3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo,

ich habe im Februar einen Flug über Lufthansa gebucht.

Ich habe extra etwas mehr Geld in die Hand genommen, weil ich unbedingt einen Direktflug haben wollte.

Nun habe ich heute (Anfang April) eine E-Mail von Lufthansa erhalten, die mich über die folgenden Änderungen in Kenntnis setzt:

Der Flug ist jetzt kein Direktflug mehr, ich muss sowohl beim Hin- als auch beim Rückflug innerhalb Deutschlands umsteigen und habe dabei gerade mal 1h Zeit zum Umsteigen. Selbst würde ich mir so eine Verbindung niemals buchen, weil da zu viel schief gehen kann und die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass man den Anschlussflug verpasst.

Zudem muss ich jetzt 3h früher am Flughafen sein für den Hinflug und beim Rückflug geht mir ein halber Reisetag flöten, weil der Flug 5h+ früher geht.

Ich möchte den Flug so jetzt nicht mehr antreten, weil er sich zu stark von dem unterscheidet, was ich ursprünglich gebucht habe. Was habe ich hier für Rechte?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo Jasmine!

Unstreitig liegt bei Ihnen effektiv eine Flugannullierung vor, denn der Flug wurde insoweit abgeändert, dass die ursprüngliche Planung aufgegeben wurde. Sie könnten in diesem Zusammenhang folgende Ansprüche haben:

(1)      Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Je nach dem, wann der Flug stattfindet, könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) Verordnung Nr. 261/2004 haben. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt je nach der Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro. Eine Ausgleichszahlung ist nicht möglich, wenn Sie mehr als zwei Wochen im Voraus über die Flugannullierung informiert werden. Darüber hinaus steht auch keine Ausgleichszahlung zu, wenn die Annullierung auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die nicht zu vermeiden waren. Sollte die Änderung des Fluges wegen der Corona-Krise vorgenommen worden sein, dann ist eine Ausgleichszahlung voraussichtlich ausgeschlossen.

(2)      Anspruch auf Erstattung

Unabhängig von der Möglichkeit der Ausgleichszahlung besteht für Fluggäste annullierter Flüge gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung 261/2004 immer der Anspruch auf eine kostenlose Ersatzbeförderung oder eine kostenlose und vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Wenn wir davon ausgehen, dass der abgeänderte Flug ein Angebot der Ersatzbeförderung darstellt, so können Sie diesen ablehnen und die Erstattung des Flugpreises verlangen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für weitere Informationen empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt für Flugrecht zu wenden.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Flug bei Lufthansa gebucht. Nun wurde der Flug jedoch erheblich verändert und Sie fragen nach Ihren Rechten. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde erheblich verändert. Es wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Flugroute verändert. Bei einer so erheblichen Veränderung kann man davon ausgehen, dass bereits von einer Annullierung auszugehen ist. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde.

Weiterhin entfällt der Anspruch auch dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt dann vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Falls der Flug aufgrund der Coronavirus-Pandemie annulliert wurde, könnte dies durchaus einen außergewöhnlichen Umstand vorliegen, denn diese Epidemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand.  

Sie haben aber auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also gem. Art. 8 Abs. 1a) den Flug stornieren und haben dann einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen.

Alternativ könnten Sie auch Ihren Anspruch auf eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen geltend machen, indem Sie die Fluggesellschaft kontaktieren und Sie dazu auffordern Ihnen eine Alternative anzubieten. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
0 Punkte
...