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Hallo liebe Community,

ich habe am 21.01 bei Eurowings einen Flug Richtung Miami gebucht. Dieser Flug wurde von Eurowings annuliert, da Eurowings den Flugbetrieb von und nach Miami zwischen dem 01.05.2016 und dem 31.08.2016 aussetzt.

Details zum Flug:
Abflughafen: Köln
Zielflughafen: Miami
Datum: 12.05 - 22.05

Dieser Flug soll nun von SWISS durchgeführt werden. Das doofe dabei ist, dass dieser Flug von Zürich aus durchgeführt wird und dieser mit einem zusätzlichen Aufenthalt verbunden ist. Die Ankunftszeit verschiebt sich dadurch ebenfalls nach hinten. 

Auszug aus der E-Mail:

"Es tut uns leid Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir unseren Flugbetrieb von und nach Miami zeitweise aussetzen und Ihren Flug umbuchen müssen.

Um Ihre Unannehmlichkeiten möglichst gering zu halten, bringen wir Sie mit einem Germanwings-Flug von Köln nach Zürich. Von dort aus fliegen Sie mit der SWISS nach nur kurzem Aufenthalt weiter nach Miami.

Die Bordkarte für den Weiterflug erhalten Sie in Köln, so dass Sie sich in Zürich direkt zum Weiterflug begeben können. Natürlich ist auch dafür gesorgt, dass Ihr Gepäck auf den Weiterflug verladen wird."

Ist es möglich einen Schadensersatz bzw. eine Ausgleichzahlung zu fordern?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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9 Antworten

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Hallo,

Sie haben am 21.01 bei Eurowings einen Flug Richtung Miami gebucht. Dieser Flug wurde von Eurowings annuliert, da Eurowings den Flugbetrieb von und nach Miami zwischen dem 01.05.2016 und dem 31.08.2016 aussetzt.

Grundsätzlich steht dem Fluggast bei Annullierung des Fluges ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dann ergibt sich für den Fluggast ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung auf Ausgleichszahlungen. Diese bemessen sich nach der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ein solcher Anspruch entfällt jedoch leider, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast über die Annullierung zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug in Kenntnis setzt. Ihr Flug soll am 12.05 gehen. Damit wurden Sie mehr als zwei Wochen vorher informiert. Leider entfällt aus diesem Grund in Ihrem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Dennoch haben Sie im Falle einer Annullierung die Möglichkeit zwischen den folgenden Optionen zu wählen:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Hier erhalten Sie bereits die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung. Mit dieser sind Sie jedoch unzufrieden, da der Flug von Zürich aus geht  und dieser mit einem zusätzlichen Aufenthalt verbunden ist.

Jedoch kann ich der Email entnehmen, dass Sie mit einem Germanwings-Flug von Köln nach Zürich geflogen werden. Von dort aus fliegen Sie mit der SWISS nach nur kurzem Aufenthalt weiter nach Miami.

Die Bordkarte für den Weiterflug erhalten Sie in Köln, so dass Sie sich in Zürich direkt zum Weiterflug begeben können. Natürlich ist auch dafür gesorgt, dass Ihr Gepäck auf den Weiterflug verladen wird.

Dies klingt so, als wenn Ihr Flug mit keinem weiteren Aufenthalt verbunden wäre. Leider schildern Sie jedoch keine weiteren Details, wie z.B die Flugzeiten Ihres neuen Fluges. Aus diesem Grund ist für mich leider nicht ersichtlich, in wie weit sich für Sie ein zusätzlicher Aufenthalt ergibt.

Abschließend bleibt zu sagen, dass Sie nur zwischen den oben genannten drei Optionen wählen können. Entweder nehmen Sie also das Angebot mit dem anderweitigen Flug an oder Sie stornieren diesen kostenfrei.

Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen steht Ihnen leider im vorliegenden Fall nicht zu.

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
Bearbeitet von
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Lieber Fragesteller,

deine Schilderung lässt eine  Flugannullierung vermuten.

Im Zuge dessen ist zunächst zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass der Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Im beschriebenen Fall wurde der Flug zum einen an eine andere Fluggesellschaft übertragen und zum anderen über Zürich umgeplant. Dies stellt eine erhebliche Änderung des Vertrages dar, sodass von einer Annullierung auszugehen ist.

Aufgrund der Annullierung könnte ein Anspruch auf  Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 bestehen.                                         

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:

  du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

  dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen   nur eine geringe Verspätung hat.

 

Hier wurde sowohl die 14tägige Frist eingehalten, als auch ein Alternativflug angeboten. Zudem ist keine erhebliche Verspätung ersichtlich.

 

Grundsätzlich bestehen bei einer Annullierung daher folgende Wahlmöglichkeiten:

  volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder

  einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

  einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder

  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frührstmöglichen Zeitpunkt.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
+2 Punkte
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Sie haben einen Flug bei Eurowings von Köln nach Miami gebucht. Der Flug sollte ursprünglich am 12. Mai 2016 stattfinden. Sie wurden nun jedoch darüber informiert, dass der Flug gestrichen wurde. Ihnen wurde ein Germanwings-Flug von Köln nach Zürich und von dort aus weiter nach Miami angeboten.

