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Hallo liebes Team,

Wir haben etwa im Nov. 2019 eine Pauschalreise vom 26.09-03.10.2020 für 3 Personen von Kassel in die Türkei gebucht. 2 Personen kommen aus Berlin, die dritte Person aus Kassel.

  • Hinflug am 26.09.2020 um 14:30 von Kassel  
  • Rückflug am 03.03.2020 um 19:40 nach Kassel

Am 19.08.2020 erhielten wir die Nachricht, dass der Hinflug, der Rückflug und einschließlich der Flughafen abgeändert wurden. Der Flughafen wurde von Kassel auf Hannover abgeändert und die Flugzeiten wurden wie folgt geändert.

  • Hinflug am 26.09.2020 um 3:30 von Hannover
  • Rückflug am 03.03.2020 um 23:50 nach Hannover

Bei beiden Flugzeiten ist die Nachtruhe gestört und bei dem Hinflug ist eine Änderung von 11 Stunden vorgenommen worden.

Eine Anreise von Berlin aus, ist unter diesen Umständen unsererseits nicht umsetzbar und war nicht Bestand des Vertrages.

Zur Buchungszeit im November 2019 waren unter anderem diverse Umstände sowie weitere Einschränkungen nicht bekannt. Dazu gehören, dass vor Ausreise aus der Türkei, innerhalb von 48 Stunden ein PCR Test durchgeführt und nachgewiesen muss. Bei einem positiven Ergebnis, eine 14 tägige Quarantäne bzw. eine ärztliche Untersuchung folgen. Dies würde bedeuten, dass wir 14 Tage länger in der Türkei bleiben müssten. Das wir zu dieser Zeit, kein Hotelzimmer haben, der Rückflug entfällt, einen Dienstausfall hinnehmen müssten und, und.

Die neuen Abflugzeiten sowie die Änderung des Flughafens und unter den aktuellen Umständen, ist es uns nicht möglich diese Reise anzutreten. 

Gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen von FTI müssen wir bis 24. August auf alle Fälle die Reise stornieren und müssen 40% des Reisepreises bezahlen.

Unsere Frage:

  • Können wir die Pauschalreise kündigen/stornieren und unsere Anzahlung von 762,00 Euro zurückfordern.
  • Müssen trotz der Flugzeitänderung und des geänderten Abflughafens sowie der genannten Umstände Stornogebühren gezahlt werden.
  • Welche rechtichen Grundlagen haben wir für eine kostenlose Kündigung und Erstattung unserer Anzahlung

Freundiche Grüße

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Nun hat sich der Flug im Rahmen dieser Pauschalreise erheblich verändert, er wurde um 11 Stunden verlegt und auch der Flughafen hat sich geändert. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. 

Damit sich solche Ansprüche ergeben, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Nun könnte zunächst die Veränderung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ob die Flugzeitenverschiebung von 11 Stunden einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Weiterhin könnte auch die Verlegung des Flughafens einen Reisemangel darstellen. Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es liegt also auch bezüglich des Flughafens ein Reisemangel vor. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Sie fragen insbesondere nach der Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung. Eine solche könnten sich aus § 651 l BGB ergeben. Der Fluggast kann aber nur dann kündigen, wenn der Reisende gem. § 651 k BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangt hat und dieser dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

Sie sollten den Reiseveranstalter also zunächst einmal kontaktieren und ihn dazu auffordern, den Reisemangel innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist zu beheben. Kommt er diesem innerhalb der Frist nicht nach, können Sie die Reise kündigen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.

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