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Wir haben bei 5vorFlug eine Reise in die Türkei nach Antalya gebucht gehabt. Die Reise nach Antalya wurde vom Reiseveranstalter 5 vor Flug und von Check24 storniert. Wir haben eine Nachricht über die Reisestornierung vom Reiseveranstalter und von Check24 bekommen und die gleiche Rechnung wie bei der Buchungsbestätigung von 5vorFlug nur dass alles auf 0 gesetzt war:

Vielen Dank für Ihre Reisebuchung mit Check24.

Für Ihre Mallorca-Reise haben wir folgend wichtige Informationen für Sie. Ihr Reiseveranstalter 5 vor Flug hat uns darüber informiert, dass Ihre Reise aufgrund der aktuellen Lage rund um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) nicht durchgeführt werden kann. Daher storniert Ihr Reiseveranstalter Ihre Reise in Kürze. Aufgrund der derzeit unklaren Situation können wir Ihnen noch keine Informationen zur Erstattung Ihrer bereits geleisteten Zahlungen durch den Reiseveranstalter geben.

Wir haben uns dann beschwert und die sofortige Rückzahlung und Erstattung von unserem Geld gefordert. Vom Reiseveranstalter 5vorFlug haben wir überhaupt keine Infos bekommen. 5vorFlug hat uns nur eine Rechnung gesendet, auf der Stornierung steht und Diese Rechnung ersetzt Buchung K5MN3/0, beim Reisepreis steht einfach nur 0, alles auf 0 gesetzt. Erst hat sich Check24 gar nicht gemeldet, dann haben wir auf unsere Beschwerde wegen der Erstattung des Reisepreis eine Antwort von Check24 erhalten:

Gern haben wir uns um Ihr Anliegen gekümmert. Bezüglich der Stornierungen von Buchungen und deren Erstattung hat die Bundesregierung nach einigen Diskussionen eine Entscheidung getroffen und klärt diese aktuell noch mit der EU ab. Sobald eine verbindliche Entscheidung getroffen wurde, erhalten Sie weiterführende Informationen von uns. Um die Bearbeitung nicht zu verzögern, bitten wir Sie in der Zwischenzeit von Rückfragen bei Ihrem Reiseveranstalter abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis

Verständnis haben wir aber 0, mit genauso vielen Nullen, wie auf der Storno-Rechnung. Die wollen uns doch hinhalten. 5vorFlug schreibt auf der Rechnung sogar noch, dass wir nur an sie zahlen sollen und nicht an den Vermittler Check24 „Ihr Reisevermittler ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt. Zahlungen auf den Reisepreis sind ausschließlich zu leisten an 5vorFlug GmbH kontakt@5vorflug.de HRB München 93903“. Check24 schreibt dann immer wieder, wir sollen uns nicht an den Reiseveranstalter wenden. Jede Seite wiegelt nur ab. Und jetzt?

Haben wir Anspruch auf sofortige Erstattung und Rückzahlung vom Reisepreis? Wir wollen uns nicht hinhalten lassen.

Muss Check24 uns den Reisepreis erstatten oder fordern wir die Erstattung wegen der Stornierung von 5vorFlug?

Wie lange können die uns hinhalten?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Haben wir Anspruch auf sofortige Erstattung und Rückzahlung vom Reisepreis? Wir wollen uns nicht hinhalten lassen.

Gem. § 651h Abs. 4 S. 2 BGB regelt die Stornierung der Reise durch den Reiseveranstalter. Demnach kann der Reiseveranstalter die Reise annullieren, wenn sie aufgrund von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen nicht mehr wie vereinbart durchgeführt werden kann. Das hat 5vorFlug in Ihrem Fall auch gemacht. Das Gesetz sagt auch ganz klar, dass in solchen Fällen der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf den gezahlten Reisepreis mehr hat und diesen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung vollständig zu erstatten hat.

 

Das heißt, dass der Reiseveranstalter Sie bis zu 14 Tagen nach dem Bekanntwerden der Stornierung mit der Erstattung warten lassen darf. Das heißt auch, dass ausschließlich der Reiseveranstalter für die Erstattung zuständig ist. Check24 kann vielleicht in vielen Fällen die Kommunikation oder die Klärung möglicher Probleme übernehmen, es gibt jedoch keinen Grund, wieso Sie die Zahlung nicht direkt von 5vorFlug verlangen dürften.

Muss Check24 uns den Reisepreis erstatten oder fordern wir die Erstattung wegen der Stornierung von 5vorFlug?

Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter für die Erstattung zuständig. Dass Reisevermittler die Abwicklung der Erstattung übernehmen, kann vielleicht auch vorkommen. Aber wie gesagt – es besteht keinen rechtlichen Grund, weshalb Sie die Erstattung nicht von 5vorFlug fordern sollten. Bei Ansprüchen aus dem Reisevertrag trennt die Rechtsprechung auch ganz klar Reisevermittler und Reiseveranstalter voneinander ab (BGH, Urt. v. 30.09.2010, Az: Xa ZR 130/08). Eine Gleichstellung des Reisevermittlers ist zwar unter Umständen möglich, bedarf jedoch immer der Einzelprüfung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.1997, Az: 18 U 135/96)

Wie lange können die uns hinhalten?

Wie bereits erläutert – maximal 14 Tage nachdem die Reise storniert wurde. Ich vermute jedoch, dass Sie gebeten werden, sich weiterhin zu gedulden und Sie werden möglichst bis zur EU-weiten Entscheidung über Reisegutscheine hingehalten. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Entscheidung bereits gefasst, die Rechtsgrundlagen müssen noch angepasst werden.

Bis es soweit ist, dürfen Reisende, meines Erachtens, weiterhin von ihrem Recht auf Erstattung notfalls mit Hilfe eines Anwalts für Reiserecht Gebrauch nehmen. 

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Sie haben eine Pauschalreise beim Reiseveranstalter 5vorFlug gebucht. Nun wurde diese Reise jedoch storniert. Sie fragen, ob Sie dadurch einen Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises haben. 

 Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. Diese Ansprüche ergeben sich gegenüber dem Reiseveranstalter.

Der Reiseveranstalter hat die Reise vor Reisebeginn abgesagt. Dieses Rücktrittsrecht könnte sich aus § 651 h BGB ergeben, welcher das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn regelt.

Das Rücktrittsrecht für den Reiseveranstalter ergibt sich aus § 651 Abs. 4 BGB. 

(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten: 

1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens 

a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Das Rücktrittsrecht ergibt sich hier aus Nr. 2, denn das Coronavirus stellt einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, da es sich um einen Umstand handelt, welcher außerhalb der Gewalt des Reiseveranstalters liegt und Reise erheblich beeinträchtigen würde. Außerdem wurde vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen. Der Reiseveranstalter war also gem. § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt. 

Gem. § 651 h Abs. 4 S.2 BGB entfällt jedoch dann der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Da Sie den Reisepreis jedoch bereits gezahlt haben, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Reisekosten gem. § 651 h Abs. 5 BGB:

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Der Reiseveranstalter muss Ihnen also binnen 14 Tagen den Reisepreis zurückerstatten. Dabei müssen Sie keinen Reisegutschein annehmen, sondern können die Rückforderung des Reisepreises in Geld verlangen. 

Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb der 14 Tage nach Rücktritt zahlt, kommt er in Verzug. Dann könnten Sie einen Anwalt zur Durchsetzung Ihrer Rechte einschalten und die Kosten dafür zurückverlangen. 

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