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Hallo. Mein Koffer ist am 15.07.2015  nicht mitgeliefert worden. (Germanwings) Nach langem warten und zahlreichen Telefonaten ist er schliesslich am 12.08.2015 geliefert worden. Er war fast leer. Nach der Mitteilung an die Germanwing sollte ich eine Anzeige bei der Polizei machen, auch das habe ich gemacht. Die Germanwings weigerte sich abe weiterhin zu zahlen da ich keine Quittungen habe. Darauf hin habe ich einen Fachanwalt beauftragt. Heute kam die Antwort der Germanwings das sie nicht zahlen aufgrund der fehlenden Qittungen, dies würde auch so im Montrealer Abkommen bestätigit. Weiss nicht weiter. Der Anwalt meinte dann müsste ich Klagen. Weiss nicht ob es erfolg hat.
Gefragt in Gepäckverspätung von (220 Punkte)
wieder getaggt von
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Liebe/r Geli Brunetto,

da Ihr Koffer am 12.08.15 letztendlich geliefert wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Gepäckverlust, sondern um eine Gepäckverspätung. Bei einer solchen Gepäckverspätung stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zu.

Der vorliegende Anspruch ist dem Art. 19 Monrealer Übereinkommen zu entnehmen.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die  Gepäckverspätung zustehen, solweit der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
Weiterhin ist Art. 22 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens wichtig. 
Dieser lautet:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Ihrer Schilderung lässt sich entnehmen, dass Sie bereits eine Schadensanzeige gemacht haben. Dies ist sehr wichtig, um bestehende Ansprüche überhaupt geltend machen zu können.
 
Nach Art. 19 MÜ steht Ihnen somit zunächst überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der Verspätung zu.
Weiterhin können Sie jedoch auch Ansprüche bezüglich des fehlenden Inhalts geltend machen. Schauen Sie sich dazu bitte die folgenden Urteile an.
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
(einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki.de")
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
Es ist nirgendwo geregelt, dass Sie Quittungen benötigen. Tauglich ist auch jeder andere Beweis, wie z.B eine EC Karte oder ein Zeuge.
 

 

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Hallo Geli Brunetto,

Ihre Schilderung betreffen den Fall einer Gepäckverspätung.

Sie sollten den Gepäckverlust und die Beschädigung so schnell wie es nur geht bei der jeweiligen Airline melden. Bei der Gepäckverspätung ist nämlich die Frist von 21 Tagen zu berücksichtigen.

Der Luftfrachtführer gem. Art.19 des MÜ den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Darunter fällt sowohl die Gepäckverspätung an sich, als auch die Beschädigung Ihres Gepäckstücks und der Verlust der Inhalte. Dies bedeutet also, dass Sie die entstandenen Kosten für notwendige Ersatzkleidung und Kosmetika für die Zeit ohne Koffer zurückverlangen können.

Diesen Ansprüchen kann sich die Airline nur entziehen, wenn sie außergewöhnliche Umstände geltend macht. Solche Umstände sind Gegebenheiten, die von dem zuständigen Luftfahrtunternehmen auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen, nicht zu verhindern sind.

Allerdings gibt es für solche Fälle trotzdem eine Haftungshöchstquelle von ca. 1300 Euro. Problematisch ist, dass Sie leider keine Quittungen für die Ersatzkäufe haben. Allerdings schreibt das deutsche Prozessrecht nicht vor, dass in einem solchen Fall ein Beweis bezüglich des entstandenen Schadens ausschließlich durch die Vorlage von Rechnungen oder Quittungen geführt werden muss. Ein Urkundernbeweis ist zwar eines der schlagkräftigsten Beweismittel, aber auch Augenscheinsbeweis, Parteivernehmung, Zeugenbeweis oder Sachverständigenbeweis kommen in Betracht.


