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Hallo,

ich bin neu hier und habe für meine Frage leider keine Antwort gefunden.

Wir haben am 13.01.2016  bei Condor nur Flüge gebucht.

Abflug am 29.04.2016 um 06:30 von München nach Lanzarote, Ankunft um 10:00

Am 11.02.2016 hat mir Condor eine email geschickt, daß sich die Abflugzeit nun auf 12:35 verschoben hat, der Flugpreis ist auch noch um 10€ pro Ticket günstiger geworden.

Das sind 6 Stunden später, da geht und ein halber Tag Urlaub verloren.

Was für möglichkeiten habe ich jetzt?

Kann ich die Flüge stornieren, den Flugpreis reduzieren, oder sonstiges?

Sehr ärgerlich.

Schonmal Vielen Dank und Grüße
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Hallo,

Sie haben am 13.01.2016 bei Condor  Flüge gebucht. Ihr ursprünglicher Abflug sollte am 29.04.2016 um 06:30 von München nach Lanzarote sein und die Ankunft um 10:00 Uhr.

Am 11.02.2016 wurden Sie von Condor per email darüber informiert, dass sich die Abflugzeit nun auf 12:35 verschoben hat und der Flugpreis ist auch noch um 10 € pro Ticket günstiger geworden ist.

Ihr Flug soll nun 6 Stunden später gehen. Grundsätzlich ist es so, dass im Falle einer Verspätung des Fluges oder einer Annullierung dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung entstehen kann.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dann nach der Entfernung - wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Grundsätzlich würde somit auch Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Problematisch ist hier jedoch, dass Sie bereits im Vorfeld darüber informiert wurden. Die europäische Fluggastrechte Verordnung sieht vor, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Änderung in Kenntnis gesetzt wurde. Sie wurden am 11.02.2016 über die Änderung informiert und Ihr Flug geht am 29.04.2016. Folglich wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund entfällt in Ihrem Fall leider ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Jedoch kann Ihnen dennoch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Laut diesem Artikel darf der Fluggast zwischen den folgenden drei Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Ich schätze das die erste Option- die der Rückerstattung der Flugscheinkosten keine Alternative für Sie ist, da Sie sicherlich bestimmt schon andere Leistungen gebucht haben. Auch eine Beförderung nach Lanzarote unter vergleichbaren Reisebedingungen, nur zu einem späteren Zeitpunkt scheint keine Option zu sein, da Sie bereits jetzt darüber verstimmt sind, dass Ihnen durch die neuen Flugzeiten ein halber Tag Urlaub verloren geht. Leider fürchte ich, dass der neue Flug der Ihnen nun angeboten wurde, bereits der zum fühstmöglichen Zeitpunkt ist.

Da keine dieser Alternativen Sie wirklich zufrieden stellen kann, sollten Sie eventuell Ihren Flug mit den neuen Flugzeiten beibehalten und die 10 Euro die Sie dadurch einsparen als kleine Entschädigung ansehen. Sollten Sie dennoch äußerst unzufrieden sein, so scheint mir die Option mit der Stornierung im vorliegenden Fall als die beste. Dann kriegen Sie Ihr gesamtes Geld zurück und können neue Flüge buchen, die für Sie passendere Flugzeiten haben.

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Sie haben einen Flug von München nach Lanzerote bei Condor gebucht. Dieser Flug soll am 29.04.2016 starten.

Am 11.02.2016 hat Condor Sie jedoch darüber unterrichtet, dass sich die Abflugzeit nun von 6:30 auf 12:35, also um mehr als 6 Stunden verspätet. Der Flugpreis ist während dessen um 10 € pro Ticket günstiger geworden.

Im Falle einer Verspätung oder Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges könnte der Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungenergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird wie folt bemessen:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Die Entfernung zwischen München und Lanzerote beträgt 3.120 km.Sie könnten also einen Anspruch auf 400 EUR pro Fluggast haben. Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie am 11.02.2016 über die Flugänderung informiert. Ihr Flug soll am 29.04.2016 starten. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

 

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Danke für die Antwort,
das stimmt uns jetzt schon wieder Positiver, so ist man den Fluggesellschaften nicht hilflos Ausgeliefert.
Wir werden zuerst ohne Anwalt einen Brief an Condor schreiben, mit der Forderung uns mit einer Summe x entgegen zu kommen.
Falls das nichts hilft, müssen wir uns einen Anwalt nehmen.

Ich möchte mich noch herzlich bedanken, eine super Plattform.
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Sehr geehrter Fragesteller!

Eine erhebliche Flugzeitenänderung könnte unter Umständen dieselben Konsequenzen haben, wie eine Flugannullierung. Es könnten sich teilweise unterschiedliche Ansprüche ergeben.

