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Hallo Zusammen,

Ich habe aktuell auch ein Problem mit einem meiner gebuchten Flüge.

Ursprünglich wurde folgendes gebucht:

Der Flug ist ein für 4 Personen gebuchter Flug von:
Hinflug: Frankfurt (über Zürich) - Singapur - 22.03.2016
Rückflug: Kuala Lumpur - Frankfurt - Nürnberg - 16.04.2016

Mittlerweile haben wir über unseren Flugvermittler die dritte Flugzeitänderung erhalten, mit der wir gänzlich nicht einverstanden sind.

Hintergrund:
Bezug genommen wird auf den Rückflug von Kuala Lumpur - Frankfurt - Nürnberg.

1. Ursprünglich gebucht:
Abflugzeit: 16.04.2016 - 00:05 ab Kuala Lumpur - Frankfurt

2. Flugzeitänderung Nr. 1:
Abflugzeit: 15.04.2016 - 22:50 ab Kuala Lumpur - Frankfurt

3. Flugzeitänderung Nr. 2:
Abflugzeit: 15.04.2016 - 18:05 ab Kuala Lumpur - Singapur
Abflugzeit: 15.03.2016 - 23:05 ab Singapur - Frankfurt
 
4. Flugzeitänderung Nr. 3:
Abflugzeit: 15.04.2016 - 18:05 ab Kuala Lumpur - Singapur
Abflugzeit: 15.03.2016 - 23:15 ab Singapur - Frankfurt

Die Flugzeit wurde um Gesamt ca. 6 Stunden verschoben. Zusätzlich wurde ein Aufenthalt von ca. 4 Stunden in Singapur hinzugefügt.

Nun Frage ich mich, ob ich hier nur ein Anrecht auf Storno und komplette Erstattung habe oder mir eine Ausgleichszahlung zusteht?
Kann mir jemand bzgl. Der rechtlichen Grundlagen behilflich sein? Habe ich einen rechtlichen Anspruch? Muss ich einen Anwalt einschalten?

Werden weitere Infos benötigt?

Vielen Dank Matzkel
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Hallo, lieber Fragesteller!

Gern gebe ich Ihnen eine erste Orientierung bezüglich Ihrer Rechte auf (2) eine Ausgleichszahlung, (3) eine Stornierung.

Der Anspruch in beiden Fällen hängt teilweise davon ab, ob es eine europäische Fluggesellschaft ist, mit der Sie fliegen, oder nicht. Deswegen muss zuerst auch die (1) Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 geprüft werden.

(1) Anwendungsbereich

Lt. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) VO 261/2004 ist die Verordnung in zwei Fällen anwendbar:

  • Wenn Sie im Gebiet eines Mitgliedstaates Ihren Flug antreten
  • Wenn Sie in einem Drittstaat Ihren Flug antreten, Ihr Ziel im Gebiet eines Mitgliedstaates liegt und Sie mit einer Fluggesellschaft der Europäischen Gemeinschaft fliegen.

Die Flugzeitenänderung betrifft nur Ihren Rückflug. Dieser wird als eine eigenständige Flugleistung unabhängig vom Hinflug betrachtet. Sollten Sie nicht mit einer europäischen Fluggesellschaft fliegen, so ist die Verordnung 261/2004 auf Ihren Flug voraussichtlich leider nicht anwendbar.

(2) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Überdies ist leider auch eine Ausgleichszahlung wegen erheblicher Flugzeitenverschiebung bzw. Flugannullierung von vornherein ausgeschlossen. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004 braucht die Fluggesellschaft jedenfalls dann keine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die Änderung bzw. Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug erfolgt. Ihr Flug findet im April statt, sodass diese Voraussetzung auf jeden Fall erfüllt ist und sie somit keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.