 

In Ihrem Fall, kommt auch noch dazu, dass der Inhalt der Koffer geklaut wurde.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder auf das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

 

Nach Art.17 II MÜ muss der Luftfrachtführer für den Schaden haften, der in Form einer Beschädigung oder eines Verlustes am Gepäck auftritt, wenn dieses im Machtbereich des Flugunternehmens war. Dieses trifft hier die Obhutspflicht Ihrer Koffer. Diese wird erlangt, sobald sich Ihr Gepäck auf den Fließband zum Frachtraum befindet. Allerdings trifft Sie hier auch die Beweispflicht für das Verschulden des Luftfrachtführers.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fragesteller,

 

Ansprüche ergeben sich in Ihrem Fall aus dem Montrealer Übereinkommen. Dieses Überinkommen regelt Ansprüche bei Gepäckverspätung und Gepäckschaden.

 

Gemäß Artikel 19 MÜ muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. 

 

Art. 19 MÜ - Verspätungen

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen

 

 

Weiter steht Ihnen neben einem Schadensersatzanspruch auch ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung zu. (vgl.  dazu: AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) )

 

Im deutschen Recht gibt keine Norm, welche besagt, dass der Beweis durch die Vorlage von Quittungen erfolgen muss. 

Neben dem Urkundenbeweis (hierunter fällt die Quittung) stehen ebenfalls die Beweismittel des Augenscheins, Zeugen, Sachverständigengutachten oder die Parteivernehmung zur Auswahl.

Deutsche Gerichte entscheiden nämlich immer gemäß der §§ 286,287 ZPO, welche ausdruckt, dass ein Gericht in der Beweiswürdigung frei ist und nach freier Überzeugung entscheidet. 

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Hallo Geli Brunetto,

dein Koffer ist bei einem Germanwings Flug am 15.07.2015 nicht, wie erwartet, auf dem Gepäckband erschienen. Erst am 12.08.2015 ist dir dein Koffer nach Hause geliefert worden. Nicht nur, dass du solange auf ihn warten musstest, er war zudem fast leer. Dies hast du der Germanwings mitgeteilt und somit den Schaden angezeigt. Die Germanwings behauptet nun jedoch, dass sie nicht zahlen müsse. Dies begründet sie mit der Tatsache, dass es an Quittungen mangele. Du fragst dich nun, ob es sinnvoll ist gegen die Germanwings zu klagen.

Leider kann ich deinen Ausführungen nicht entnehmen auf welcher Strecke der Koffer genau zeitweise verloren ging, welche Dinge du ersatzweise kaufen musstest und welchen Wert die Gegenstände im Koffer hatten, welche entwendet wurden.

Daher kann ich nur ein paar allgemeine Hinweise formulieren und hoffen, dass sie dir etwas helfen.

I. Allgemeiner Haftungsgrundsätze

Grundsätzlich haftet die Fluggesellschaft für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung gemäß Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ).

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“

Des Weiteren haftet die Fluggesellschaft für Verspätungen gemäß Art. 19 MÜ.

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

II. Gepäckverspätung

Eine Gepäckverspätung liegt vor, wenn das Gepäck nicht rechtzeitig angedient wird. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass die Verspätungsanzeige fristgerecht beim zuständigen Luftfahrtunternehmen eingeht. Gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 des MÜ muss eine Verspätungsanzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen. Die Verspätungsanzeige muss zudem schriftlich erfolgen und begründet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, welche Anschaffungen aufgrund der Gepäckverspätung getätigt wurden. Rechnungen müssen dabei stets aufgehoben werden, da das Gericht andernfalls die Ausgaben nicht nachvollziehen kann.

III. Gestohlene Gegenstände

Fraglich ist zunächst, ob gestohlene Gegenstände unter einen Gepäckverlust oder eine Gepäckbeschädigung zu subsumieren sind. Auf den ersten Blick würde man diese eher dem Gepäckverlust zuordnen. Da das Gepäck an sich aber wieder zum Eigentümer zurückgebracht wurde und lediglich ein Teil des Inhaltes fehlte, kann hier kein Gepäckverlust angenommen werden. Vielmehr ist hier ein Teilverlust anzunehmen. Ein Teilverlust ist juristisch gesehen als Beschädigung zu behandeln. Es gelten demnach die Anzeigefristen einer Gepäckbeschädigung. Gemäß Art. 31 Abs. 2 MÜ muss diese unverzüglich und spätestens binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen erfolgt sein. 

