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+99 Punkte
Ich bin gemeinsam mit 4 Arbeitskollegen von Hamburg über Frankfurt nach Madrid mit der Lufthansa geflogen. In Hamburg gab es einige Verzögerungen, weil an der Maschine irgendein technischer Defekt am Triebwerk festgestellt worden war. Das war recht schnell behoben. Trotzdem landeten wir in Frankfurt zu spät, um unseren Anschlussflug nach Madrid zu bekommen. Am Schalter sagte uns die Dame der Lufthansa nach langer Wartezeit, dass sie uns leider nicht weiterhelfen könne. Wir wären zu spät am Gate erschienen. Erst nach mehrmaligen Diskussionen und unserer Drohung, ansonsten den Vorgesetzten zu holen, wurden wir auf einen anderen Flug umgebucht.

Durch die ganzen Umbuchungen und Verspätungen kamen wir erst kurz nach Mitternacht in Madrid an. Wir mussten alle nach Valldolid für einen Geschäftstermin. Da wir so spät in Madrid nicht mehr weiterkonnten, mussten wir uns ein Hotel nehmen. Wir sind zu fünft mit dem Taxi vom Flughafen ins Hotel.

Jetzt verweigert Lufthansa unsere Forderungen nach Entschädigung und Schadensersatz für Hotel, Mahlzeiten, Taxikosten und Telefonkosten mit dem Hinweis, dass sie "den Entlastungsbeweis" nach der FluggastVO 261/2004 führen könnten und die Vorfälle als außergewöhnliche Umstände betrachten.

Was können wir hier machen? Haben wir Ansprüche gegen die Lufthansa?

Haben wir zusätzlich möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen der Flugverspätung auch Möglichkeiten, den verpassten ersten Termin des Geschäftstermins und Verdienstausfall oder entgangenen Gewinn zu fordern?

Hat jemand hier Erfahrung mit Lufthansa?

Vielen Dank für die Kommentare!
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
+99 Punkte

67 Antworten

+8 Punkte

@Kuelti / @Frage:

Unsere Erfahrung mit der Kanzlei Bartholl BLS aus Berlin: TOP! Die nehmen zwar als Fachkanzlei für Reiserecht nicht alle Fälle an. Wer aber das Glück hat, angenommen zu werden, hat beste Karten, die Entschädigung von der Fluggesellschaft zu bekommen. 

Kleiner Tip, die sind nicht einfach zu finden, weil der Name der Kanzlei schwer ist und es mehrere Kanzleien Bartholl gibt: Am leichtesten googeln unter "Kanzlei Bartholl BLS Berlin" oder "Fachanwalt für Reiserecht", da müssten die an dritter oder vierter Stelle stehen: Webseite heißt www.ra-janbartholl.de Verstehe nicht, wieso die so einen schwierigen Firmennamen nehmen müssen. Kann sich ja keiner merken.

Nach unserer wenig erfreulichen Nacht am Flughafen Madrid habe ich das meinem Kollegen erzählt, der mir sofort die Kanzlei Bartholl empfohlen hat. Er hatte auch einen Fall vor 4 Jahren mit British Airways und Herr Bartholl hat den für ihn gewonnen. Ich habe mich dann bei der Kanzlei gemeldet.

Es dauerte zwar etwas, bis die sich gemeldet hatten, aber dann kam nach einem Tag sofort die Übernahmeerklärung. Ich habe einfach die Papiere hingeschickt und nach ungefähr 6 Wochen erhielt ich Bescheid, dass die Iberia die 2400 Euro zahlen wird. Es hat dann zwar nochmal 4 Wochen gedauert bis der Scheck aus Spanien ankam, aber dann hatten wir endlich das Geld. Das Warten hat sich gelohnt und unser Ärger wurde durch die 2400 euro doch etwas erträglicher, da wir das Geld gleich für den nächsten Urlaub nutzen konnten und so eine Mega-Ersparnis hatten.

