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Hallo,

einen herzlichen Dank für die Antwort. Das hat mir schon wesentlich weiter geholfen.

Ich wollte eigentlich heute ein Einschreiben fertigstellen. Ich habe jedoch heute früh erneut eine Mail bekommen:

Diesmal wurde nochmal die Uhrzeit geändert und der Flug ab Madrid startet am 17.05.20 schon um 07:25 nach Corunia. Ich habe ursprünglich den Flug Düsseldorf nach Santiago de Compostela (via Madrid) HIn- und Zurück gebucht. Der Flug ab Düsseldorf nach Madrid startet am selben Tag um 7:50.  Der erste Flug der Buchung in Düsseldorf geht also später als der Anschlussflug in Madrid. In der Mail steht sogar auch noch:

"Bitte beachten Sie, dass sonstige mit Ihrer Buchung verbundene Flüge hiervon nicht betroffen sind." Das macht doch gar keinen Sinn, oder? In der Onlineverwaltung sind die beiden Hinflüge nun als einzelne Direktflüge gekennzeichnet.. Unten ist noch ein Button, worauf ich klicken kann wenn ich damit einverstanden bin (was ich natürlich nicht mache).

Ich habe hier noch einen Screenschot der erneuten Änderung:

https://www.dropbox.com/s/xxpkc1egmvcszxe/iberia1.jpg?dl=0   

Ich hoffe man kann mir hier noch ein paar Tipps geben. Bei Rückfragen einfach fragen :) Danke im voraus!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Florian!

Freut mich, dass ich helfen konnte!

Nun haben Sie eine weitere Änderungsmitteilung bekommen, die die Inanspruchnahme des Fluges komplett unmöglich macht.

Im Prinzip hat sich für Sie nichts weiter geändert, da ja Sie bereits aufgrund der ersten Änderung den Flug stornieren wollten. Ihren Wunsch können Sie nun mit der Argumentation bekräftigen, dass es unmöglich sein wird, den Anschlussflug zu erreichen.

Normalerweise wird die Fluggesellschaft ausgleichszahlungspflichtig, wenn Fluggäste aufgrund von Problemen mit dem Zubringerflug ihren Anschlussflug verpassen und das Ziel mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreichen (z.B. AG Hannover, Urt. v. 14.03.2017, Az: 523 C 12833/16). Eine Umbuchung auf einen alternativen Weiterflug ist ebenfalls fällig. Aber wie gesagt, da Sie ohnehin den Flug nicht mehr wahrnehmen wollten, ändert sich für Sie nichts, weitere Ansprüche entstehen aufgrund der zweiten Änderung nicht.

Im Übrigen habe ich vergessen, in meiner ersten Antwort darauf einzugehen, dass Iberia Ihnen bzw. Ihrer Mutter die Beförderung zum ursprünglich gebuchten Zielort bei Inanspruchnahme des neuen Fluges weiterhin schulden würde. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Verordnung Nr. 261/2004. Demnach muss es Iberia entweder die Weiterbeförderung zu Ihrem gebuchten Zielort organisieren, oder die Kosten dafür übernehmen. Ein solcher Anspruch würde sich auch aus anderen Quellen ergeben (z. B. Ihr Flugbeförderungsvertrag oder BGB), aber das sei nun dahingestellt, wenn Sie den Flug nicht mehr haben wollen.

Zusätzlich habe ich ein weiteres Gerichtsurteil gefunden, das meine Sichtweise bekräftigt. Auch AG Düsseldorf stellt eine Änderung des Zielflughafens einer Flugannullierung gleich (AG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016, Az: 28 C 657/15).

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Klärung Ihres Falls und möchte Sie weiterhin darauf hinweisen, dass meine Antwort nicht 100%-ig richtig und abschließend sein muss und es immer ratsam ist, einen Fachanwalt für Flugrecht zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Iberia gebucht. Nun wurde dieser mehrmals extrem verändert. Mit der neusten Mail wurde Ihnen sogar eine Flugroute vorgeschlagen, die so für Sie gar nicht wahrzunehmen ist. Außerdem wurden Flugzeiten und Flugplan verändert. 

Sie möchten daher den Flug stornieren und die Erstattung der Flugscheinkosten fordern. Dieser Anspruch könnten sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden sowohl Flugzeiten, als auch Flughafen verändert. Es wurde also der ursprüngliche Start in allen Fällen aufgegeben, weshalb meines Erachtens von einer Annullierung auszugehen ist. So auch folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016, Az: 28 C 657/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 28 C 657/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird die ursprüngliche Planung eines Fluges aufgegeben, z.B. indem der Zielflughafen geändert wird, liegt eine Annulierung vor, für die der Fluggast zu entschädigen ist.

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. 

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld der gesamten Flugscheinkosten. Die Erhebung einer Berarbeitungsgebühr ist also unzulässig. Außerdem darf die Fluggesellschaft Ihnen einen Reisegutschein nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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