(1) Ausgleichszahlung

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht dann, wenn der Flug annulliert (Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004) oder wenn der Flug sich erheblich verspätet (EuGH, Urt. v 19. November 2009, Az.: C-402/07 und C-432/07). Neben formalen Voraussetzungen ist auch der Zeitpunkt wichtig, wann die Flugzeitenänderung Ihnen mitgeteilt wurde. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), i) – iii) Verordnung 261/2004 gelten folgende Bedingungen:

„i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

In diesen drei Fällen besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Ihr Flug findet Ende April statt, die Änderung wurde Ihnen mehr, als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt, sodass Sie kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung machen können.

(2) Stornierung des Fluges

Sowohl bei einer Annullierung (Art. 5, Abs. 1, li. a) VO 261/2004) als auch bei einer erheblichen Flugverspätung (Art. 6, Abs. 1, subli. iii) VO 261/2004) wurde die Möglichkeit vorgesehen, den Flug kostenlos stornieren zu lassen. Gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) Verordnung 261/2004 gilt folgendes:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit [...]“.

Im Zusammenhang mit Artikel 8 können Sie auch auf einer anderweitigen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen bestehen. Sie dürfen zwischen einer alternativen Beförderung und Stornierung wählen.

Eine Preisminderung ist in der Verordnung (EG) 261/2004 im Zusammenhang mit Flugverspätungen und Flugannullierung nicht ausdrücklich vorgesehen, sodass diese Option evtl. von der Kulanz der Fluggesellschaft abhängt.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Hallo Fluggast,

 

Bei einer Abflugverspätung von ca. 6 Stunden, könnte man ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

 

Diese gilt allerdings lediglich für Flüge die auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats starten oder für Flüge aus einem Drittland zu einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat, wenn der Flug von einer europäischen Fluglinie getätigt wird.

Da der Flug in München startete, liegt hier kein Problem vor.

Somit sind Sie berechtigt Ansprüche aus Art.7 der VO geltend zu machen. Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
In ihrem Fall könnte ihnen also 400 Euro pro Person zustehen.

Allerdings müssen keine Ausgleichszahlungen erbracht werden, wenn Sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

 

 

Zudem könnten Ansprüche aus Art.8 der VO in Betracht kommen.

 

Gemäß Art. 8 der Verordnung:

- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

- oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

die Rechte, die Ihnen in einem solchen Fall zustehen, stellen sich wie Folgt dar:

Zunächst einmal haben Sie ein Recht gem. Art. 5 und 8 der VO(EG) 261/2004 den Flug unter den geänderten Bedingungen gar nicht anzutreten und den vollständigen Reisepreis hierfür erstattet zu bekommen. Alternativ können Sie jedoch auch einen anderen Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen verlangen. Hierbei  haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den nächst möglichen Flug (zeitlich gesehen nach dem ursprünglich gebuchten Flug) oder wenn noch Kapazitäten vorhanden sind, auf einen späteren Flug. D.h. für Ihren Fall: Sie können wählen, ob Sie den Flug antreten wollen oder nicht. Wenn Sie ihn antreten wollen, haben Sie zeitlich gesehen jedoch nur Anspruch auf den zeitlich nachfolgenden Flug. D.h. hier ist fraglich, ob es noch einen früheren Flug zwischen 10 Uhr und 12:35 gibt. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf diesen Flug umgebucht zu werden.

Ein Recht auf pauschale Entschädigung nach Art. 5 und 7 VO steht Ihnen in Ihrem Fall leider nicht zu, da Voraussetzung hierfür wäre, dass Sie weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Änderungen von der Airline informiert worden. Ihre Info erfolgte augenscheinlich eher.

Ein Recht auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB oder Ersatz entgangener Urlaubsfreuden gem. § 651f Abs. 2 BGB wegen der Verkürzung des Urlaubstages steht Ihnen in Ihrem Fall auch nicht zu, da es sich bei dem Flug nicht um einen Teil einer Pauschalreise handelt.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

etwaige Ansprüche ihrerseits ergeben sich aus der EU- Fluggastrechtverordnung, der EG (VO) 261/2004.

Grundsätzlich könnte es sich um eine Annulierung ihres Fluges handeln.

Eine Annulierung liegt dann vor, wenn ihr ursprünglicher Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann und der Start daher abgesagt wird.

Normalerweise ergeben sich aus Art.7 EG (VO) 261/2004 diverse Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. In ihrem Fall können diese jedoch nicht greifen. Das liegt an folgendem Punkt:
 

Hat die Fluggesellschaft sie bereits zwei Wochen oder mehr über die Änderung informiert, ist diese aus dem Schneider. Sie muss dann keinerlei Zahlungen mehr leisten.

Dies ist in ihrem Fall gegeben.

Sie können ihr Ticket jedoch stornieren und den Preis erstatten lassen. Aus ihrem Text lässt sich jedoch erschließen, dass dies für sie keine Option darstellt.

Meiner Ansicht nach sollten Sie daher den Flug antreten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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