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Wir hatten einen EasyJet Flug nach Spanien gebucht. Auf dem Hinflug hatten wir schon eine Verspätung von 5 Stunden. Auf dem Rückflug hatten wir dann wieder einer Verspätung, diesmal 6 Stunden. Wir waren 3 Paare und haben für jeden von uns 400 Euro verlangt. Jetzt haben wir nochmal nachgelesen und es scheint wohl so zu sein, dass uns pro Person zwei Mal 400 Euro, also 800 Euro zusteht, weil der Hinflug und der Rückflug verspätet waren.

Stimmt es, dass wir für den Hinflug und den Rückflug pro Person 400 Euro verlangen können? Das wären bei uns 800 Euro pro Person und dann zusammen 4800 Euro. Wenn uns soviel Geld nach dem Gesetz zustünde, würden wir auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

Denn die EasyJet verweigert bisher die Zahlung. Die schreiben uns:

 

Dear Lisa | Booking Ref:

View email online | easyJet.com

easyJet buchungsreferenz:

 

ENTSCHULDIGUNG

 

Verspätung Ihres Fluges 26/05/2013

Wir möchten uns für die Verspaetung Ihres Flugs entschuldigen. Die Verspätung ist auf einen technischen Defekt des Flugzeuges zurückzuführen. Sicherheit ist unsere Priorität und wir investieren viel, um unsere Flugzeuge auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Leider treten von Zeit zu Zeit technische Defekte ein. Wir ergreifen immer sofortige Maßnahmen, um alle Probleme zu beheben, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass Ihr Flug verspätet war.

 

Wir sind uns der Unannehmlichkeiten, die Ihnen verursacht wurden, bewusst, und versichern Ihnen, dass wir hart darauf hinarbeiten, Ihnen das Reisen leicht zu machen sowie allen unseren Passagieren den bestmöglichen Service zu liefern. Wir hoffen sehr, dass dies unglückliche Erlebnis Sie in Zukunft nicht davon abhalten wird, wieder mit uns zu fliegen.

 

easyJet Kundenberatung

 

Ihr Feedback ist ein integraler Bestandteil unseres staendigen Verbesserungsprozesses. Daher waeren wir sehr dankbar für Ihre Rückmeldung darüber, wie unser Personnal die Verspaetung gehandhabt hat. Sofern Sie bereit sind, Feedback zu geben, klicken Sie bitte hier.

 

easyJet Airline Company Limited Registered in England with Registered number: 3034606 Subsidiary of easyJet Plc Registered in England with registered number: 3959649.

Registered Office: Hangar 89, London Luton Airport, Luton, Bedfordshire, LU2 9PF. 

 

Dann haben wir nochmal einen Brief geschrieben und denen eine letzte Frist gesetzt. Wir haben gesagt, dass wir unseren Fachanwalt für Fluggastrechte einschalten werden, wenn die auch diese Frist wieder verstreichen lassen. Darauf kam dann diese Antwort:

easyJet Kundenebetreuung Reference ID:

 

Sehr geehrte Frau,

 

vielen Dank, dass Sie easyJet kontaktiert haben.

 

Vor allem möchte ich mich für die Verspätung Ihres Flugs und alle damit verbundenen Unannehmlichkeiten ganz herzlich entschuldigen. Beachten Sie bitte, dass Sicherheit unsere höchste Priorität ist. Wir versuchen immer unsere Maschinen sorgfältig zu überprüfen, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass Ihr Flug verspätet war. Wie Sie richtig bemerkt haben, können die Passagiere bei Verspätung des Flugs aufgrund der europäischen Verordnung Nr. 261/2004 Anspruch auf Schadenersatz machen.

 

Wir ergreifen immer sofortige Maßnahmen, um alle Probleme zu beheben aber in diesem Fall wurden sie als außergewöhnliche klassifiziert, was bedeutet, dass wir keinen Einfluss auf sie hatten. Wir waren nicht im Stande, sie vorauszusehen. In diesem Fall kann die Entschädigung nicht ausgezahlt werden.

