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Eurowings Flug EW9066 von Düsseldorf (DUS) nach Nürnberg (NUE) war über 97 Minuten verspätet abgeflogen. In Nürnberg sind wir ca. 1 Stunde und 30 Minuten zu spät gelandet und haben dann unseren Anschlussflug nach Mallorca verpasst. Eurowings teilte uns mit sie seien nur für den Flug Düsseldorf nach Nürnberg zuständig. Mit dem anderen Flug hätten sie keine Verantwortung. Daher würden sie auch keine Entschädigung wegen der Flugverspätung zahlen.

Ich habe Eurowings mehrmals versucht zu überzeugen, uns wenigstens 250 € Fluggutschein anzubieten, aber selbst das wollen die nicht machen.

Muss Eurowings uns wegen verpassten Anschlussflug 250 € Entschädigung zahlen oder vielleicht sogar 400 € (weil die Gesamt Flugstrecke nach Mallorca war größer als 1500 Kilometer)?

Ist Eurowings für eine Flugverspätung bis Mallorca (Palma de Mallorca) oder nur bis Nürnberg verantwortlich? Woran kann man feststellen, ob Eurowings zahlen muss?
Gefragt in Flugverspätung von
+9 Punkte

8 Antworten

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Ja, die müssen euch die Entschädigung zahlen.

Habt ihr Eurowings denn noch nicht angeschrieben und die Kohle verlangt? Was haben die gesagt?
Beantwortet von (2,070 Punkte)
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Hallo, lieber Fragesteller!

Das ist eine schwierige Situation.

Sie können eventuell feststellen, wer für welchen Segment des Fluges verantwortlich war, indem Sie Ihre Flugtickets oder Ihre Buchungsunterlagen genauer anschauen. Der richtige Ansprechpartner für Ihre Ansprüche ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, das den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt (Art. 2, li. B, Verordnung (EG) 261/2004). Dass der Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, als der Vertraglichen, muss bei der Buchung bzw. in den Flugunterlagen vom vertraglichen Luftfahrtunternehmen eindeutig kenntlich gemacht werden (Vgl. LG Bremen, Urt. v. 25.03.2015, Az. 1 S 372/13) . Meist handelt es sich dabei um Flüge im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung. Diese ist dann meist daran erkennbar, dass auf dem Flugschein ein anderes IATA-Zeichen steht. Es wird das Zeichen der Fluggesellschaft angegeben, die den Flug tatsächlich durchführt. Eurowings hat den IATA-Code „EW“. Sollte also auf dem Flugschein für die Strecke von Nürnberg nach Mallorca ein anderes Zeichen stehen, dann ist auch die Eurowings für den Abschnitt nicht zuständig.

Darüber hinaus spricht für eine einheitliche Flugleistung, wenn Fluggäste schon im ersten Abflugort Bordkarten für beide Flugabschnitte bekommen und bis zum Ziel eingecheckt werden.

Wurden beide Flüge unabhängig voneinander gebucht, so erübrigen sich alle Ausführungen von selbst, da Sie in dem Fall eigentlich auch selbst wüssten, dass die Eurowings nicht zuständig ist.

Die Aussicht in Ihrem Fall ist, meiner Meinung nach, negativ. Auf einer Strecke von unter 1.500 km muss die Verspätung min. 2 Stunden betragen (Art. 6, Abs. 1, li. a), VO 261/2004), um rechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen.

Die ausführende Fluggesellschaft, die für die Strecke von Nürnberg nach Mallorca zuständig war (sofern es eine andere war), können Sie auch nicht belangen, da weder eine Verspätung, noch eine Annullierung, noch eine Nichtbeförderung stattgefunden haben.

Interessant wäre zu wissen, wie die Umbuchung in Nürnberg stattgefunden hat – hat man Sie kostenlos auf einen anderen Flug umgebucht (wenn ja, dann wer), oder mussten Sie selbst Tickets für einen anderen Flug kaufen?

Sollte die Eurowings auch für den zweiten Teil des Fluges verantwortlich sein, muss die Verspätung, mit der Sie in Mallorca angekommen sind, mehr, als 3 Stunden betragen (Art. 6, Abs. 1, li. b) VO 261/2004).

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Zu Ihren Fragen ist hier eine kleine Übersicht über die Rechtsprechung:

Die Ausgleichszahlung richtet sich nach der europäischen Fluggastrechtverordnung.
Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von wem der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12).

Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 (EG) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11; einfach mal bei Google "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de" eingeben). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Anfang 2014 urteilten auch die höchsten Richter Österreichs in Wien, dass nach Art. 11 VO EG Nr. 2111/2005 bei Verträgen über eine Beförderung, die in der Gemeinschaft begonnen hat, das ausführende Luftfahrtunternehmen in den Buchungsunterlagen anzugeben ist. Es muss auch erkennbar sein, welche Fluggesellschaft einen jeweiligen Teilabschnitt der Reise durchführt. Geschieht dieses nicht und ist für den Fluggast nicht erkennbar, wer die einzelne Teilstrecke ausführt, so ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. d. Fluggastrechteverordnung dasjenige Unternehmen anzusehen, welches auch in den Buchungsunterlagen angegeben ist. Schließlich besteht der Ausgleichszahlungsanspruch gem. Art. 2 lit. b EG-VO Nr. 261/2004 gegenüber dem ausführenden Unternehmen, das den Flug durchführt oder dieses beabsichtigt zu tun. Die Fluggesellschaft unterliegt einer Identifikationsklärung beim Abschluss der Buchung (vgl. BGHS Wien, Urt. v. 23.04.2014, 11 C 4143k-16).