Da die Fluggesellschaft für alle Schäden haftet, welche in dem Zeitraum entstehen, in welcher ihr die Sachen anvertraut wurden, muss sie prinzipiell auch für einen Diebstahl haften, der in dieser Zeit begangen wurde. Es ist also für die Haftung völlig unerheblich, wie der Schaden zustande kam, ob das Gepäck also infolge einer Unachtsamkeit beschädigt wurde, oder Zielobjekt krimineller Energie war. Der Luftfrachtführer haftet dabei zunächst auch für das Verhalten seiner Angestellten, oder für die eigene Unachtsamkeit, wenn es Dritten während der Gepäckbeförderung möglich war, Gegenstände aus dem Gepäck zu stehlen.

Gleichzeitig entfällt bei einem Diebstahl, also einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung, die Haftungsbeschränkung (gemäß Art. 22 Abs. 5 MÜ) der Fluggesellschaft. Die Airline haftet dann in unbegrenztem Maße.

Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 98/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Frankfurt 16 U 98/13“ eingibst.)

Hier entschied das Gericht, dass die Fluggesellschaft bei Vorliegen eines Diebstahles unbeschränkt zu haften habe Dem Gericht reichten dabei mehrere Tatumstände, die auf einen Diebstahl hinwiesen. Die Tat selbst musste nicht genau rekonstruiert werden.

Anders verhält es sich nur, wenn die Airline tatsächlich nachweisen kann, dass ein Dritter einen Diebstahl verübte, und die Fluggesellschaft für diesen Diebstahl infolge besonderer Tatumstände auch nicht haften muss. In diesem (äußerst seltenen) Fall können Rückgabe- und Schadensersatzansprüche dann jedoch gegenüber dem Täter geltend gemacht werden.

Des Weiteren kann jedoch die Beförderung von Wertgegenständen im aufgegebenen Gepäck zu einer Haftungsminderung oder sogar zu einem Haftungsausschluss der Airline nach Art. 20 Satz 1 MÜ führen.

Ob dies der Fall ist hängt davon ab, ob die Gegenstände besonders wertvoll waren und ob sie nach Gewicht und Größe auch im Handgepäck hätten transportiert werden können.

Dies darf jedoch nicht zu einem generellen Haftungsausschluss solcher wertvollen  Gegenstände führen.

So auch OLG Köln, Urteil vom 11. 04.2003 Az. 6 U 206/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "OLG Köln 6 U 206/02 reise-recht-wiki.de")

Hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass es keinen Unterschied machen könne, ob ein Fluggast eine alte Pocket-oder eine nagelneue Digitalkamera in den Koffer gepackt hat.

Es ist somit weiterhin fraglich, ab wann ein Gegenstand als so wertvoll angesehen wird, dass es als unverantwortlich gilt, ihn im Gepäck aufzugeben. Diese Frage ist mithin einzelfallabhängig und muss daher vom jeweiligen Gericht individuell geklärt werden.

Fazit: Ob es sich lohnt zu klagen, hängt meiner Ansicht nach davon ab, welchen Wertverlust du durch die Verspätung und die Entwendung der Gegenstände erlitten hast. Ein Verfahren kann oftmals langwierig und teilweise auch teuer sein. Auf der anderen Seite stehen deine Chancen wahrscheinlich recht gut. Ich hoffe dein Anwalt konnte dir die Entscheidung erleichtern.

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Sie müssen die Ausgaben in irgendeiner Weise nachweisen. Dafür müssen Sie jedoch nicht zwingend die Belege einreichen. Sie können Ihre Ausgaben auch durch Zahlungsumsätze Ihrer EC- bzw. Kreditkare oder Zeugenaussagen beweisen.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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