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Unser Gepäck kam im Urlaub verspätet an. Ich habe am Flughafen alles mitgeteilt und auch die Schadensanzeige (Property Irregularity Report) erhalten. Die Fluggesellschaft zahlt aber einfach nicht. Es bewegt sich nichts. Wir sind verzweifelt, weil es doch nicht unsere Schuld ist, wenn die Koffer von der Fluggesellschaft so verspätet kommen. Die Sachen, die wir uns im Urlaub gekauft haben, brauchten wir unbedingt. Dafür nimmt man doch einen Koffer mit in den Urlaub. Sonst könnte ich ja alle Sachen gleich zu Hause lassen. 

Ich habe ja sogar die Kassenbons für die Sachen aufgehoben, weil ich mir schon dachte, dass es da nachher Ärger geben würde. Aber es kann doch nicht sein, dass die Fluggesellschaft einfach gar nichts zahlt. Wir haben uns jetzt erstmal schlau gemacht.

Ich habe auch schon mit Rechtsanwalt Robert Karimi von der Kanzlei Bartholl & Partner aus Berlin gesprochen. Es sieht so aus, als müsste uns die Fluggesellschaft nicht nur Schadensersatz zahlen, sondern sogar noch mehr.

Habt ihr sowas schon mal gehabt, dass euer Gepäck zu spät kam und ihr Sachen kaufen musstet? Wie ist das bei euch ausgegangen?

Kennt jemand von euch die Kanzlei Bartholl aus Berlin? Kennt jemand von euch Rechtsanwalt Karimi von der Kanzlei?

Danke!

Gefragt in Gepäckverspätung von
+8 Punkte

9 Antworten

+5 Punkte

Wir haben die Kanzlei Bartholl auch in einer Gepäckverspätungssache eingeschaltet. Ich kenne zwar Herrn Roosbeh Karimi nicht, aber ich habe mit der Rechtsanwältin Frau Wagner und Herrn Jan Bartholl persönlich sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Anwälte nehmen sich Zeit, das fand ich klasse. Ich fühlte mich gut aufgehoben. Man hatte auch das Gefühl, dass wirkliches Interesse daran bestand, meine Sache für mich bestmöglich zu lösen und nicht einfach nur irgendeinen weiteren Fall zu verwalten. Unser Fall ist mit einem Vergleich geendet. Die Lufthansa hat nach langem hin und her für meine Frau und mich die Höchstsumme von 2900 € bezahlt (2 x 1450 € Höchstsumme). Das war für uns in Ordnung. 

Wer einen guten Anwalt für solche Gepäckfälle braucht, dem kann ich die Kanzlei Bartholl empfehlen. Wer Fragen zu meinem Fall hat, der kann mir auch gerne mailen (raum-ewald@t-online.de). Ich kann euch vielleicht tips geben!?

Hier habe ich die Anwälte der Kanzlei Bartholl gefunden: 

Reise-Recht-Wiki.de > unter Fachanwalt für Reiserecht in der Tabelle (1. Platz)

Beantwortet von (900 Punkte)
+5 Punkte
Ich habe lange nach einem guten Fachanwalt für Reiserecht gesucht (wir hatten zusätzlich zur ärgerlichen Verspätung mit KLM auch noch eine Gepäckverspätung, also etwas kompliziert das ganze). Die beste Kanzlei für sowas ist

Rechtsanwaltskanzlei BARTHOLL & Partner aus Berlin (10789 Berlin)

Es gibt viele Kanzleien Bartholl (einige schreiben Bartholi Bartoli etc) zB in Kiel, Hamburg, Münster, Köln, aber die Kanzlei für Reiserecht sitzt in Berlin, habe bei denen schon angerufen. Ich werde denen den Fall schicken und werde mal sehen, dass es endlich vorangeht.

Ich berichte.
Ich habe gute Erfahrungen mit den Rechtsanwälten Bartolli aus Berlin gemacht. Wurde von Rechtsanwalt Oliver Schafeld betreut. Der Anwalt war sehr freundlich und vor allem ging bei ihm alles unkompliziert und schnell.
+3 Punkte

Frau Wagner und Herr Dr Bartoll haben sich in unserem Fall total nett um uns gekümmert. Es ging eigentlich nur um 1300 € wegen einer Verspätung, aber trotzdem wurden wir sehr gut betreut. Wir fühlten uns gut vertreten und hatten irgendwie ein gutes Gefühl, nachdem die Anwälte den Fall übernommen haben. Man steht als Verbraucher doch hilflos vor so einer Sache. Es fühlte sich an, als ob es immer komplizierter wurde, je mehr wir über unsere Rechte gelesen hatten. Nachher waren wir uns nichtmal sicher ob wir überhaupt Rechte haben. Frau Wagner hat uns jedenfalls sehr gut und ausführlich erklärt, was wir in unserem Fall tun können und was die Anwälte für uns machen.