Es handelt sich also um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Köln und Miami beträgt 7.621 km. Sie könnten also einen Anspruch auf 600 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie bereits im März über die Annullierung des Fluges informiert. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Sie könnten sich also entweder die Flugscheinkosten erstatten lassen oder die Alternative wahrnehmen, die Ihnen von der Airline angeboten wird.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo!

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung könnte dann vorliegen, wenn ein Flug annulliert wird oder sich erheblich verspätet. In Ihrem Fall liegt unstreitig eine Annullierung vor. Sie wurde jedoch lange genug im Voraus bekannt gegeben, sodass ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) Verordnung 261/2004 nicht gegeben ist:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder […]“

Dazu folgendes Urteil:

AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, Az: 4 C 1702/13

„Fluggästen steht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu, wenn der Flug Annulliert wird und die Annullierung nicht bis zu 2 Wochen vor dem geplanten Abflug bekanntgegeben wird.“

Wenn Sie das Angebot der Ersatzbeförderung nicht annehmen wollen, besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, den gesamten Flug stornieren zu lassen und die Erstattung des Flugpreises u verlangen. Dazu Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit […]“

Gemäß Art. 9 der Verordnung 261/2004 muss der Beförderer sogenannte Betreuungsleistungen erbringen, wenn durch die Annullierung oder Verspätung sich die Wartezeit erheblich erweitert. Zu diesen Leistungen gehören:

„a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).“

Bei weiteren Kosten ist eventuell eine Entschädigung auf Grundlage des Art. 19 Montrealer Übereinkommen möglich:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Flug mit Eurowings nach Miami wurde annuliert. Stattdessen sollen Sie von Köln nach Zürich, und von dort mit Swiss nach Miami gebracht werden. Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wie er Ihnen bei einer Annulierung gemäß Artikel 5, 7 EU-Fluggastrechteverordnung zukommen könnte, entfällt, falls Sie von der Fluggesellschaft zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug in Kenntnis gesetzt werden. Sie wurden mehr als zwei Wochen vor dem 12.05. informiert, und ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt leider.

Sie haben aber weiterhin gemäß Artikel 5, 8 EU-VO die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihnen wird bereits eine anderweitige Beförderung über Zürich angeboten. Leider ist Ihrer Nachricht nicht zu entnehmen, wie viel Aufenthalt sich in Zürich ergeben würde, oder wie viel später sie schließlich in Miami ankommen. Aus der Nachricht, die Eurowings an Sie sendete, ist lediglich zu entnehmen, dass der Aufenthalt nur kurz sein soll, und Sie sich direkt zum Weiterflug begeben können. Aber Sie scheinen nicht damit zufrieden zu sein, und können sich selbstverständlich nach einer Alternative zu dieser Möglichkeit bei Eurowings erkundigen.

Andere Möglichkeiten als die drei aufgeführten aus Artikel 8 EU-VO haben Sie leider wahrscheinlich nicht. So könnten Sie sich also beispielsweise den vollständigen Ticketpreis erstatten lassen, und schließlich einen anderen Flug bei einer anderen Fluggesellschaft buchen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

etwaige Ansprüche ergeben sich aus der EG (VO) 261/2004.

Da einen Annulierung vorliegt, ergibt sich aus Art. 5 folgendes:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie wurden jedoch mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annulierung informiert, weswegen der Anspruch auf Leistungen aufgrund einer Annulierung entfällt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall ist ein Flug von Köln nach Miami von Veränderungen betroffen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Diese Veränderungen sind im Rahmen der EU(EG) 261/2004 als Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO anzusehen. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Ausgleichszahlung von der Airline zu fordern. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist es jedoch gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO, dass sie von der Airline weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderungen informiert wurden. Da es sich Ihren Ausführungen zu Folge um Flüge handelt, die im Mai stattfinden sollen, hat die Airline in Ihrem Fall jedoch die Informationsfrist von mind. 2 Wochen eingehalten. Aus diesem Grund steht Ihnen in diesem Fall kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 5 und 7 VO zu.

Anspruch auf Schadenersatz

Alternativ könnte Ihnen jedoch ein Anspruch nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal zustehen. Hiernach muss der Luftfrachtführer nämlich dem Reisenden den Schaden ersetzten, der ihm u.a. durch die verspätete Beförderung entstanden ist. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Umbuchung dazu führt, dass sich auch Ihre Ankunftszeit in Miami nach hinten verschiebt. Mithin ist hierin eine Verspätung nach Art. 19 MÜ zu sehen. D.h. meiner Meinung nach steht Ihnen dem Grunde nach ein solcher Anspruch zu. Zu beachten im Rahmen des MÜ ist jedoch, dass dieses anderes als die europäische VO keinen pauschalen Schadenersatz gewährt, sondern dem Reisenden nur einen Anspruch darauf gibt, tatsächlich entstandene Schäden im Zusammenhang mit der Verspätung ersetzt zu verlangen. Das bedeutet, Ihnen muss allein aufgrund der Verspätung ein Schaden entstanden sein. Typischer Weise wäre dies z.B. zusätzliche Übernachtungs- oder Mietwagenkosten. Daher ist in Ihrem Fall entscheidend, ob ihnen solche Mehrkosten durch die Verspätung entstanden sind. Hierzu machen Sie leider keine Ausführungen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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