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Mein EasyJet Flug wurde annulliert. EasyJet hat mir eine Nachricht geschrieben, dass die Rückerstattung für das Fluticket in Bearbeitung ist. Das ist aber schon 3 Wochen her. EasyJet schreibt

Nächste Schritte

Ihre Rückerstattung ist in Bearbeitung und wird auf die Zahlungskarte vorgenommen, die für die ursprüngliche Buchung verwendet wurde.

Bitte gedulden Sie sich bis zu sieben Tage, bis diese bearbeitet wurde.

Ich habe mich jetzt schon 3 Wochen geduldet aber es tut sich nichts. Bei der Flugbuchung steht einfach nur Storniert - Rückerstattung in Bearbeitung

EasyJet hat noch Hinweise:

Stornierungen innerhalb von 24 Stunden

Sie können Ihre gesamte Buchung innerhalb der ersten 24 Stunden, nachdem Sie die Buchung getätigt haben, stornieren. In diesem Fall erstatten wir Ihnen den gesamten Rechnungsbetrag abzüglich der Stornogebühr. Weitere Informationen finden Sie auf der Hilfe-Seite.

Was kann ich jetzt noch machen um an mein Geld zu kommen? Wie lange hat EasyJet Zeit mir mein Geld zurückzuzahlen?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo Carsten,

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) EG-Verordnung Nr. 261/2004 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 haben Sie einen Anspruch auf die vollständige Erstattung des Ticketpreises, wenn die Airline den Flug annulliert hat. Der Grund oder der Zeitpunkt der Annullierung sind irrelevant, den Anspruch auf nach Wahl Erstattung oder Ersatzbeförderung haben Fluggäste immer.

Für die Erstattung haben Airlines auch per Gesetz sieben Tage Zeit (ebenfalls Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich VO 261/2004).

Wenn nicht Sie den Flug storniert haben, sondern EasyJet die Annullierung vorgenommen hat, steht Ihnen auch die Erstattung des vollständigen Preises, zu dem Sie das Ticket erworben haben, zu. Etwaige Stornogebühren dürfen nicht erhoben werden.

Sie können jetzt noch versuchen, auf gewöhnlichen Wegen Kontakt mit EasyJet aufzunehmen und den Bearbeitungsstand mit dem Hinweis auf die gesetzliche 7-Tage-Frist nachfragen. Immerhin hat EasyJet die Rückerstattung in Bearbeitung aufgenommen und nicht nur Gutschein oder Umbuchung angeboten. Wenn Sie auf diesem Wege keine Einigung erreichen können, steht es Ihnen zu, einen Anwalt für Flugrecht aufzusuchen und Ihre Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.

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Sie haben einen Flug bei EasyJet gebucht. Nun wurde der Flug jedoch annulliert. Sie warten nun immernoch auf Ihre Erstattung Ihrer Flugscheinkosten. 

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über diese Annullierung informiert wurden. 

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten ergibt sich Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. 

Diesen Anspruch haben Sie bereits geltend gemacht und die Fluggesellschaft hat sich auch bereit erklärt, Ihnen die Flugscheinkosten in Geld zurück zu erstatten. 

Nun warten Sie jedoch immer noch auf die Erstattung der Kosten. Sie fragen sich nun, wie Sie diesen Anspruch durchsetzten können. 

Sie haben den Flug storniert und damit wurde der Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten begründet. Es besteht also ein Zahlungsanspruch Ihrerseits. Nun sollten Sie zunächst die Fluggesellschaft erneut kontaktieren, Sie zur Zahlung auffordern und Ihnen auch eine Frist zur Zahlung setzen. Sollte die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlen, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie vielleicht einen Anwalt einschalten. 

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