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Gutrn Tag,

wie ich lese hatten Sie sowohl beim Hin-und Rückflug Unannehmlichkeiten durch Flugverspätung erlitten. Ich möchte (1) erklären unter welchen voraussetzungen eine Verspätung anzunehmen sind. (2) Ihre Ansprüche bei einer Verspätung und (3) wer Ihr Anspruchsgegner ist.

(1) Zuerst einmal muss tatsächlich eine Verspätung vorliegen und der Passagier muss selbst zur gebuchten und bestimmten Zeit mindestens 45 Minuten vor der geplanten Flugzeit am Flughafen beim Check-In sen. Eine Verspätung liegt vor, wenn die Ankunftszeit mindestens drei Stunden nach der geplanten und eigentlichen Ankunftszeit am Endzielflughafen erfolgt. Allerdings ist die Ailrine bei vorliegen einer Verspätung dennoch nicht verantwortlich, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat um die Verspätung zu verhindern. Wann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt ist meist Einzelfallabhängig, mangels Angaben in Ihrer Erläuterung kann ich leider dazu nichts sagen.

(2)Bei vorliegen einer Verspätung stehen Ihnen nach der EG-VO 261/2004 Ausgleichszahlungen zwischen 250€-600€ je nach Flugstrecke zu, bei einer Strecke bis 1500km beträgt die Summe 250€, bei einer Flugstrecke zwischen 1500km-3500km eine Zahlung in Höhe von 400€  und bei einer Strecke von über 3500km eine Zahlung in Höhe von 600€, siehe Art.6 (EG-)VO261/2004.

(3) Ihre Ansprüche sind nach EG-VO 261/2004 gegen den Verursacher der Verspätung zu richten, folglich gegen die Fluggesellschaft Sun Express.
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Guten Tag Herr Paprotny,

aufgrund fehlender Details, werde Ich Ihnen hier nur einen groben Überblick geben können.

 

Aus einer Flugverspätung ergeben sich verschiedene Ansprüche aus der EG- Verordnung 261/2004.

Die Rechte werden je nach geflogener Strecke in Abhängigkeit zu einer zu vertretbaren Wartezeit gemessen:
 

  • Flugstrecke kleiner 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

 


Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

Diese Ansprüche stehen Ihnen allerdings nur solange zu, wie die Airline keine außergewöhnlichen Umstände geltend macht.

 

Ihr Anspruchsgegner ist Reise Service Deutschland, sofern bei diesem Unternehmen eine Pauschalreise gebucht wurde.

 

Um genauere Informationen zu liefern, werden allerdings genauere Details Ihrer Reise benötigt.



Urteile:

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

(zu finden über die Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

Ausgleichsansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

 


AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

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Guten Tag,

 

abhängig von Ihren Ansprüchen können sowohl der Reiseveranstalter als auch die Fluggesellschaft regresspflichtig sein.

 

Ansprüche gegen die Airline:

 

Gegen SUN Express kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht. Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Ziel des Fluges haben Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Airline. Die Höhe des Anspruchs ist abhängig von der Flugstrecke, diese beträgt bei einem Flug von Deutschland nach Marokko in der Regel weniger als 3.500 km. Dies führt zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person, sollte die Flugstrecke länger als 3.500 km gewesen sein (etwa von Hamburg in den Süden Marokkos), betrüge die Ausgleichszahlung 600€ pro Person.

Ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht für den jeweiligen Flug nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die zur Flugverspätung führten. Dies können beispielsweise Streiks am Flughafen oder schlechte Wetterbedingungen, die einen Start verzögert haben, gewesen sein. Zu eventuellen außergewöhnlichen Umständen muss sich das Luftfahrtunternehmen äußern, Sie müssen dahingehend keinen Gegenbeweis führen.

Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, haben Sie sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug einen Anspruch auf Zahlung der 400 bzw. 600€ pro Person.

 

 

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter:

Einen Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung können Sie nur gegen Airlines richten, gegen Reiseveranstalter ist dies nicht möglich. In Betracht kommen hingegen Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude oder wegen eines Reisemangels aufgrund des verspäteten Hinfluges.

Hierzu kommt es zunächst auf die Höhe der Verspätung an. Eine Verspätung von erheblich mehr als drei Stunden kann bereits als Reisemangel gewertet werden, weswegen Sie hier den Reisepreis für den ersten Tag mindern dürften (dies wurde gerichtlich etwa bei einer Verspätung von zehn Stunden bejaht). Liegt die Verspätung jedoch nur bei etwas über drei Stunden, dann ist sie in Bezug auf die Reise nur als bloße Unannehmlichkeit zu bewerten, weswegen der Reisepreis nicht gemindert werden dürfte.

