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Bei einer Rundreise kam das Gepäck 6 Tage verspätet an. Daher musste ich Wäsche für ca. 50 Euro

Der Veranstalter wies meine Schadensersatzforderung ab, da bei Ansprüchen aus der EU-Fluggastverordnung die Fluggesellschaft mein Ansprechpartner sei.

Muss ich mich wegen Erstattung der Aufwände an die Airline und wegen entgangener Urlaubsfreuden an den Veranstalter wenden - oder sind beide Forderungen (Ersatzbeschaffung und Reisepreisminderung) an die Airline oder beide an den Veranstalter zu stellen.
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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Hallo lieber Fragesteller,

die Zuständigkeiten bei einer Gepäckverspätung oder einem Gepäckverlust wurden im Montrealer Übereinkommen (MÜ) festgelegt. 

Im §22 des Abkommens ist geregelt, dass der Luftfrachtführer, also die Ariline für die Gepäckverspätung haftet. Dem Ganzen ist jedoch eine Haftungshöchstgrenze von 1140 Sonderziehungsrechten (480,00€ pro Reisenden) gesetzt. 

Im §39 ff. wird jedoch zudem geregelt, dass auch der Reiseveranstalter als Gesamtschuldner neben dem Luftfahrtunternehmen für die Schäden haftet. 

In Ihrem Fall handel es sich um eine Resiegepäck-Verspätung. Dies bedeutet, dass sie mit einer Entschädigung Rechnen können:

 - in der Regel 20%-30% pro Tagesreisepreis 

Dies entschied am 05.06.2007 das Landgericht Frankfurt (AZ: 2-24 S 44/06)

Sie sollten auf Ihre Ansprüche bei dem Reiseveranstalter bestehen und zudem das Luftfahrtunternehmen benachrichtigen und ihre Ansprüche fordern. 

Die Höhe Ihrer Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis. Stand Ihnen das Gepäck während der Reise ein paar Tage nicht zu Verfügung kann die Minderung von 20%-50% des Tagespreises betragen. 

In einem weiteren Urteil entschied das Landgericht Frankfurt am 30.10.2008, 

dass einer Frau deren Gepäck für die Dauer des ganzen Urlaubs verschwunden ist, und erst nach diesem am Flughafen abgeholt werden konnte, eine Preisminderung des Reisepreises in Höhe von 50% zusteht. Besonders interessant ist dieser Urteil deshalb, weil der Reiseveranstalter eine wichtige Rolle einnimmt. Da im Reisevertrag für die Kundin nicht ersichtlich war, dass der Reiseveranstalter nur als Reisevermittler diverse einzelne Leistungen verkaufte, war der Anspruch an diesen zu Richten. Ein Reisebüro wird nur dann zum Reisevermittler, wenn dies auch erkennbar gezeigt wird. Im Vertrag, Katalog oder Werbung usw. muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kunde mehrere Verträge mit diversen Unternehmen unterzeichnet und das Reisebüro in dem Fall nur vermittelt. 

In Ihrem Fall muss auf jeden Fall eine Forderung an deas Reisebüro wegen einer Reisepreisminderung geschickt werden und gleichzeitig die Fluggesellschaft über den Anspruch informiert werden.

Ich hoffe das hat Ihnen weitergeholfen.

 

 

 

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Gepäckverspätung bei FTI Pauschalreise
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Hallo,

Ihr Gepäck kam auf einer Rundreise 6 Tage verspätet an. Bei einer Gepäckverspätung kann sich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.:  4 C 7/07 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
 

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Folglich würde auch Ihnen ein solcher Anspruch auf Sonderziehungsrechte zustehen. Wichtige Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie rechtzeitig eine Schadensanzeige vornehmen.

In Artikel 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens ist geregelt, dass Sie im Fall einer Verspätung die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, machen müssen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finde. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de AG Bremen 9 C 244/13")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Um diese Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen zu können, müssen Sie sich an die Fluggeselllschaft wenden, die die Strecke ausgeführt hat, auf der Ihr Gepäck verloren gegangen ist.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen " reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 32 C 2427/10-84)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Natürlich können Sie sich auch an Ihren Reiseveranstalter wenden und auch gegen Ihn Ansprüche geltend machen, wie z. B. eine Minderung des Reisepreises.

LG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2007, Az.: 2-24 S 44/06 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de“)

Bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2009, Az: 2-24 S 15/09 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de LG Frankfurt 2-24 S 15/09")

Des Weiteren können Reisende neben der Entschädigung für Noteinkäufe den Reisepreis mindern und Rückzahlung verlangen.

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Fortsetzung erster Beitrag:

 

Weiterhin können Sie auch die Kosten für die Sachen erstattet bekommen, die Sie vor Ort neu einkaufen mussten. Sie schreiben, dass Sie Wäsche für ca. 50 Euro nachgekauft haben.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Folglich steht Ihnen sowohl ein Anspruch gegenüber dem Veranstalter zu, als auch gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft.