Mein Mann und ich können die Rechtsanwaltskanzlei Bartoli empfehlen. Wir hatten im Internet einmal eine falsche Nummer gefunden, unsere Empfehlung bezieht sich auf die Kanzlei Bartholl Legal Services & Partner aus 14059 Berlin in Deutschland. Wir haben die Anwälte immer gegoogled. Sind ein bisschen schwer zu finden. Wenn man Fachkanzlei für Reiserecht eingibt, waren die immer oben zu klicken.

Wir wurden betreut von Frau Rechtsanwältin Wagner und Herrn Dr Bartholl. Diese Anwälte können wir empfehlen.

Vielen Dank,

Anke und Thomas Weiß (a.melabell@t-online.de)
72270 Baiersbronn

Beantwortet von (2,430 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

 

Sie könnten einen Anspruch gemäß Artikel 19 Montrealer Übereinkommen für Ihren Gepäckverlust haben.


Denn gemäß diesem Artikel nach muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Das kaufen von Ersatzkleidung, Kosmetika oder ähnlichem fällt unter diesen Anspruch, da Sie auch nachweisen können, dass die Neuanschaffung der Sachen notwendig war.

(durch das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) unterstützt)

Indem Sie den Schaden rechtzeitig am Flughafen gemeldet haben, haben Sie die Fristen dafür eingehalten und alles richtig gemacht. Dem Anspruch dürfte eigentlich in dieser Hinsicht nichts entgegen stehen. 

(durch das Urteil des Amtsgericht Bremen  vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 unterstützt)

 

Ich empfehle Ihnen wirklich, hartnackig zu bleiben und einem Rechtsanwalt auf diesem Gebiet

zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (640 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

du bist mit der Condor in den Urlaub geflogen und musstest eine verspätete Lieferung deines Gepäckes hinnehmen. Da natürlich alle notwendigen Utensilien in dem Koffer verstaut waren, musstest du dir Vorort einige Dinge neu kaufen. Für diese neugekauften Gegenstände hast du richtigerweise die Rechnungen aufbewahrt. Leider mangelt es jedoch an der Zahlungsbereitschaft der Condor. Du fragst dich nun, wie die Rechtslage ist.

Du schilderst einen typischen Fall der Gepäckverspätung.

(1) Anspruchsgrundlage

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort bzw. täglich braucht.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich Vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Leider fehlt es deinen Ausführungen an genauen Angaben zu den Ausgaben und der Länge der Gepäckverspätung, sodass ich keine Aussage dazu treffen kann.

(2) Frist

Wichtig ist zudem, dass die Verspätungsanzeige fristgerecht beim zuständigen Luftfahrtunternehmen eingeht. Gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 des Montrealer Übereinkommens muss eine Verspätungsanzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen.

(3) Form

Die Verspätungsanzeige muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, welche Anschaffungen aufgrund der Gepäckverspätung getätigt wurden. Rechnungen müssen dabei stets aufgehoben werden, da das Gericht andernfalls die Ausgaben nicht nachvollziehen kann.

(4) Höhe der Erstattungszahlung

Maßgebend für die Höhe der Erstattungszahlung ist Art. 22 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens. Die Haftungshöchstgrenze beträgt demnach 4150 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 4693 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 4150 SZR entsprechen circa 5.858 Euro Mithin kann ein Fluggast maximal 5858 Euro für eine Gepäckverspätung erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Vgl. EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

Wenn sich die Condor weiterhin weigert, wäre der Gang zum Rechtsanwalt wahrscheinlich unerlässlich. 

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Hallo,

Ihr Gepäck kam im Urlaub verspätet an. Sie haben am Flughafen alles mitgeteilt und auch die Schadensanzeige (Property Irregularity Report) erhalten. Die Fluggesellschaft zahlt aber einfach nicht. Es bewegt sich nichts. Die Sachen, die Sie sich im Urlaub gekauft haben, brauchten Sie unbedingt.

 

Bei einer Gepäckverspätung ergibt sich dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Die Gepäckverspätung ist in Artikel 19 MÜ geregelt.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "OLG 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 


AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Auch die Kosten für die Sachen die Sie vor Ort gekauft haben, können Sie erstattet kriegen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (Ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Falls sich die Fluggesellschaft weiterhin nicht meldet, sollten Sie einen Anwalt einschalten.

 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Hallo,

ihr Anspruch ergibt sich aus dem Montrealer Übereinkommen.