Beantwortet von (7,220 Punkte)
+8 Punkte
Ich habe lange nach einem guten Fachanwalt für Reiserecht gesucht (wir hatten zusätzlich zur ärgerlichen Verspätung mit KLM auch noch eine Gepäckverspätung, also etwas kompliziert das ganze). Die beste Kanzlei für sowas ist

Rechtsanwaltskanzlei BARTHOLL & Partner aus Berlin (10789 Berlin)

Es gibt viele Kanzleien Bartholl (einige schreiben Bartholi Bartoli etc) zB in Kiel, Hamburg, Münster, Köln, aber die Kanzlei für Reiserecht sitzt in Berlin, habe bei denen schon angerufen. Ich werde denen den Fall schicken und werde mal sehen, dass es endlich vorangeht.

Ich berichte.
+4 Punkte

Wie schaffen die Fluggesellschaften es, sich vor Abertausenden von gesetzlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen zu drücken?

Die Antwort ist ganz einfach: Der Mensch ist fehlbar. Der Mensch handelt irrational. Der Mensch ist risikoscheu.

Letzteres ist der Anfang des Übels. Jeder Mensch ist (mehr oder minder) risikoscheu. Wir sind von Natur aus so angelegt, nicht jedes Risiko blind einzugehen. Das ist in vielen Situationen im Leben hilfreich. Es erschwert aber gleichzeitig vieles im Leben. Vor allem werden wir - je risikoscheuer, gehemmter und vorsichtiger wir uns verhalten - ausrechenbar. Das können sich Gegner, die uns durchschauen zunutze machen.

Psychologen kennen den "negativen unmittelbaren Effekt" und entsprechend den "langfristig positiven Effekt" oder um es plump auszudrücken, die wenig ausgebildete Fähigkeit des Menschen, zwei Schritte vorauszudenken und vor allem dann auch dementsprechend zu handeln

Nehmen Sie an, Sie haben eine Fluggesellschaft. Sie verstoßen munter tagtäglich gegen europäisches Recht, weil sie eine komplette Flugzeugladung total verspätet zum nächsten Flughafen fliegen. Nach Gesetz steht allen (sagen wir) 250 Passagieren eine Entschädigung wegen der Flugverspätung von 600 Euro zu. Jetzt weiß schon einmal ein Großteil der Passagiere (sagen wir 150) nichts von ihren gesetzlichen Ansprüchen. Als Betreiber der Fluggesellschaft klären Sie ihre Passagiere natürlich auch nicht auf (auch wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, das übersehen sie einfach mal geflissentlich). Selbstverschuldete Dummheit. Sie wissen als Flugunternehmer, dass Menschen träge, faul und pomadig sind. Daher werden sich schon mal von den restlichen 100 Passagieren nur 40 aufraffen, ihre Ansprüche überhaupt zu Papier zu bringen und ihnen zuzusenden. Von den restlichen 40 Flugpassagieren geben 30 auf, weil sie - geschickt wie Sie sind - diese einfach auflaufen lassen. Was machen Sie? Gar nichts. Einfach nichts. Rühren Sie sich einfach nicht. Denn dann müssen die unwissenden, trägen und risikoscheuen Passagiere ja aktiv werden, wozu diese eh nicht fähig sind. Den kleinen Rest der verbliebenen 10 Passagiere fertigen Sie mit einem Textbausteinantwortschreiben ab (möglichst viel schwieriges Juristendeutsch benutzen, das beeindruckt und ist trotzdem nichtssagend). Davon lassen sich mindestens 8 abschrecken.

Den übrigen 2 verwegenen, tapfer um ihre Rechte kämpfenden Don Quijotes bieten sie - natürlich aus reiner Barmherzigkeit und Kulanz und großzügigster Großzügigkeit - einen Vergleich über 250 Euro Fluggustchein an. Als Fluggesellschaft hätten sie nach Gesetz eigentlich 250 x 600 euro, also 150.000,00 EUR !!!!!!!!!! zahlen müssen. Aber ihre Kenntnis über die berechenbare Unvernunft und Irrationalität des trägen Verbrauchers ohne Willenskraft haben ihre gesetzliche Schuld auf läppische 250 EUR Fluggutschein zusammenpuffen lassen. Wunder? Zauber? Nö, ganz einfach Wissen über die Dummheit der Gesellschaft.