Das Landgericht Düsseldorf hebt in diesem Zusammenhang nochmal die Legaldefinition aus Art. 2 lit. b EG-VO Nr. 261/2004 hervor. Danach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jenes, mit dem der Fluggast (oder einer juristische Person) in Vertragsbeziehung steht und die Fluggesellschaft führt den Flug durch, oder beabsichtig dieses zu tun.. Die Pflicht zur Ausgleichzahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c Ziffer iii) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. a EG-VO Nr. 261/2004 knüpft nicht an die Vertragsbeziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen an. Vielmehr ist das ausführende Unternehmen zur Ausgleichszahlung verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob es auch vertraglich dem Fluggast die Luftbeförderung schuldet (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2013, 22 S 234/12; einfach mal bei Google "22 S 234/12 Reise-Recht-Wiki.de" eingeben).

Die Ausgleichzahlung richtet sich nach der Dauer der Verspätung und nach der Strecke des Fluges:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Verspätung ist das Öffnen der Türe des Flugzeuges am Zielflughafen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2014, C-452/13).

 

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

bei einer Flugverspätung, die zum Verpassen des Anschlussfluges führt, kommt für Sie vor allem ein Anspruch nach der VO (EG) 261/2004 in Betracht. Möglich wäre hier insbesondere ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Allerdings kennt die VO nach ihrem Wortlaut einen solchen Anspruch nur für den Fall der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges, aber nicht für den Fall einer Verspätung. Jedoch hat der EuGH in seinen Urteilen v. 19.11.2009 und v. 26.02.2013 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki C-402/07 und 432/07" und "Reise-Recht-Wiki C-11/11) entschieden, dass auch Passagiere, die ihr Endziel erst mit einer Verspätung von 3 oder mehr Stunden erreichen, entgegen dem Wortlaut der VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO haben.

Daher wäre es in ihrem Fall wichtig zu wissen, ob die Verspätung des Zubringerfluges auch in ihrem Fall zu einer Verspätung am Endziel von mind. 3 h geführt hat. Ist dies der Fall haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline, wenn diese nicht nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen ist. Daher wäre in Ihrem Fall auch wichtig zu wissen, weshalb der Zubringerflug verspätet war. 

Anspruchsgegner ist im Rahmen eines solchen Anspruches grundsätzlich die ausführende Luftfahrtgesellschaft, d.h. die Airline, die den Flug durchgeführt hat, auf dem es zu einer Verspätung gekommen ist. D.h. in Ihrem Fall ist dies Eurowings. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

in Ihrem Fall stellt sich die Problematik, dass Sie aufgrund des Zubringerflugzeuges Ihren Anschlussflug verpasst haben.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Im vorliegenden Fall haben Sie auf Ihrem ersten Flug von Düsseldorf nach Nürnberg eine Verspätung von ca. 1h 30 min gehabt. Dadurch haben Sie Ihren Flug nach Mallorca verpasst. Somit steht Ihnen durchaus ein Anspruch auf entschädigungszahlunegn zu. Dazu auch das folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 8einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Leider erwähnen Sie nicht mit welcher Verspätung Sie letztendlich an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Die Entscheidung am Endziel entscheidet darüber ob Ihnen vorliegend ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht oder nicht.

Im Falle das Sie tatsächlich mit einer Verspätung von drei Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlungen nach der Entfernung bemisst.

Grundsätzlich müssen Sie sich an die Fluggesellschaft wenden, die für die Flugstrecke verantwortlich war, auf der die Verspätung aufgetreten ist. In Ihrem Fall wäre es somit richtigerweise Germanwings.

 

Beantwortet von (2,100 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach Nürnberg wahrgenommen. Dieser kam mit einer Verspätung von 1 Stunde und 30 Minuten in Nürnberg an. Dadurch haben Sie Ihren Flug von Nürnberg nach Mallorca verpasst. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Ansrpüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben sich im Falle einer Annullierung. Fraglich ist, ab wann von einer Annullierung auszugehen ist. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Hier ist jedoch zu sagen, dass eine große Verspätung, die einer Annullierung gleich kommt, erst ab 3 Stunden anzunehmen ist. In Ihrem Fall hatte Ihr Flug jedoch nur eine Verspätung von 1,5 Stunden. Eine Annullierung liegt somit nicht vor und Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausleichszahlungen.

 

Jedoch haben Sie aufgrund Ihrer Verspätung Ihren Anschlussflug nach Mallorca verpasst und es ist davon auszugehen, dass Sie diesen letztendlich mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht haben.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut diesem Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Beachten Sie jedoch, dass dieses nur gilt, wenn die Flüge zusammenhängend gebucht wurden. Wurden die beiden Flüge unabhängig voneinander gebucht, sind diese auch getrennt zu betrachten und ein Anspruch auf Ausgleichszahlung würde sich nicht ergeben.

 

 

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