(3) Anspruch auf eine kostenlose Stornierung und vollständige Erstattung der Flugscheinkosten

Normalerweise stehen den Fluggästen annullierter Flüge gem. Art. 5, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 unabhängig vom Zeitpunkt der Annullierung Betreuungsleistungen nach Art. 8 VO 261/2004 zu. Dies beinhaltet unter anderem:

„a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit“

Sollte die Verordnung 261/2004 entsprechend den Ausführungen zu (1) auf Ihr Flug anwendbar sein, so haben Sie das Recht, den Flug kostenlos zu stornieren und den gezahlten Preis in voller Höhe zurück zu verlangen.

Ist dem nicht so, so wird es wohl wahrscheinlich in der Kulanz der Fluggesellschaft liegen, Ihre Buchung zu stornieren und den gezahlten Preis zu erstatten.

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Vielen Dank bereits für Ihre ausführliche Antwort.

Die Fluggesellschaft ist in der Schweiz ansässig, während der Rückflug (Kuala Lumpur - Frankfurt) von einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt wird.
Nun wurde der Rückflug auf eine indonesische (Kuala Lumpur - Singapur) und anschließend wieder eine deutsche (Singapur - Frankfurt) aufgeteilt wurde.
Darf ich die Fluggesellschaften benennen?



Ich würde gerne nochmals auf die Ausgleichszahlung zurückkommen.
Als ich den Flug am 29.07.2015 buchte, war es für mich die Kombination aus Preis und eben kurzer Flugzeit (bedingt durch Direktflug), welche mich veranlassten diesen Flug zu buchen.
Natürlich gab es auch teilweise deutlich günstigere Flüge (20%), bedingt durch den direkten Heimflug jedoch hatte ich verzichtet.

Nun 4 Monate später erhalte ich eine Flugänderung, aus einem Direktflug am 16.04. Wird ein Flug mit Zwischenstopp am 15.04.
Nun kann ich evtl. den Flug stornieren erhalte 100% erstattet und kann einen alternativen Flug buchen.

Natürlich sind die Flugpreise zwischenzeitlich nicht mehr wie am ursprünglich gebuchten Datum, sprich ich muss mehr zahlen.
Wären die nun geänderten Flugzeiten damals bereits klar gewesen, hätte ich mir 20% gespart.

Daher sind meine Erwartungen auf eine Ausgleichszahlung aus meiner Sicht verständlich, die Rechtssprechung sagt allerdings anderes?

Mir wurde die gebuchte Flugzeit ja bestätigt und nun 5 Monate nach Buchung mitgeteilt, die Zeiten ändern sich und ich habe einen zusätzlichen Zwischenstopp.


Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Leider habe ich auf meine letzte Nachricht keine Antwort erhalten. Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn dies nochmals ein Experte aufgreifen könnte.

Wie sieht es aus bzgl. Folgendem. Ich könnte den Flug ja mit 100% Erstattung stornieren.
Allerdings habe ich natürlich auch bereits Hotel in Kuala Lumpur und Flug von Surabay nach KL gebucht.
Habe ich dann Anspruch dass mir diese Kosten (Müsste diese ja stornieren) erstattet werden würden?

Ich finde das so unfair. Man bucht einen Flug weil er passt und einen direkten Heimflug beinhaldet, die Fluggesellschaft ändert dies und nun bleibt man ohne Ausgleich auf den Kosten sitzen. Das kann doch nicht sein.
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Lieber Bender Baer,

Ihr Rückflug von Kuala Lumpur wurde drei Mal geändert. Nun sollen Sie mit einem Zwischenstopp in Singapur fliegen und würden ca. 6 Stunden später ankommen. Grundsätzlich kann man bei mehrfachen Änderungen und vor allem auch bei Änderungen bei denen die Flugzeiten um mehrere Stunden verschoben werden, von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges sprechen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Grundsätzlich kann in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist jedoch, dass der Flug in einem Mitgliedstaat startet oder zumindest von einer Fluggesellschaft ausgefährt ist, die einem der Mitgliedsstaaten zu zuordnen ist.