Ich schätze, so oder so ähnlich laufen Vorstandsitzungen von großen Fluggesellschaften ab. Die kriegen sich vor lauter Lachen wahrscheinlich gar nicht mehr ein über die ach so verbraucherfreundlichen Europagesetze zu Fluggastrechten.

Wenn ich hier im Forum schon die Fragen der niedlichen völlig verschüchterten Leute lese: Darf ich wirklich von der Fluggesellschaft mehrere Hundert Euro fordern? Die Fluggesellschaft hat meinen Koffer geschrottet - müssen die das wirklich bezahlen? Die Fluggesellschaft hat uns tagelang sitzen lassen und sich nicht gerührt - darf ich von denen jetzt meine erhöhten Parkkosten über 6,50 EUR fordern?

blushsurprise Es ist echt unfassbar. Es ist ein Paradies für Fluggesellschaften. So muss sich ein Airline Manager seine Traumkunden vorstellen: hörig im vorauseilendem Gehorsam untergeben.

OK, den wenigen aufrechten Mitstreitern, die den Airlines Paroli geben, zolle ich natürlich RESPEKT yeslaugh

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Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
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@ BastiSch: 

Ja, wenn die Fluggesellschaft im Verfahren unterliegt, müssen die auch die Rechtsanwaltskosten tragen cool. Das ist ja das schöne. Du kannst schön einen Anwalt auf Kosten der Airline engagieren. Was will man mehr? Auf einen Verzug kommt es nicht mal an (siehe Urteil AG Düsseldorf unten). Das heißt, du brauchst die Fluggesellschaft nicht mal anschreiben und in Verzug setzen, sondern kannst sofort in die Vollen gehen. Das wird dein Rechtsanwalt aber wissen und auch versuchen, die Rechtsanwaltskosten sofort bei der Fluggesellschaft mit einzuklagen. Der Anwalt wird dann zusätzlich zur Entschädigung einen Anspruch auf Befreiung angefallener Rechtsanwaltskosten einfordern (§§ 249, 257 BGB - Befreiung von Anwaltskosten) - siehe auch Urteil Landgericht Hamburg und Urteil Oberlandesgericht Hamm, lies auch mal das Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf vom 11. Juni 2013 (Aktenzeichen 43 C 15606/12):

 

Die Beklagte ist auch zur Freistellung der Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB iVm Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004. Entgegen Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 hat die Beklagte zu 1 es versäumt, die Kläger bereits im Flugzeug schriftlich darauf hinzuweisen, dass ihnen auch im Verspätungsfall die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 zustehen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerseite mit der Geltendmachung der Forderung ist adäquat kausale Folge dieser Pflichtverletzung, auf einen Verzug kommt es nicht an. Eine Anrechnung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 auf die Pflicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt dem Sinn und Zweck nach nicht in Frage, denn es ist nicht Zweck von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004, die Fluggesellschaft von den Folgen mangelnder Information der Flugreisenden über ihre Rechte zu entlasten, sondern die Vorschrift bezieht sich auf weitergehende Schadenersatzansprüche mit Grundlage außerhalb der Verordnung (AG Rüsselsheim 3 C 237/11 vom 10.08.2011).

 

Ich persönlich habe schon zwei Mal erfolgreich Entschädigungen wegen Flugverspätung eingefordert. Einmal war es eine gute Anwältin aus Nürnberg (Frau Rechtsanwältin Weber), die mir geholfen hat und das letzte Mal hatte ich die Kanzlei Bartoll aus Berlin. Die haben sogar einen ziemlich vertrakten Fall gegen SunExpress für unsere Familie ohne Gerichtsverfahren (surprise puhh, ein Prozess in der Türkei wäre nicht so schön gewesen cheeky) gewonnen. 1600 euro haben wir gekriegt.

