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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo!

Kurz und knapp:

Maschine startete pünktlich in Frankfurt. Umstieg Richtung Bangkok in Abu Dhabi. Der Anschlussflug war aufgrund technischen Defekts gestrichen und der nächste ging 4 Stunden später. Anschließend vor dem neuen Flug nochmals 2 Stunden Verspätung. (Insgesamt also 6 Stunden)

Fluggastrechte bei Etihad eingefordert, allerdings bedauern diese, dass EU Rechte nicht auf arabischen Boden gelten, auch wenn der erste Flug in Frankfurt startete.

Stimmt das? Ich dachte eigentlich dass die EU Rechte zur Anwendung kommen, sobald die Reise auf europäischen Boden startet. Vielen Dank für die Antwort!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Die Beantwortung Ihrer Frage hängt davon ab, ob es sich um einen einheitlichen Flug oder um mehrere, aufeinanderfolgende Flüge handelt.

(1) Einheitlicher Flug

Es gibt mehrere mögliche Definitionen eines Fluges. IATA spricht dann von einem Flug, wenn eine Beförderung auf einer oder mehreren Teilstrecken durch eine Fluggesellschaft erfolgt. Der Flug muss nur eine Flugnummer und einen Airline-Code haben. Der Europäische Gerichtshof spricht von einem „Flug“ als von einer einheitlichen Luftbeförderung, durchgeführt von einer Fluggesellschaft. Die Verordnung (EG) 261/2004 geht nicht näher auf den Begriff des Fluges ein. Es besteht also immer ein gewisser Interpretationsrahmen, was einen einheitlichen Flug angeht. Ein „einheitlicher Flug“ bedeutet jedoch nicht, dass zwingenderweise ein Nonstop-Flug vorliegen muss. Auch Direktflüge mit Zwischenlandungen können einen einheitlichen Flug darstellen. Sofern aus der Buchungsbestätigung bzw. aus dem Flugschein hervorgeht, dass die Beförderung von nur einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, einheitlich gebucht wurde, alle Teilstrecken unter einer und derselben Flugnummer laufen und Fluggäste ggf. Bordkarten für Anschlussflüge bereits bei Flugantritt erhalten, so könnte es sich Wahrscheinlichkeit um einen einheitlichen Flug handeln. Diese Voraussetzungen sind jedoch für jeden Flugabschnitt gesondert zu prüfen.

Liegt also ein einheitlicher Flug vor, so ist der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 eröffnet.

(2) Nicht einheitlicher Flug

Wurden jedoch verschiedene Flüge separat hintereinander gebucht, so greift die Verordnung bei dem Flug nicht, der den Start und das Ziel außerhalb der EU hatte. Bei Code-Sharing-Flügen wird es etwas komplizierter. Die relevante Verordnung 261/2004 spricht von einem „ausführenden Luftfahrtunternehmen“, mit dem sowohl ein Vertrag abgeschlossen wurde als auch von dem die Beförderung tatsächlich durgeführt wird. Im Falle von Code-Sharing-Flügen galt das bisher insoweit, dass eben das Luftfahrtunternehmen zuständig ist, das den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, auch wenn der Vertrag explizit mit einer anderen Fluggesellschaft geschlossen wurde. In einem Fall, wo der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht und von einer anderen durchgeführt wurde, urteilte das AG Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13 (31)), dass das Vertragsunternehmen dennoch als „ausführendes Unternehmen“ gilt und zur Zahlung verpflichtet ist. Es war jedoch in dem Fall nicht eindeutig erkennbar, dass der Flug im Rahmen eines Code-Sharing-Vertrages oder einer anderen Vereinbarung zwischen den beiden Luftfahrtunternehmen stattfand. Die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen der Fluggesellschaft änderte sich trotz dessen nicht. So kann man auch nicht bei jedem Code-Sharing-Flug davon ausgehen, dass ein einheitlicher Flug vorliegt.

Liegen also zwei oder mehrere separate Flugabschnitte vor, sodass man nicht von einer einheitlichen Flugbeförderung ausgehen kann, so greift die VO 261/2004 bei einem Anschlussflug außerhalb der EU nicht.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Lies Dir mal den Post von @RA Bartholl zum Thema Entschädigung wenn Anschlussflug verpasst durch. Ist nicht ganz so einfach zu beantworten.

Beantwortet von (1,690 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. In Muskat kam es jedoch zu einer Verspätung. Dadurch haben Sie Ihren Zielort mit einer Verspätung von 8 Stunden erreicht.

Beachten Sie zunächst, dass es bei einer Verspätung nicht darauf ankommt, wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist. Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Bis zum 26. Februar 2013 ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Laut dem Urteil des BGH vom 26. Februar 2013 ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nun jedoch allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Daher ist Ihr Endflughafen Bangkok und alleine eine Verspätung an diesem ist maßgebend.

Siehe dafür auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az.: 2-24 S 47/12  reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie sind mit einer Verspätung von 8 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Bangkok angekommen. Laut diesem Urteil stellt es außerdem kein Problem dar, dass der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt. Entscheidend ist wie gesagt nur die Verspätung in Bangkok.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Meiner Ansicht nach können Sie also wahrscheinlich einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 EUR pro Fluggast geltend machen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt für Reiserecht wenden.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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