Ihr Flug startet in Kuala Lumpur und damit leider nicht in einem der Mitgliedsstaaten. Leider ist Ihren Ausführungen auch zu entnehmen, dass lediglich die Strecke von Singapur nach Frankfurt von einer deutschen Fluggesellschaft ausgeführt wird. Die Strecke zwischen Kuala Lumpur und SIngapur wirde jedoch von einer indonesischen Fluggesllschaft ausgeführt. Damit ist die europäische Fluggastrechte Verordnung leider nicht in Ihrem Fall anwendbar.

Leider ist in der europäischen Fluggastrechte Verordnung auch geregelt, dass der Anspruch auf Ausgleichsazhlungen entfällt, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden ist. Da Sie erst im April Ihren Flug antreten werden und jetzt bereits darüber informiert wurden, steht Ihnen kein Anspruch nach der europäischen FLuggastrechte Verordnung zu, selbst wenn diese hier Anwendung finden würde.

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Sehr geehrter Bender Baer,

Ihr Flug von Kuala Lumpur nach Frankfurt wurde so verschoben, dass Sie mit einer Verspätung von etwa 6 Stunden am Ihrem Zielort ankommen.

Für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen müsste die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 anwendbar sein.

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (einfach den Link klicken und im Reise-Recht-Wiki nachlesen) ist die Verordnung in folgenden Fällen gültig:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

In Ihrer Nachricht schreiben Sie, dass die Strecke zwar von einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt wird, aber der Rückflug in der Strecke von Kuala Lumpur – Singapur von einer indonesischen Fluggesellschaft übernommen wurde.

Auf Ihre Frage hin: die Nennung der Namen der Fluggesellschaften ist nicht notwendig, ob diese europäische sind oder nicht reicht völlig aus.

> Code-Sharing

Dabei könnte es sich um eine Aufteilung im Sinne von Code-Sharing handeln, da Sie Ihren Flug ja offenbar, soweit ich Sie richtig verstanden habe, ursprünglich auf eine deutsche Fluggesellschaft buchten.

Wenn sich die deutsche und die indonesische Airline die Flugstrecke teilen, dann liegt Code-Sharing vor. Dann haben Sie sich an die indonesische Airline zu wenden, und es stehen Ihnen leider keine Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

Sollte aber die deutsche Airline die indonesische Airline lediglich mit dem Weiterflug beauftragt haben, dann könnten Ihnen Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 wie folgt zustehen.

Welcher Fall nun vorliegt ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen.

Im Folgenden soll deshalb dargestellt werden, wie sich Ihre Rechte gestalten könnten, sollte kein Code-Sharing vorgelegen haben.

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO

Ihnen könnten Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach der EU-VO gemäß Artikel 7 zustehen, es sei denn:

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Wenn man davon ausginge, dass die EU-Fluggastrechteverordnung Anwendung finden würde, hat die Fluggesellschaft Sie dennoch über die Umbuchungen jeweils mehr als 4 Wochen im Voraus informiert. Der EU-Fluggastrechteverordnung sind für Sie deshalb leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu entnehmen.

> Anspruch auf Ersattung nach Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO stehen Ihnen aber dennoch Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich also, dass sie im Falle einer Annulierung einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten erstattet zu bekommen. Eine Übernahme der Differenz von Ticketpreisen bei einer Neubuchung ist der EU-Fluggastrechteverordnung allerdings nicht zu entnehmen. Ihnen stehen diesbezüglich wahrscheinlich leider keine Ansprüche zu.

Sie haben also die Möglichkeiten Ihren Rückflug zu stornieren und neu zu buchen. Die dabei möglicherweise entstehenden zusätzlichen Kosten müssen Sie wahrscheinlich selbst tragen. Sie könnten sich außerdem mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt wenden.

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Sehr geehrter Fragensteller,

die von Ihnen gestellten Fragen, würde ich gern wie folgt beantworten:

Habe ich ein Anrecht auf Storno und komplette Erstattung?

Ein solcher Anspruch könnte sich zum einen aus Art. 5 und 8 der europäischen Fluggastrechtlinie oder aus § 651a Abs. 5 BGB ergeben. Voraussetzung für diese beiden Ansprüche wäre zunächst, dass die Rechtsgrundlagen auch auf ihren Flug anwendbar sind.