Kann die Anwälte empfehlen, die haben einige Anwälte, die nur auf solche Fluggastentschädigungen spezialisiert sind und alle Tricks kennen:

Rechtsanwälte Bartoll BLS Berlin
www.rechtsanwalt-bartholl.de

das ist irgendwie nicht die richtige Seite, die haben auch eine Seite nur für Flugrecht. einfach mal nach Anwälte für Flugrecht oder so ähnlich suchen. findet man ziemlich leicht

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@ RollingX:

@ Silbermann2:

DANKE! DANKE! DANKE!

Ich bin euch echt zu Tausend Dank verpflichtet. Eigentlich bin ich nicht der Typ, der in Foren postet oder sowas groß durchliest. ich war aber dermaßen verärgert über die Fluggesellschaft und deren Verhalten, dass ich mir geschworen hatte, die so nicht davonkommen zu lassen. Man ist ja als einsamer Flugpassagier völlig alleine gegen die großen Fluggesellschaften. Dann bin ich auf eure posts gestoßen und bin eurem tipp gefolgt, die Sache sofort einem Spezial-Anwalt zu übergeben.

Ich kann es echt kaum glauben, aber die Kanzlei hat meinen Fall angenommen und mir gestern nachmittag mitgeteilt, dass die Fluggesellschaft jetzt die Entschädigung von 2400 euro zahlt!!! Das ist einfach super. Ohne euch hätte ich das Geld nicht erhalten. DANKE für eure Tipps. das ist echt ein klasse forum.

ich werde vrrsuchen, meinen fall hier in den nächsten Tagen auch einzustellen. Ich muss aber die ganzen Unterlagen vorher scannen.

ALSO an ALLE nochmal BESTEN DANK und KOPF HOCH, ihr erhaltet euer Geld, wenn ihr es geschickt genug angeht und einen guten Anwalt zur seite habt.

Beantwortet von (8,200 Punkte)
+2 Punkte
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Ich habe die Kanzlei Bartolli wegen eines verschwundenen Gepäckstücks eingeschaltet. Es hat alles bestens geklappt. Das Gepäck kam nur 4 Tage nach Einschalten des Anwalts bei uns durch einen Kurier an. Danach ging es noch um Schadensersatz wegen einiger Käufe und Besorgungen und die Anwaltskosten. Ich habe letztlich nichts gezahlt und meinen Schadensersatz und mein Gepäck erhalten. Viel besser hätte es nicht laufen können.

Ich empfehle die Kanzlei Bartolli BLS in Berlin für Gepäckverspätung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. A. Werner
Berlin
Beantwortet von (3,480 Punkte)
+2 Punkte
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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE:

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 11. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3406/12 (33), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Die Klägerseite kann auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden verlangen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug. Die Ausgleichszahlungen waren unmittelbar fällig; der Verzug ist mit spätestens mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte am 24.04.2012 eingetreten. Ein Verschulden der Beklagten am Verzug wird vermutet, § 286 Abs. 4 BGB. Die Klägerseite kann den Ersatzanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen.

Es kann dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs - insbesondere im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München, Beschl. v. 19.7.2006 – 10 U 2476/06). Wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG ergibt, steht eine fehlende Rechnungsstellung einem materiell-rechtlichen Anspruch des Rechtsanwalts nicht entgegen; dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit – unabhängig von einer Rechnungsstellung –fällig.

Unerheblich ist schließlich auch, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerseite vorgerichtlich bereits abgelehnt hatte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin aus ex-ante-Sicht zweckmäßig und nicht schlechterdings aussichtslos, da nach allgemeinen Erfahrungssätzen die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend ist, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hatte.

Eine Anrechnung der Ausgleichsansprüche auf die Rechtsanwaltskosten findet nicht statt, da diese nur im Hinblick auf weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht kommt, die ihre Ursache ebenfalls in der Flugverspätung haben. Grundlage des Ersatzanspruchs im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst.

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 3. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3301/12 (36), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Der Klägerseite steht auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug (vgl. oben).