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Hallo Fragesteller,

 

Bei einer Gepäckverspätung können Sie Ihre Rechte aus dem Montrealer Übereinkommen(MÜ) geltend gemacht:
 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. (Art.19 MÜ)

 

Art. 22 Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter

(1) Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.

Wenn Sie also bestimmte Dinge notwendiger Weise ersatzweise gekauft haben, können Sie diese so zurückfordern. Das bloße Warten auf die Reisetasche stellt keinen Schaden in diesem Sinne dar.

Wichtig ist, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.

Ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers kommt nur in Frage, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann.

 

Bei einer gebuchten Pauschalreise ergibt sich noch Folgendes:

 

Ein Anspruch aufgrund entgangener Urlaubsfreude kommt nur bei einem geschlossenen Reisevertrag über eine Komplettreise in Betracht. Gemäß § 651f Abs.2 wäre es durchaus möglich beim Reiseveranstalter eine Verminderung des Buchungspreises zu erwirken. Dies hängt allerdings von den wirklichen Umständen und jeweiligen Gegebenheiten ab. Im Falle der Gepäckverspätung bei einer gebuchten Pauschalreise, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit eine Minderung des gezahlten Urlaubspreises gemäß §561 d BGB für die Tage verlangen, in denen Ihnen die Gepäckstücke nicht zur Verfügung standen. Diese Minderung beträgt ca. 25-30 Prozent des tagesanteiligen Reisepreis, kann aber auch je nach gegeben Umstand niedriger ausfallen.

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

 

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

wer in Ihrem Fall der richtige Anspruchsgegner bezüglich einer Forderung auf Ersatz des Schadens aus Gepäckverspätung ist und wer bezüglich des Anspruches auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden, richtet sich grundsätzlich nach der anwendbaren Rechtsgrundlage.

Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die aufgrund einer Gepäckverspätung entstanden sind, ergibt sich aus Art. 19 des Übereinkommens von Montreal. Nach diesem Übereinkommen ist Anspruchsgegner möglicher Ansprüche entweder die Airline, mit der Sie den Beförderungsvertrag geschlossen haben oder bei Unterschieden zwischen vertraglicher und ausführender Airline, die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat.

Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden ergibt sich aus § 651f Abs. 2 BGB. Im Rahmen des Reisevertragsrechts des BGBs ist immer der Reiseveranstalter richtiger Anspruchsgegner. Dies gilt auch, falls Sie mit ihre Frage ebenfalls einen Anspruch auf Minderung gem. § 651d BGB meinen.

D.h. für Ihren Fall: Möchten Sie sowohl Schadenersatz nach Art. 19 MÜ und § 651f Abs. 2 BGB verlangen, müssen Sie den Anspruch nach dem Übereinkommen von Montreal gegen die Airline und den Anspruch nach BGB gegen den Reiseveranstalter richten.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Beu einer Gepäckverspätung greifen die Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), insbesondere Artikel 19.


"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
 

Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen. 

 

Bei einer Pauschalreise könnten Sie möglicherweise auch eine Reisepreisminderung verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind. 

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Guten Tag,

bei Ihrer als Pauschalreise gebuchten Rundreise kam Ihr Gepäck leider 6 Tage verspätet an. Sie haben deshalb Wäsche im Wert von etwa 50 Euro nachgekauft und diesen Betrag Ihrem Veranstalter in Rechnung gestellt. Dieser wies Sie ab, und verwies stattdessen auf die Airline.

Sie fragen sich nun an wen Sie sich wenden sollen, tatsächlich an die Airline, oder weiterhin an Ihren Veranstalter.

Die Antworten auf Ihre Fragen ergeben sich einerseits aus dem Montrealer Übereinkommen, und andererseits aus dem BGB.

Aus den Artikel 19 und 22 MÜ geht nämlich hervor, dass für Schäden, die aus Gepäckverspätungen oder -verlust entstehen, der Luftfrachtführer, das heißt Ihre Airline, haftet.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Allerdings haftet auch Ihr Reiseveranstalter mittelbar, nämlich nach den Artikel 39 ff. MÜ als Gesamtschuldner neben dem Luftfahrtunternehmen. Wenden sollten Sie sich also sowohl an Ihren Reiseveranstalter, als auch an Ihr Luftfahrtunternehmen. So ist Ihr Reiseveranstalter beispielweise Ihr Ansprechpartner wenn Sie sich um eine Reisepreisminderung nach § 561d BGB für die Tage bemühen wollen, an denen Ihnen das Gepäck nicht zur Verfügung stand.

LG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2007, Az.: 2-24 S 44/06 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de“)

Bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden.

Diese Minderung kann also bis zu 30 Prozent, selten bis zu 50 Prozent, des tagesanteiligen Reisepreis betragen abr je nach den gegebenen Umständen, so auch dem variierenden Reisepreis, natürlich auch niedriger ausfallen.

Die Fluggesellschaft ist über diese Bemühung ebenfalls zu informieren. Ihrer Fluggesellschaft gegenüber können Sie darüber hinaus das verspätete Gepäck nochmals nach Ihrem Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen separat beanstanden.

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