „regulären“ Flug drei Tage später. Insofern denke ich, dass hier auch einfach ein Buchungsfehler vorliegen kann, weil selbst Buchungssysteme auf diversen Flugvermittlerportalen solche Verbindungen nicht ausstellen dürften. Es lohnt sich in jeden Fall, noch mal eine Anfrage und eine Bitte um Umbuchung an Condor zu schicken. Ferner, wenn ich das richtig verstanden habe, führt Condor selbst keinen der Flüge durch, sondern bedient sich der Leistungen von Charterairlines? Oder anders gefragt, wer sollte den streitgegenständigen Flug ursprünglich durchführen? Wurde auf eine Fluggesellschaft umgebucht oder blieb die Airline gleich, nur die Abflugzeit hat sich geändert? Wie gesagt, vor allem wenn der Flug von Gran Canaria nach Deutschland, den Sie durch die Änderung verpassen würden, nicht ebenfalls umgebucht wurde, dann vermute ich, dass hier einfach ein Buchungsfehler vorliegt. Weil nun ja, es kann nicht sein, dass Condor Sie mutwillig auf einen Flug so umbucht, dass Sie Ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen können... Insofern wäre wie gesagt die erste dringende Empfehlung sich an Condor mit dem Problem zu wenden, wenn Sie das nicht bereits getan haben.

Eine Größe, die bei der Ausstellung von mehrteiligen Flügen eigentlich beachtet werden soll, ist die Mindestumsteigezeit (englisch: minimum connecting time, MCT). Diese Zeit ist für jeden Flughafen auf der Welt unterschiedlich und sie gibt an, wie viel Zeit man auf dem bestimmten Flughafen zum Umsteigen braucht bzw. wie lange es nach einer Landung bis zum nächsten Start aus Sicht des Fluggastes dauert. In Ihrem Fall würde diese Zeit mehr als nur unterschritten werden, sodass wie gesagt – das Ausstellen einer solchen Verbindung ohne gleichzeitig den Anschlussflug so umzubuchen, dass Sie ihn auch erreichen können, eigentlich unzulässig ist.

Ansonsten könnte Ihnen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 zustehen, den Flug zu stornieren und eine vollständige Erstattung des Flugpreises mindestens für den Rückflug, da der um mehr als 5 Stunden verlegte Zubringerflug als annulliert angesehen werden kann. Sollte Condor Sie auf den Alternativflug drei Tage später umgebucht haben, so ist eine solche Umbuchung unzulässig, da sie den Anforderungen an eine „anderweitige Weiterbeförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) VO 261/2004 nicht genügt.

Bei dem Hinflug sehe ich das ein wenig problematischer, da der Hin- und der Rückflug in der Regel hinsichtlich der Ansprüche aus der Verordnung Nr. 261/2004 als zwei getrennte Flüge bzw. Flugleistungen betrachtet werden (AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16). Ich bin mir nicht ganz sicher, welche Lösung bei solchen Problematiken am besten angewendet werden kann, daher empfehle ich Ihnen, einen Anwalt für Flug- und Reiserecht aufzusuchen.

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Sie haben einen Flug von Deutschland nach Teneriffa und zurück gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der eine Teil des Rückfluges so verschoben wurde, dass Sie Ihren Anschlussflug nach Deutschland nicht mehr erreichen können. 

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen. Mögliche Ansprüche könnten sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Die VO Nr. 261/2004 kommt dann zu tragen, wenn eine Annullierung des Fluges vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden im Rahmen des Rückfluges die Flugzeiten des ersten Fluges so verändert, dass Sie Ihren Anschlussflug nicht mehr wahrnehmen können. 

 Da Sie beide Flüge bei Condor unter einem Ticket gebucht haben, gehe ich davon aus, dass die Flüge daher als einheitlicher Flug gesehen werden müssen. Ich gehe daher davon aus, dass bezüglich des Rückfluges daher von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist. 

Sie haben dadurch einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also zunächst einmal den Rückflug gem. Art. 8 Abs. 1 a) stornieren und die Flugscheinkosten zurück verlangen. 

Ansonsten könnten Sie auch die Fluggesellschaft kontaktieren und Sie dazu auffordern, Ihnen eine anderweitige Beförderung anzubieten. Insbesondere sollten Sie die Fluggesellschaft darauf aufmerksam machen, dass Ihnen die Wahrnehmung des Fluges durch die Verschiebung gar nicht mehr möglich ist. 

Weiterhin fragen Sie nach der Möglichkeit, die komplette Reise, also auch den Hinflug zu stornieren. 

Da der Hinflug jedoch wie geplant stattfindet, kommt ein solcher Anspruch nur dann in Betracht, wenn Hin- und Rückflug als einheitlicher Flug betrachtet werden. Denn dann würde sich der Stornierungsanspruch des Hinfluges auch auf den Rückflug erstrecken. 

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Hin- und Rückflug jedoch nicht einheitlich, sondern als zwei unterschiedlich zu beurteilende Flüge zu bewerten. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 261 C 13238/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.

Sie haben meines Erachtens daher leider eher keinen Anspruch auch den Hinflug zu stornieren. 

Meines Erachtens wäre es daher das sinnvollste, die Fluggesellschaft noch einmal zu kontaktieren und Ihnen eine anderweitige Beförderung für den Rückflug anzubieten, die es Ihnen möglich macht, den Flug überhaupt wahrzunehmen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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