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Hallo zusammen,

Ich weiß es ist gerade eine besondere Situation wegen Corona, aber ich möchte euch gerne mein Anliegen schildern:

Meine Mutter hat für für den 17. Mai einen Flug von Düsseldorf über Madrid nach Santiago de Compostela gebucht, der Rückflug geht eine Woche später (alles eine Buchung). Wir haben extra so gebucht, dass Sie früh losfliegt und damit gegen 12:55 Uhr in Santiago ankommt.

Jetzt haben wir eine Mail von der Fluggesellschaft bekommen, dass von denen der Flug Madrid-Santiago geändert wurde. Der Flug geht nun von Madrid nach La Corunia und startet erst um 22:10, also ganze 9:15h später und Sie kommt daher erst um 23:25 an. Wie soll meine Mutter denn von dort aus nach Santiago kommen? (Sie hat keinen Führerschein).

Zwar kann man wegen Corona sich einen Vocher holen, jedoch möchten wir unser Geld zurückbekommen, weil ich schon finde dass das ein erheblicher Nachteil ist.

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könnt und Tipps habt wie ich am besten vorgehen soll. Bei Fragen sonst einfach fragen :)

Danke im voraus!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo Florian!

Sie könnten einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich VO Nr. 261/2004 haben.

In Ihrem Fall liegt eine erhebliche Flugplanänderung vor. Art. 2 Buchst. l) VO Nr. 261/2004 definiert eine Flugannullierung als „Nichtdurchführung eines geplanten Fluges“. Gemäß der weitergehenden Definition vom Europäischen Gerichtshof liegt also eine Flugannullierung immer dann vor, wenn ein Flug nicht so wie geplant durchgeführt wird (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10).

Im Allgemeinen kann ein Fluggast bei einer „gewöhnlichen“ Annullierung bzw. Flugverspätung (d.h. keine im Voraus mitgeteilte Annullierung oder Flugplanänderung) nach 5 Stunden Wartezeit die Stornierung des Fluges und die Erstattung des Flugpreises ggf. in Verbindung mit Rückflug zum Ausgangsort verlangen. Analog ist die Forderung der Stornierung bei einer im Voraus mitgeteilten Änderung jedenfalls dann berechtigt, wenn der zeitliche Unterschied mehr als 5 Stunden beträgt. In Ihrem Fall wurde zusätzlich noch der Zielort geändert. Wenn ich richtig verstehe, ist das nicht einfach ein anderer Flughafen in derselben Stadt, sondern einfach mal eine komplett andere Stadt, die auch ein Paar Kilometer vom eigentlich Zielort entfernt ist.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind Sie, meines Erachtens, berechtigt, den Flug zu stornieren und die kostenlose Erstattung zu verlangen.

Problematisch ist die Erstattung des Rückflugs, wenn dieser nicht auch entsprechend geändert wurde. Ohne den Hinflug ist der Rückflug natürlich erstmal sinnlos. Aber: der Hinflug und der Rückflug stellen immer zwei getrennte Flugleistungen dar, bei denen die Anwendbarkeit der EG-Verordnung Nr. 261/2004 und die Ansprüche immer gesondert geprüft werden (EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07, AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16). Selbst wenn der Hinflug annulliert wird oder Sie diesen stornieren, haben Sie rein rechtlich keinen Anspruch auf eine kostenlose Stornierung des Rückflugs. Man kann natürlich insofern auf die Kulanz von Iberia hoffen, aber das macht wohl in der aktuellen Situation wenig Sinn...

Nun zu der Situation mit dem Voucher. Ich weiß, dass die allermeisten Fluggesellschaften jetzt lieber Voucher oder Gutscheine für stornierte Flüge erstellen, als diese zu erstatten. Europäische Fluggesellschaften haben bei europäischen Flügen – also immer dann, wenn die EG-Verordnung Nr. 261/2004 auf den Flug Anwendung findet – keine rechtliche Grundlage dazu. Die Erstattung der Flüge in Form von Voucher oder Gutscheine wird erst dann zulässig sein, wenn die entsprechenden Gesetze auf der EU-Ebene angepasst werden. Nach meinem Kenntnisstand ist das noch nicht passiert, sodass Sie weiterhin den Anspruch auf die Erstattung der Kosten haben.

In Ihrem Fall würde ich noch zusätzlich damit argumentieren, dass die Flugänderung so wie es aussieht nichts unmittelbar mit Corona zu tun hat. Die Gutschein-Lösung sollte primär für Fluggäste gelten, deren Flüge aufgrund von Corona-Maßnahmen gestrichen wurden, denn davon gibt es viele. Ich verstehe natürlich, dass Änderungen im Flugplan aufgrund von Corona auch Flüge betreffen können, für die die Maßnahmen eigentlich nicht greifen. Nichtdestotrotz sollen auch Airlines angehalten werden, den restlichen Flugplan so ordentlich wie möglich durchzuführen. Dafür spricht auch, dass der Flug erst in einem Monat stattfindet und Sie bereits jetzt die Änderung mitgeteilt bekommen sowie die Tatsache, dass der Zielort „nur“ in eine benachbarte Stadt verlegt wurde.

Meines Erachtens gehen Sie am besten vor, wenn Sie Ihre Ansprüche bei Iberia zunächst persönlich geltend machen. Meine Ausführungen stellen jedoch keinen verbindlichen Rechtsrat, Sie sind immer auf der sicheren Seite, wenn Sie einen Anwalt für Flugrecht einschalten.

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Ihre Mutter hat einen Flug von Düsseldorf über Madrid nach Santiago de Compostela für den 17.05 gebucht. Nun wurde der Flug jedoch erheblich verschoben und Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihre Mutter geltend machen kann. 

Mögliche Ansprüche könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Flugroute Ihres ursprünglich gebuchten Fluges geändert. Es ist daher von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ihre Mutter könnte also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten und Ihre Mutter hat daher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Ihre Mutter hat aber jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gem. Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Ihre Mutter könnte also zunächst einmal den Flug kostenfrei stornieren und einen anderen Flug buchen. Ansonsten könnte Sie auch Ihren Anspruch auf anderweitige Beförderung geltend machen und die Fluggesellschaft dazu auffordern, einen anderen Flug unter gleichwertigen Bedingungen zu gewährleisten. 

Falls Ihre Mutter jedoch den Flug nach La Corunia wahrnimmt, hat Sie gem. Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 zumindest einen Anspruch auf die Beförderung zwischen Santiago und La Corunia gewährleisten. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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