 

Ich hoffe, dass ich Ihr Anliegen erklärt habe und dass Sie Verständnis dafür haben, dass der Flug nur zu Ihrem Wohl verspätet war.

 

Mit freundlichen Grüßen

Bartlomiej

easyJet Kundenebetreuung

Unsere Frage:

Haben wir Anspruch auf Entschädigung gegen EasyJet wegen der Flugverspätung? Haben wir pro Person Anspruch auf 400 EUR oder 800 EUR? Gilt der gesetzliche Schadensersatz der VO 261/04 gegen EasyJet pro Flug, also für Hinflug und Rückflug?

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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@ RollingX:

@ Silbermann2:

DANKE! DANKE! DANKE!

Ich bin euch echt zu Tausend Dank verpflichtet. Eigentlich bin ich nicht der Typ, der in Foren postet oder sowas groß durchliest. ich war aber dermaßen verärgert über die Fluggesellschaft und deren Verhalten, dass ich mir geschworen hatte, die so nicht davonkommen zu lassen. Man ist ja als einsamer Flugpassagier völlig alleine gegen die großen Fluggesellschaften. Dann bin ich auf eure posts gestoßen und bin eurem tipp gefolgt, die Sache sofort einem Spezial-Anwalt zu übergeben.

Ich kann es echt kaum glauben, aber die Kanzlei hat meinen Fall angenommen und mir gestern nachmittag mitgeteilt, dass die Fluggesellschaft jetzt die Entschädigung von 2400 euro zahlt!!! Das ist einfach super. Ohne euch hätte ich das Geld nicht erhalten. DANKE für eure Tipps. das ist echt ein klasse forum.

ich werde vrrsuchen, meinen fall hier in den nächsten Tagen auch einzustellen. Ich muss aber die ganzen Unterlagen vorher scannen.

ALSO an ALLE nochmal BESTEN DANK und KOPF HOCH, ihr erhaltet euer Geld, wenn ihr es geschickt genug angeht und einen guten Anwalt zur seite habt.

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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
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Hallo!

Zur Rechtslage:

Die europäische Fluggastrechteverordnung (EG (VO) 261/2004) gilt für alle Flüge, die in Staaten der Europäischen Union starten oder landen, egal, um welche Fluggesellschaft es sich handelt und wo diese ihren Sitz hat.

Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von welcher Luftfahrtgesellschaft der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12, einfach zu googlen unter "452 C 5686/12 Reise-Recht-Wiki.de").

Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 EG (VO) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11, einfach zu googlen unter "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de"). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Allerdings muss beachtet werden, dass die Airline sich eventuell auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen wird um ihrer Zahlungspflicht zu entkommen. Allerdings stellt ein technischer Defekt an einem Flugzeug keinen außergewöhnlichen Umstand  im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 dar, es sei denn, dass sich der Defekt nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gezeigt hat und sich der Defekt auch nicht von der Fluggesellschaft beherrschen ließ (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C – 549/07, einfach bei Google „C- 549/07 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben, es ist das erste Ergebnis in der Trefferliste). Ob etwas für eine Fluggesellschaft beherrschbar ist, richtet sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Airline, also in dessen Verantwortungsbereich fällt. Falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, so reicht dieses nicht als Nachweis dafür aus, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 ergriffen hat, um die große Verspätung zu verhindern (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2010, 7 S 66/10, „7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki.de“ bei Google eingeben, das Urteil finden Sie als erstes Ergebnis in der Liste der Treffer). Die Airline muss substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reiserecht wiki.de").

Die Fluggastrechteverordnung bietet den Flugreisenden eine Entschädigung, wenn sie an ihrem Zielort mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden angekommen sind. In diesem Fall war Ihr Zielflughafen auf dem Hinflug derjenige in Spanien, auf dem Rückflug der in Deutschland. Die Verspätungen lassen sich also pro Flug (dieser kann aus Teilstrecken zusammengesetzt sein) und nicht pro Reise. Wenn jeweils auf dem Hin- und auf dem Rückflug Verspätungen von mehr als drei Stunden aufgetreten sind, so können die aus beiden Vorfällen erwachsenen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden.