Dieses Übereinkommen ist ein staatenverbindender Vertrag, welcher Rechtsfragen rund um die internationale Luftbeförderung klärt. Gegenstand des Übereinkommens sind unter anderem Ansprüche bei Gepäckschäden, Ansprüche bei Personenschäden, Ansprüche bei Verspätungen, die Bestimmung von Anzeigefristen im Schadensfall und der entsprechende Haftungsumfang.

Nach Art. 19 MÜ muss der sog. Luftfrachtführer die Schäden ersetzen, die durch die Verspätung beim Transport von Passagieren und Gepäck entstehen. Der Luftfrachtführer ist derjenige, der sich vertraglich verpflichtet hat, Güter, Gepäck und/oder Personen zu transportieren.

Wenn Sie den entstandenen Schaden sofort beim Flughafen gemeldet haben, ist der erste Schritt getan und der Erfüllung ihres Anspruches sollte nichts mehr im Wege stehen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Anzuwendene Rechte bei Gepäckverspätungen ergeben sich in der Regel aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Voraussetzung dafür ist,  dass es sich bei  Ihrer Reise nicht um eine Pauschalreise, sondern um eine Individualreise, wobei die Flüge direkt bei der Airline gebucht werden, handelt.

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer jegliche Kosten für Schaden übernehmen, der infolge der Gepäckverspätung auftritt. Dies gilt allerdings nur für materielle Schäden, also vor allem für benötigte Ersatzkleidung, Ersatzkosmetika, Medikamente oder auch Telefonkosten. In Ihrem Fall müsste Ethiad Ihnen den Aufwand für diese ersatzbeschafften Mittel zahlen. Der Haftungshöchstbetrag beträgt maximal 1.131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1300€ entspricht. Immaterielle Schäden, wie die Wartezeit oder die vertane Urlaubsfreude können hierbei allerdings nicht geltend gemacht werden.

Generell gilt dieser Anspruch aber nur, wenn keine außergewöhnlichen Umstände, die die rechtzeitige Gepäckauslieferung verhinderten. Dies liegt in Ihrem Fall aber wohl nicht vorzuliegen.

Wichtig, um überhaupt Ansprüche geltend machen zu können, sollte die Verspätung so schnell wie möglich bei der Fluggesellschaft angezeigt werden und alle daraus resultierenden Schäden spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks.

Es ist allerdings äußerst wichtig, dass Sie die getätigten Noteinkäufe als Notwendigkeiten belegen können. Belegen kann man dies in der Regel mit Quittungen oder Kontoauszügen. Da Sie beschrieben haben, dass Sie die meisten Artikel bar bezahlt haben und die Rechnungsbelege über die Dauer der Reise verloren haben, werden Sie mit der Beweisführung wohl große Probleme haben. Wenn Sie die Zahlungen also nicht anderweitig beweisen können, ist es wohl ratsam, dass Angebot anzunehmen.

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

(Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung bei einem Flug muss gemäß des Montrealer Übereinkommens die Airline jeden Schaden ersetzen, der Fluggästen daraus entsteht. Insbesondere wird dies bei einem Flug in den Urlaub notwendige Einkäufe betreffen. Soweit der Fluggast belegen kann, dass diese Einkäufe unumgänglich waren, kann er die Kosten von er Airline zurückverlangen.


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.


 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

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Ich habe gute Erfahrungen mit den Rechtsanwälten Bartolli aus Berlin gemacht. Wurde von Rechtsanwalt Oliver Schafeld betreut. Der Anwalt war sehr freundlich und vor allem ging bei ihm alles unkompliziert und schnell.

Beantwortet von (2,640 Punkte)
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Ich kann euch nur diese Kanzlei hier empfehlen. Ich hatte eigentliche keine große Sache, aber wie die Eurowings mit mir umgesprungen ist, wollte ich einfach nicht so akzeptieren. Habe dann einen Rechtsanwalt gesucht, der sich in so was auskennt. Es werden meist die gleichen 5 - 10 Kanzleien genannt in Foren und Tests. Im Reiserecht gibt es nicht so viele. Also habe ich mich an die Kanzlei gewendet, die in diesem Test gewonnen hatte. Frau Weber hat mich erstmal gebeten, das ganze in einer mail zu schildern und die Unterlagen miteinzureichen. Habe ich gemacht und nur einen Tag später kam schon ein Anruf von Rechtsanwalt Oliver Schafeld. Herr Schafeld hat mir alles sehr nett erklärt und mir viele Sachen erklärt, die ich nicht wusste. Obwohl ich nur eine kleine Sache hatte, bei der es nur um wenig Geld ging, haben sich die Anwälte sehr freundlich um mich gekümmert. 

Ich weiß das zu schätzen und kann nur meine Empfehlung aussprechen!

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