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Wir (Familie 2 Erwachsene 1 Kind 10 Jahre) haben wir folgt gebucht:

 13.7.2020 FRA ab 10:20 nach PMI  an 12:25

27.7.2020 PMI ab 19:10 nach FRA an 21:30

Als Familie haben wir bei Buchung drei zusammenhängende Sitze reserviert..

Der Flug wurde nun heute  (30.6.2020) wie folgt geändert:

13.7.2020 FRA ab 10:20 nach PMI an 12:25

27.7.2020 PMI ab 16:10 nach FRA an 18:35

Die Sitze wurden auf nicht zusammenhängende Sitze verändert.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Palma gebucht. Nun wurde der Flug jedoch um 3 Stunden nach vorne verlegt und Sie haben keine zusammenhängende Sitzplatzreservierung mehr. Fraglich ist, ob das bereits einen Anspruch auslöst. Das ist dann der Fall, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO ergeben. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich vorverlegt wurde. Auch eine große Verspätung ist nicht vorliegend. Fraglich ist daher, ob sich solche Ansprüche auch bei einer Vorverlegung ergeben. Dazu folgende Urteile: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.

Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.

AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.

Nach diesen Urteilen lässt sich davon ausgehen, dass erst eine Vorverlegung von 9 bzw. 10 Stunden einer Annullierung gleichkommt und damit Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet. Da Ihr Flug "nur" um 3 Stunden vorverlegt wurde, gehe ich davon aus, dass eher keine Ansprüche bestehen. 

Ich kann mir außerdem eher nicht vorstellen, dass die fehlende Sitzplatzreservierung Sie zu einer Stornierung berechtigt. Sie könnten sich aber mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzten und zumindest die Gewährleistung der Sitzplätze fordern. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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