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Wir haben mit 2 jährigem Kind eine Anreiseodysse hinter uns. Der Landeanflug auf Rhodos wurde abgebrochen und mit Zwischeninfo nach Kos umgeleitet. Das seit 2 Tagen bereinigte Loch auf der Landebahn ist wohl wieder aufgebrochen. Zuvor wurde vom reisebüro bestätigt, dass der regelflugverkehr wieder eingesetzt hat. In Kos warteten wir erst um Flugzeug, später im Flughafen, bevor wir mit Bussen an den Hafen verfrachtet wurden. Es gab die komplette Zeit weder Essen noch trinken, mit dem Hinweis auf höhere Gewalt und kein tui verschulden . Am Fährenbahnhof stellte der Busfahrer die Koffer in den Regen und setzte sich zurück in den Bus mit laufendem Motor. Manche Gäste mussten raus zu ihren Koffern in den Regen, zumindest meine Frau mit Kind konnte trocken im Bus bleiben. Die Fähre steuerte vor rhodos noch 3 weitere Inseln an...Ankunft am Hotel ca.20uhr und quadi einem fehlenden Urlaubstag. Muss man das so akzeptieren. Was steht einem hier zu?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (220 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Aus Ihrer Beschreibung geht nicht eindeutig hervor, ob Sie eine Pauschalreise oder nur einen Flug (oder Pauschalreise mit eigener Anreise) gebucht haben.

(1) Pauschalreise

Sollten Sie eine Bündelung von Reiseleistungen, in der Regel Flug und Hotel, gebucht haben, dann handelt es sich um eine Pauschalreise i. S. v. §§ 651a – m, BGB. Für jegliche Ansprüche aus dem Reisevertrag ist dann der Reiseveranstalter zuständig. In Ihrem Fall könnte ein oder mehrere Reisemängel i. S. v. § 651c, BGB vorliegen.

Gem. § 651f, Abs. 1 BGB braucht der Reiseveranstalter keinen Schadensersatz zu zahlen, wenn „der Mangel der Reise auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Dass die Landebahn auf dem Flughafen Rhodos doch nicht zu befahren war, ist sicherlich ein Umstand, den der Reiseveranstalter nicht verschuldet hat und ein Ereignis der sogenannten „höheren Gewalt“. Jedoch könnte die Handhabe der Umleitung und des Transportes zum vereinbarten Zielort dennoch einen Reisemangel darstellen. Dies ist an dieser Stelle schwierig zu beantworten, da es im Reiserecht keine Vorschriften zu jedem einzelnen Reisemangel gibt und es Erfahrung erforderlich ist, um beurteilen zu können, wie solche Umstände bereits früher gehandhabt worden sind. Man würde vielleicht abwägen – was hätte der Reiseveranstalter objektiv tun können, um die chaotische Anreise dennoch etwas komfortabler zu machen.

Gem. § 651d, Abs. 2 BGB müssen Sie den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen.

(2) Nur-Flug-Vertrag

Sollten Sie den Flug ausschließlich oder getrennt von der eigentlichen Pauschalreise gebucht haben, so sind die Vorschriften der Verordnung 261/2004 für Sie relevant.

Auch hier gilt es, dass die Fluggesellschaft weitgehend von der Haftung befreit wird, sofern das Ereignis, auf dem die Flugverspätung beruht, durch außergewöhnliche Umstände zustande gekommen ist. Die Ursache der Verspätung Ihres Fluges zählt dazu. Das heißt schon mal, dass Ihnen keine Ausgleichszahlung gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 zusteht. Was die Fluggesellschaften jedoch weiterhin erbringen müssen, sind Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO 261/2004. Dazu gehören auch Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Umfang zur Wartezeit. Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach, so können Sie die Kosten dafür später erstattet bekommen. Wenn Sie jedoch selbst keine Ausgaben tätigen, können Sie auch keine Erstattung verlangen. Einen pauschalen Schadensersatz für nicht erbrachte Betreuungsleistungen sieht die Verordnung nicht vor (Vgl. AG Erding, Urt. v. 15. November 2006, Az. 4 C 661/06).

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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie ihrem können sich mögliche Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 ergeben, da diese Verordnung auch im Fall einer Pauschalreise anwendbar ist.

VO (EG) 261/2004

Grundsätzlich gewährt diese VO nämlich dem Reisenden gegenüber der Ausführenden Luftfahrtgesellschaft Ansprüche für den Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung. In Ihrem Fall käme als haftungsbegründendes Ereignis eine Verspätung gem Artikel 6 VO in Betracht.

Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO

Im Fall einer solchen Verspätung ist die Airline gem. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i) VO verpflichtet dem Reisenden die Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO anzubieten. Diese bestehen gem. Abs. 1 lit. a) VO u.a. aus Mahlzeiten und Erfrischungen. Diese Unterstützungsleistungen sind dem Reisenden in jedem Fall anzubieten, auch wenn die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. (Vergl. u.a. EuGH, Urteil v. 31.01.2013 AZ: C-12/11 (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki C-12/11") oder OLG Koblenz, Urteil v. 11.01.2008 AZ: 3 C 1698/10 -32 (bei Google eingeben "3 C 1698/10 - 32 reise-recht-wiki")) D.h. für einen Fall wie ihrem, in dem dies nicht erfolgt ist und Sie solche Mahlzeiten und Erfrischungen sich auf eigene Kosten gekauft haben, dass Sie diese Kosten von der Airline ersetzt verlangen können. (Vergl. z.B. EuGH, Urteil v. 31.01.2013 AZ: C-12/11 (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki C-12/11") oder AG Erding, Urteil v. 15.11.2006 AZ: 4 C-661/06 (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki 4 C-661/06"))

Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO

Laut dem Text der VO haben Reisende im Falle einer Verspätung jedoch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 VO. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil zur Rechtssache Sturgeon u.a. ./. Condor Flugdienst GmbH und Air France SA (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki C-402/07 und C-432/07") entschieden, dass auch Reisenden, die ihr Ziel erst mit einer erheblichen Verspätung von 3 oder mehr Stunden erreichen grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 haben. In einem solchen Fall, ist jedoch zu beachten, dass die Entlastungsvorschrift das Artikels 5 Abs. 3 VO auch hier analog Anwendung findet. D.h. kann die Airline nachweisen, dass der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand ist, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, kann sie sich von der Pflicht eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO leisten zu müssen, befreien. 

Ein außergewöhnlicher Umstand liegt jedoch immer nur dann vor, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. (Vergl. EuGH-Urteil in der Rechtssache Wallentin-Hermann ./. Alitalia ( Googleeingabe "reise-recht-wiki C 549/07")) Daher ist hier fraglich, ob ein Loch in der Landebahn Teil der üblichen Ausübung ist oder nicht. Das AG Rüsselsheim entschied z.B. in seinem Urteil v. 09.07.2013, dass eine auf der Landebahn herumliegende Plastikfolie, welche vom Triebwerk angesaugt wird und zu einer Beschädigung führt einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellt, weil es sich hier um einen Eingriff von außen handelt, mit dem die Airline nicht rechnen musst. (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 3 C 2910/12-32") Allerdings ist fraglich, ob diese Argumentation auch in ihrem Fall greift, da bekannt war, dass das Loch auf der Landebahn bereits früher vorhanden war.

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Hallo lieber Fragesteller,

Um Ihre Fragen ausführlich beantworten zu können, muss zunächst geklärt werden, ob es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschal- oder eine Individualreise handelte.

Sollte es sich in Ihrem Fall um eine Individualreise handeln (dies ist der Fall wenn Flüge und Unterkunft getrennt gebucht wurden), ergeben sich Ihre Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004.

In diesem Fall könnten sie gem. Art. 7 der Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen erheben, da es sich hier um eine erhebliche Verspätung handelt. Je nach Strecke kommen

  • Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

in Betracht.

Allerdings muss der Luftfrachtführer nicht für den Schaden aufkommen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu diesem Umstand geführt haben. Darunter versteht man verschiedene Gegebenheiten, die sich von der Fluggesellschaft auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen nicht verhindern konnte (Bsp.: Wetter, Streik, politische Instabilität). Ob ein Loch, dass in der Landebahn vorliegt, als außergewöhnlicher Umstand gilt, ist fraglich. Die Bewertung dessen ist äußerst schwierig, da die Wartung der Landebahn nicht in den Aufgabenbereich der Fluggesellschaft fällt, und im übrigen davon ausging, dass dieses Loch schon repariert sei.

Trotz dessen haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art.9 VO. Demnach müssten Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit angeboten werden, zudem zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails. Das Geld für Nahrungsmittel, die Sie sich also in der Wartezeit zur Selbstverpflegung gekauft haben, können Sie somit zurück verlangen.

 

Sollten Sie allerdings eine Pauschalreise gebucht haben, könnten Sie zusätzlich Ansprüche aus dem Reisevertragsrechts der §§ 651a – m BGB geltend machen.

Voraussetzung dafür ist, dass ein Reisemangel gem. §651 c BGB vorliegt. Da die Reise nicht wie vertraglich vereinbart vom Abflughafen zum Zielhafen erfolgt, sondern mit Zwischenstopp und Weiterreise per Schiff, liegt ein solcher Mangel hier eindeutig vor. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter Ihnen Schadensersatz zu leisten hat. Dies ist allerdings auszuschließen, wenn der Reiseveranstalter oder seine beauftragten Erfüllungsgehilfen den Umstand nicht zu vertreten haben. Dass der Riss in der Landebahn wieder aufgebrochen ist, ist vermutlich kein Verschulden des Reiseveranstalters, weshalb ein solcher Anspruch dann wohl ausscheidet.

 

Insgesamt wäre es Ihnen anzuraten, einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte zu kontaktieren. Er kann Ihnen helfen, herauszufinden, ob Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können oder nicht.


 

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