Im Fall der EU-Verordnung wäre dies der Fall, wenn es sich um einen Flug handelt, der entweder aus der EU startet oder in diese zurückführt, wenn der Flug von einer europäischen Airline durchgeführt wird. Zu beachten ist hierbei, dass als Flug nicht die gesamte Verbindung zu sehen ist, sondern für den üblichen Fall, dass die Umstiege mit einem Wechsel des Flugzeugs und möglicherweise einem Wechsel der Airline verbunden sind, die einzelnen Teilstrecken jeweils einen separaten Flug darstellen. D.h. für Ihren Fall es kommt hier auf den Flug Kuala Lumpur Frankfurt an. Dieser könnte in den Anwendungsbereich der VO fallen, wenn er von einer europäischen Airline durchgeführt wird. Hierzu wäre daher die Info wichtig, welche Airline den Flug durchführt.

Für den Anspruch nach §651a BGB wäre hingegen Voraussetzung, dass es sich bei dem betroffenen Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt. Hierzu wäre daher auch noch eine Info notwendig.

Ist die EU-VO auf ihren Flug anwendbar, haben sie im Fall einer solchen Flugzeitenänderung einen Anspruch darauf, den Flug unter den geänderten Bedingungen nicht anzutreten und die vollständige Erstattung des Reisepreises gem. Art. 5 Abs. 1a) und 8 Abs. 1a) VO von der Airline zu verlangen.

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch nach § 651a Abs. 5 BGB wäre, dass die vorgenommenen Änderungen eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist dies gegeben, wenn die Änderungen unzumutbar für den Reisenden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die An- bzw. Abreise auf einen komplett anderen Tag verschoben wird oder durch die Verschiebung die Nachtruhe beeinträchtigt wird. (Vergl. u.a. AG Hannover 10.01.2012, 426 C 9598/11; AG Hamburg-Altona 12.07.2000, 318c C 128/00; Diese Urteile können im Internet nachgelesen werden, wenn Sie in die Google-Suche z.B. "reise-recht-wiki.de AG Hannover 426 C 9598/11" eingeben.)In Ihrem Fall wäre ersteres gegeben, da der ursprüngliche Flug am 16.04. starten sollte und nun eine Verschiebung auf den 15.04. erfolgte. In diesem Fall haben Sie gem. § 651 a Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Rücktritt von der gesamten Reise und vollständige Rückerstattung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter.

Steht mir eine Ausgleichszahlung zu?

Da eine solche Flugzeitenänderung im Rahmen der VO 261/2004 eine Annullierung gem. Art. 5 VO darstellt, ist es entscheidend, wann Sie über diese Änderungen informiert wurden. Denn gem. Art. 5 Abs. 1c) VO haben Sie als Reisender im Falle einer Annullierung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn Sie mind. 14 Tage vor Beginn des Fluges über die Änderungen informiert wurden. Daher wäre hier noch die Info wichtig, wann Sie über die Änderungen informiert wurden. Nach dem Datum ihrer Frage ist es jedoch wahrscheinlich, dass eine frühere Info erfolgte. Ist dies so, haben Sie leider keinen Anspruch nach der VO gegen die Airline.

D.h. zusammenfassend, wenn die beiden oben genannten Anspruchsgrundlagen auf Ihren Fall Anwendung finden, haben Sie in jedem Fall nach beiden Grundlagen einen Anspruch darauf, die Flüge zu stornieren und den Preis erstattet zu bekommen. Eventuell haben Sie sogar einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Diese Ansprüche sollten Sie gegenüber der Airline (EU-VO) bzw. gegenüber dem Reiseveranstalter (BGB) schriftlich geltend machen. Hierzu benötigen Sie nicht zwingend einen Anwalt. In vielen Fällen reagieren Airlines jedoch nicht oder nicht adäquat auf solche Ansprüche. Daher kann es von Vorteil sein, direkt einen Anwalt einzuschalten.

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