Sollten jedoch direkt am Anschluss weitere Veranstaltungen innerhalb der Reise fest geplant gewesen sein, die Sie jetzt terminlich nicht mehr wahrnehmen konnten, so können Sie aufgrund der verpassten Aktionen den Reisepreis auch bei der geringeren Verspätung mindern. Entscheidend für eine Minderung ist, dass die Gesamtreise über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus beeinträchtigt wurde.

 

Urteile:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az C-402/07

 

Passagiere eines Fluges haben bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese richtet sich nach der Flugstrecke und beträgt 250, 400 oder 600€ (in Ihrem Fall entweder 400 oder 600€). Kann sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen, die zum Flugausfall geführt haben, so haben Passagiere diesen Anspruch nicht – beweisen muss die außergewöhnlichen Umstände dabei die Airline.

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2006, Az 39 C 5888/06

(zu finden über die Google-Suche „39 C 5888/06 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Pauschalreise kann eine Flugverspätung einen Reisemangel dann begründen, wenn sie besonders hoch ist. Hierbei muss durch die Verspätung die Reise so beeinträchtigt worden sein, dass sie teilweise nicht wie gebucht genutzt werden konnte (etwa wenn durch die Verspätung gebuchte Aktivitäten ausfallen müssen). Eine Verspätung von bis zu vier Stunden soll – sofern keine weiteren Aktivitäten betroffen sind – jedoch nur als bloße Unannehmlichkeit gelten, die nicht zur Minderung berechtigt.

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Lieber Fragensteller,

die Antwort auf die Frage, gegen wen eventuelle Ansprüche aufgrund von Flugverspätung zu richten sind, richtet sich grundsätzlich nach der anwendbaren Rechtsgrundlage und danach, was für Ansprüche du geltend machen möchtest.

Grundsätzlich würden im Fall der Flugverspätung 3 verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht kommen:

  1. Ansprüche nach dem Übereinkommen von Montreal, dem Warschauer Übereinkommen und dem Zusatzabkommen von Guadalajara
  2. Ansprüche nach der EU Verordnung VO (EG) 261/2004
  3. Ansprüche nach Reisevertragsrecht §§ 651a ff BGB.

Übereinkommen von Montreal, Warschau und ZAG

Zunächst einmal kommen bei einer Flugverspätung Ansprüche nach Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal in Betracht. Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist jedoch, dass sowohl Abflugstaat als auch Ankunftsstaat Vertragsstaaten sind. In deinem Fall handelt es sich um Deutschland und Marokko. Marokko ist jedoch kein Vertragsstaat des MÜ. Daher kannst du keine Ansprüche nach diesem Übereinkommen geltend machen.

Allerdings ist Marokko Vertragsstaat des Vorgängerübereinkommens: dem Übereinkommen von Warschau. Auch Artikel 19 dieses Übereinkommens enthält die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Verspätungsschäden. Dies sind Schäden, die allein dadurch entstanden sind, dass deine Flüge verspätet waren wie z.B. zusätzliche Fahrtkosten, Übernachtungskosten ect. Im Fall einer Pauschalreise, bei der der Reiseveranstalter sich vertraglich zur Erbringung der Reiseleistungen verpflichtet hat und zur Ausführung jedoch ein Flugunternehmen beautragt, ist der vertragliche Luftfrachtführer der Reiseveranstalter. D.h. sind dir durch die Verspätung konkrete Schäden entstanden kannst du diese vom Reiseveranstalter gem. Artikel 19 WA ersetzt verlangen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass den Reiseveranstalter ein Verschulden für die Schäden treffen muss und er nur Schäden bis zu einer bestimmten Haftungshöchstgrenze zu ersetzten hat.

Weiterhin ist Marokko auch Vertragsstaat des Zusatzübereinkommens von Guadalajara. In diesem Übereinkommen wird bestimmt, dass auch der ausführende Luftfrachtführer der Haftung nach dem Übereinkommen von Warschau unterworfen ist. Im Fall der Pauschalreise ist die Airline, hier also Sun Express, das ausführende Luftfahrtunternehmen. Für deinen Fall heißt das, dass du die Verspätungsschäden auch von Sun Express ersetzt verlangen kannst. In diesem Zusatzabkommen ist nämlich geregelt, dass sowohl der vertragliche als auch der ausführende Luftfahrtunternehmer gesamtschuldnerisch haften. Das bedeutet bezüglich etwaiger Verspätungsschäden kannst du dir aussuchen, ob du sie vom Reiseveranstalter oder der Airline ersetzt verlangen möchtetst.

Verordnung (EG) 261/2004

Bei Ansprüchen wegen Verspätung kommt als Anspruchsgrundlage daneben auch die Fluggastrechte-Verordnung in Betracht. Diese wäre in deinem Fall sowohl auf den Hinflug als auch auf den Rückflug gem. Artikel 3 Abs. 1 anwendbar und die Ansprüche dieser Verordnung richten sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. In deinem Fall ist dies Sun Express.