Viel Erfolg!

 

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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE:

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 11. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3406/12 (33), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Die Klägerseite kann auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden verlangen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug. Die Ausgleichszahlungen waren unmittelbar fällig; der Verzug ist mit spätestens mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte am 24.04.2012 eingetreten. Ein Verschulden der Beklagten am Verzug wird vermutet, § 286 Abs. 4 BGB. Die Klägerseite kann den Ersatzanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen.

Es kann dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs - insbesondere im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München, Beschl. v. 19.7.2006 – 10 U 2476/06). Wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG ergibt, steht eine fehlende Rechnungsstellung einem materiell-rechtlichen Anspruch des Rechtsanwalts nicht entgegen; dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit – unabhängig von einer Rechnungsstellung –fällig.

Unerheblich ist schließlich auch, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerseite vorgerichtlich bereits abgelehnt hatte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin aus ex-ante-Sicht zweckmäßig und nicht schlechterdings aussichtslos, da nach allgemeinen Erfahrungssätzen die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend ist, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hatte.

Eine Anrechnung der Ausgleichsansprüche auf die Rechtsanwaltskosten findet nicht statt, da diese nur im Hinblick auf weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht kommt, die ihre Ursache ebenfalls in der Flugverspätung haben. Grundlage des Ersatzanspruchs im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst.

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 3. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3301/12 (36), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Der Klägerseite steht auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug (vgl. oben).

Auch ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung der Klägerseite mit der Gebührenforderung ihres Prozessvertreters – unabhängig davon, ob diese von der Klägerseite gezahlt wurde oder nicht – stellt hier einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar. Der anfängliche Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) nach § 249 BGB ist gemäß § 250 BGB in einen Ersatzanspruch übergegangen, da die Beklagte auf die diesbezügliche Zahlungsaufforderung nebst Fristsetzung zum 7.12.2011 des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite nicht geleistet hat.

 

Landgericht Darmstadt

(Urteil vom 16. April 2014 – Aktenzeichen 7 S 161/13, Sache gegen Condor Flugdienst)

 

Die Kläger können auch Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR verlangen. Grundsätzlich kann jeder Gläubiger auch zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt beauftragen und die dabei entstandenen Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten nach Eintritt des Verzuges zu 'erstatten (vgl. Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB [Neubearbeitung 2009], § 286, Rn. 214). Nur dann, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, kann eine zunächst nur vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [73. Aufl. 2014], § 286, Rn. 45 a.E.). Den Klägern steht damit ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR zu (1,3-Geschäftsgebühr aus 800,- EUR = 84,50 EUR, zusätzlich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W i.H.v. 16,90 EUR und einschließlich der Mehrwertsteuer von 19,27 EUR).

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 73,78 EUR. 73,78 EUR liegen jeweils bei der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 W RVG und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von 800,- EUR. Die Kläger haben Anspruch auf jeweils die Hälfe der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie als Gesamtschuldner der Recht

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 3):

 

Amtsgericht Frankfurt am Main 

(Urteil vom 17. Januar 2014 – Aktenzeichen 30 C 2462/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu je Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,55 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG aus Streitwert von 1.600,- EUR nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer) gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. In dieser Höhe ist den Klägern ein Verzugsschaden entstanden.

a) Zum Zeitpunkt der Erstellung und Versendung des Rechtsanwaltsschreibens befand sich die Beklagte mit der Bezahlung der Entschädigung nach der Verordnung bereits in Verzug. Denn die Ausgleichsforderung ist nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 VO bezifferbar und mit Entstehen fällig (§ 271 BGB). Mit der Zahlung dieser fälligen Ausgleichsforderung ist die Beklagte spätestens mit Ablauf der in der Mahnung vom 27.8.2012 der durch die Kläger beauftragten bis 11.9.2012 gesetzten Frist in Verzug geraten (§286 Abs. 1 BGB).

b) Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben der F. vom 27.8.2012 hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, §249 BGB Rn. 57).

Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie ihre Prozessbevollmächtigten nicht sofort mit der Klageerhebung beauftragt haben. Denn hier hatte zwar bereits die F. die Beklagte gemahnt. Dennoch war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242). Denn die Beklagte hatte keine Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht und auch noch keine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen. Daher war zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde.

c) Den Klägern ist ein Schaden in Form eines Zahlungs- und nicht nur eines Freistellungsanspruchs entstanden (§ 250 S. 2 BGB). Denn in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten betreffend die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine vorherige Fristsetzung entbehrlich macht.

Es kann auch dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigen den Klägern eine Rechnung gestellt werden, da die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs davon nicht abhängt.

d) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO auf die zu gewährende Ausgleichsleistung anzurechnen. Zum einen handelt es sich bei den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten um keinen weiter gehenden Schadensersatzanspruch wegen der Flugannullierung. Zum anderen kann nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO nur umgekehrt die bereits gewährte Ausgleichsleistung auf den weiter gehenden Schadensersatz angerechnet werden.

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 16. Mai 2013 – Aktenzeichen 31 C 3349/12 (78))

Der Anspruch auf Befreiung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i.H.v. 500,- EUR gegenüber den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwälten X. aus K., steht dem Kläger als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB zu.

Nachdem die Beklagte auf die unter Fristsetzung bis 21.6.2012 erfolgte Zahlungsaufforderung des Klägers nicht zahlte, sondern mit Schreiben vom 20.6.2012 Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsleistung zurückwies, befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Ausgleichsleistung in Verzug und hat den Kläger von der hierdurch begründen Verbindlichkeit (den hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten) zu befreien. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung stellte eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar.

Beantwortet von (9,100 Punkte)
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FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 4 - letzter Post):

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 13. März 2013 – Aktenzeichen 29 C 811/11 (21))

Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Prozessbevollmächtigen der Klägerin sind erstattungsfähig, weil sie anerkanntermaßen zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zählen und der Klägerin ein Mitverschulden i.S.e Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Last fällt. Dass tatsächlich ein unbedingter Klagauftrag erteilt worden sei, der keinen Raum für eine Geschäftsgebühr ließe, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Die Klägerin durfte zudem einen bedingten Klageauftrag, der nur für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Bemühungen erteilt wird und zunächst die Geschäftsgebühr nach RVG VV 2400 entstehen lässt, erteilen. Ein Rechtsuchender darf, ohne einen Nachteil befürchten zu müssen, jedenfalls dann einen bedingten Klageauftrag erteilen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07 m.w.N., BeckRS 2007, 18037). Das ist hier der Fall. Dass die Beklagte Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin, die eine Fortsetzung der Weigerungshaltung des Beklagten und Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens sicher hätten erwarten lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerichtsbekannt, dass sich die Ausführungen der Beklagten in ihren außergerichtlichen Anspruchszurückweisungen üblicherweise in pauschalen Erklärungen erschöpfen, die keinerlei konkreten Bezug zu dem vorliegenden Fall erkennen lassen. Eine Regelmäßigkeit dahin, dass stets dann, wenn eine unstreitige Forderung vom Schuldner nicht bezahlt wird, sich der Schuldner auch nicht aufgrund einer anwaltlichen Aufforderung zur Begleichung durchringen wird, gibt es nicht (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Landgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 30. Juli 2012 – Aktenzeichen 2-24 O 31/12)

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR gemäß § 651f Abs. 1 BGB.

Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist.

Hier haben sich die Kläger bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche gemäß § 651g Abs. 1 BGB anwaltlicher Hilfe bedient.

Landgericht Berlin

(Urteil vom 23. April 2013 – Aktenzeichen 22 O 197/12)

genauso: (Landgericht Berlin (Urteil vom 15. Oktober 2013 – Aktenzeichen 54 S 22/13)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 211,23 EUR gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 6 MÜ nach einem Streitwert von 1.308,42 EUR.

Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war geboten. Denn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte bereits in Verzug. Dem Kläger steht durch die Zerstörung des Reisegepäcks ein Anspruch i.H.v. 1.131 Sonderziehungsrechten zu. Die Beklagte hat die fällige Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 1,5 ist nicht als unbillig anzusehen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11). Der Prozessbevollmächtigte muss auch nicht bei jeder Überschreitung der durchschnittlichen Geschäftsgebühr zwingende Gründe vortragen die eine überdurchschnittliche Tätigkeit rechtfertigen (BGH, a.a.O.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen Ermessensfehlgebrauch des Prozessbevollmächtigen schließen lassen.Auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass es sich um eine unterdurchschnittliche schwierige Angelegenheit handelt.

Amtsgericht Düsseldorf

(Urteil vom 28. August 2013 – Aktenzeichen 53 C 6463/13)

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

Die Beklagte befand sich seit dem 31.12.2012 in Verzug. Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten eine wirksame und fällige Forderung auf Bez

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Hallo zusammen,

 

mit der EG (VO) 261/04 als Anspruchsgrundlage liegt man nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung bei allen in einem Mitgliedsstaat der EU angetretenen Flügen prinzipiell schon mal richtig.

Die Verordnung regelt dabei Ansprüche, die jeder Fluggast, pro angetretene, mangelhafte Beförderung zu beklagen hat.

 

Dies bedeutet bei (1) mehreren Beförderungsmängeln:

Hat der Hinflug eine Verspätung, und der Rückflug wurde beispielsweise annulliert, dann sind beide vertraglich vereinbarten Flüge getrennt als einzelne Beförderungsvorgänge zu betrachten und ziehen jeder für dich die entsprechenden Ansprüche nach sich.

Besteht jedoch eine Beförderungsstrecke aus mehreren Teilflügen, und verspätet sich sowohl der erste Zubringerflug, als auch der Hauptflug nochmals, dann bestehen keine zwei Ansprüche infolge von Flugverspätung, sondern es wird auf die tatsächliche Ankunftszeit am Zielflughafen angestellt und alle Vorgänge werden als eine große Verspätung gewertet.

Die so ausgemachten, jeweiligen Ansprüche gelten im Übrigen pro Fluggast.

 

Zusammengefasst bestehen übrigens je mangelhafte Beförderung folgende (2) Ansprüche bei einer Flugverspätung aus Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004, abhängig von der Flugstrecke und der zu dieser im Verhältnis stehenden Verspätung:

1.) Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004

2.) Anspruch auf Erstattung des Flugtickets und Rückbeförderung oder Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004

3.) Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € (abhängig von der Flugstrecke) ab einer Verspätung von 3 Stunden (so AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 [leicht mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste] in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH) nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004

 

Wann sind die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen jedoch wegen höherer Gewalt/ (3) außergewöhnlichen Umständen nach Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen?

Von dem Begriff des außergewöhnlichen Umstandes sind nur bestimmt Sachverhalte erfasst: Politische Instabilität, Sicherheitsrisiken wie Terrorgefahr, Vogelschlag oder Wetterbedingungen also alle Umstände, die das Luftfahrtunternehmen unter Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können. Die häufig erwähnten technischen Defekte gehören nicht dazu.

Einige Beispiele

AG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013, Az. 43 C 6731/12

Medizinischer Notfall an Bord ist als außergewöhnlicher Umstand zu werten.

 

LG Berlin, Urteil vom 28.08.2007. Az. 53 S 242/06

Außergewöhnlicher Umstand mit dem Besuch des amerikanischen Präsidenten und der Landung der Air Force One auf dem Flughafen

 

BGH Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2008, Az. X ZR 35/08

Kein außergewöhnlicher Umstand bei technischen Defekten, die im Zuge von regelmäßiger Wartung und Instandhaltung hätten verhindert werden können.

Ebenso

AG Köln, Urteil vom 05. April 2006, Az. 118 C 595/05

und

AG Bremen, Urteil vom 03. Juli 2007, Az. 4 C 393/06

 

 

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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