Auch ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung der Klägerseite mit der Gebührenforderung ihres Prozessvertreters – unabhängig davon, ob diese von der Klägerseite gezahlt wurde oder nicht – stellt hier einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar. Der anfängliche Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) nach § 249 BGB ist gemäß § 250 BGB in einen Ersatzanspruch übergegangen, da die Beklagte auf die diesbezügliche Zahlungsaufforderung nebst Fristsetzung zum 7.12.2011 des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite nicht geleistet hat.

 

Landgericht Darmstadt

(Urteil vom 16. April 2014 – Aktenzeichen 7 S 161/13, Sache gegen Condor Flugdienst)

 

Die Kläger können auch Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR verlangen. Grundsätzlich kann jeder Gläubiger auch zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt beauftragen und die dabei entstandenen Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten nach Eintritt des Verzuges zu 'erstatten (vgl. Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB [Neubearbeitung 2009], § 286, Rn. 214). Nur dann, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, kann eine zunächst nur vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [73. Aufl. 2014], § 286, Rn. 45 a.E.). Den Klägern steht damit ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR zu (1,3-Geschäftsgebühr aus 800,- EUR = 84,50 EUR, zusätzlich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W i.H.v. 16,90 EUR und einschließlich der Mehrwertsteuer von 19,27 EUR).

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 73,78 EUR. 73,78 EUR liegen jeweils bei der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 W RVG und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von 800,- EUR. Die Kläger haben Anspruch auf jeweils die Hälfe der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie als Gesamtschuldner der Recht

Beantwortet von (9,100 Punkte)
+2 Punkte
+5 Punkte

FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 3):

 

Amtsgericht Frankfurt am Main 

(Urteil vom 17. Januar 2014 – Aktenzeichen 30 C 2462/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu je Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,55 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG aus Streitwert von 1.600,- EUR nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer) gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. In dieser Höhe ist den Klägern ein Verzugsschaden entstanden.

a) Zum Zeitpunkt der Erstellung und Versendung des Rechtsanwaltsschreibens befand sich die Beklagte mit der Bezahlung der Entschädigung nach der Verordnung bereits in Verzug. Denn die Ausgleichsforderung ist nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 VO bezifferbar und mit Entstehen fällig (§ 271 BGB). Mit der Zahlung dieser fälligen Ausgleichsforderung ist die Beklagte spätestens mit Ablauf der in der Mahnung vom 27.8.2012 der durch die Kläger beauftragten bis 11.9.2012 gesetzten Frist in Verzug geraten (§286 Abs. 1 BGB).

b) Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben der F. vom 27.8.2012 hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, §249 BGB Rn. 57).

Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie ihre Prozessbevollmächtigten nicht sofort mit der Klageerhebung beauftragt haben. Denn hier hatte zwar bereits die F. die Beklagte gemahnt. Dennoch war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242). Denn die Beklagte hatte keine Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht und auch noch keine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen. Daher war zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde.

c) Den Klägern ist ein Schaden in Form eines Zahlungs- und nicht nur eines Freistellungsanspruchs entstanden (§ 250 S. 2 BGB). Denn in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten betreffend die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine vorherige Fristsetzung entbehrlich macht.

Es kann auch dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigen den Klägern eine Rechnung gestellt werden, da die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs davon nicht abhängt.

d) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO auf die zu gewährende Ausgleichsleistung anzurechnen. Zum einen handelt es sich bei den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten um keinen weiter gehenden Schadensersatzanspruch wegen der Flugannullierung. Zum anderen kann nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO nur umgekehrt die bereits gewährte Ausgleichsleistung auf den weiter gehenden Schadensersatz angerechnet werden.

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 16. Mai 2013 – Aktenzeichen 31 C 3349/12 (78))

Der Anspruch auf Befreiung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i.H.v. 500,- EUR gegenüber den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwälten X. aus K., steht dem Kläger als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB zu.

Nachdem die Beklagte auf die unter Fristsetzung bis 21.6.2012 erfolgte Zahlungsaufforderung des Klägers nicht zahlte, sondern mit Schreiben vom 20.6.2012 Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsleistung zurückwies, befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Ausgleichsleistung in Verzug und hat den Kläger von der hierdurch begründen Verbindlichkeit (den hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten) zu befreien. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung stellte eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar.

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