Nach Artikel 6 hat der Reisende grundsätzlich ab einer gewissen Dauer der Verspätung einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach den Artikeln 8 und 9 und seit dem Urteil des EuGHs in der Rechtssache Sturgeon ./. Condor C-402/07 und Böck ./. Air France C-432/07 (zu finden unter http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html) auch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7. Diese Ausgleichsleisung beträgt bei einem Flug aus der EU heraus bei einer Entfernung bis zu 3.500 km 400 € pro Reisenden. Bei einem Flug zu einem Flughafen außerhalb der EU, der eine Länge zwischen 1.500 und 3.500 km aufweist, besteht ein solcher Anspruch bei einer Verspätung ab 3 h. Daher ist es entscheidend zu wissen, zwischen welchen beiden Flughäfen euer Flug statt fand und welche Entfernung zurückgelegt wurde. Bezüglich des Anspruches auf Ausgleichsleistungen ist jedoch zu beachten, dass dieser entfallen kann, wenn die Airline nachweist, dass die Verspätung auf unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen beruhte. Daher ist bei diesem Anspruch auch wichtig zu wissen, was der Grund für die Verspätung war. 

Reisevertragsrecht §§ 651a ff BGB

In einem Fall wie deinem, bei dem der verspätete Flug Teil einer Pauschalreise ist, kommen grundsätzlich auch Ansprüche nach Reisevertragsrecht gegen den Reiseveranstalter in Betracht, insbesondere ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass die Flugverspätung einen Reisemangel darstellt. In der Rechtsprechung herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass ein solcher Reisemangel erst ab einer Flugverspätung von mind. 4 h gegeben ist. Verspätung darunter sind ersatzlos vom Reisenden als bloße Unnanehmlichkeiten hinzunehmen. (vergl. z.B. LG Frankfurt, zu finden unter http://reise-recht-wiki.de/LG-Frankfurt-Flugverspaetung-Verspaetung-Abflug-Rueckflug-Reisemangel-Schadensersatz-Entschaedigung-Urlaub.html) Aus diesem Grund kommt in deinem Fall ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht in Betracht.

Zusammenfassung

Daher ist zusammenfassend festzustellen, dass du einen Anspruch auf Ersatz der konkreten Verspätungsschäden nach dem Warschauer Übereinkommen bzw. ZAG wahlweise gegen den Reiseveranstalter oder die Airline geltend machen kannst.

Einen Anspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung auf Ausgleichsleistungen und/oder Unterstützungs- und Betreuungsleistungen kannst du allein gegen die Airline geltend machen.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass du ein und den selben Schaden nicht mehrfach geltend machen kannst. D.h. du kannst z.B. Ersatz von Fahrtkosten entweder nach dem WA oder der VO (EG) 261/2004 geltend machen. 

 

 

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SunExpress Entschaedigung Musterbrief

Das schlimme bei uns war, dass die SunExpress einfach nichts gemacht hat. Was soll man da machen? Da steht man völlig hilflos und weiß nicht weiter. Ich hatte den in meiner Verzweiflung einen letzten Brief per Einschreiben geschickt, aber das hat die nicht die Bohne interessiert.

Unsere Freunde (die auf dem Urlaub mit waren) hatten einen guten Tip für eine Anwaltskanzlei. Denen haben wir dann die Sache übergeben. Es klappte alles sehr gut für uns, wobei ich nicht weiß, wie andere Fälle sind und ob wir nur Glück hatten!? Ich habe die Sache erstmal mit dem Rechtsanwalt besprochen, dann haben wir denen alle Unterlagen geschickt. Meine Frau und ich mussten dann noch die Vollmacht, die Mandatsvereinbarungen und die Vergütungsvereinbarungen unterschreiben und dort hinsenden, dann ging es recht schnell. Ich kann mich nicht genau erinnern aber länger als 2 Monate hat das nicht gedauert. 

Ich habe im Fernsehen eine Reportage gesehen, dort haben sie gezeigt, dass die Mitarbeiter bei den FLuggesellschaften darauf geschult werden, auf stur zu stellen und alle Kundenanfragen erstmal falsch oder gar nicht zu beantworten. Die Kunden sollen immer glauben, dass sie keine Rechte hätten. In der Reportage wurde sogar mit verdeckter Kamera gefilmt und ein Vorgesetzter von den Fluggesellschaft-Mitarbeitern sagte denen, sie sollten den Kunden einfach sagen, NEIN, sie haben keine Rechte. Mehr nicht. 

Genauso war es bei uns auch. Ich war total verunsichert dass die SunExpress sich überhaupt nicht gemeldet hatte. Zum Glück haben wir unsere Entschädigung bekommen. Aber ich befürchte dass viele andere ihr Geld nicht sehen. Wofür taugen diese EU-Gesetze eigentlich?

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