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Haben die hierbei nun recht oder soll ich da nochmals nachhacken?

 

Ihr Flug mit Austrian Airlines

Es tut mir leid, dass Ihre Amerika Reisebuchung von Änderungen geprägt war. Bitte entschuldigen Sie vielmals die Unannehmlichkeiten. Ich kann Ihren Ärger, vor allem in Hinblick auf Mehrkosten, nachvollziehen. Es wäre allerdings unseriös, würde ich jegliche weitere Flugplanänderungen gänzlich ausschließen. Diese stehen nicht an der Tagesordnung, können aber immer passieren. Ihre Flugplanänderung fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung 261/04, da sie weit zwei Wochen vor Ihrem geplanten Abflug erfolgte. Daher kann ich Ihnen leider keine Kompensationszahlung anbieten.

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Guten Tag,

Austrian Airlines meldete sich bei Ihnen zurück, und informierte Sie, dass sie Ihnen keine Kompensationszahlungen gewähren werden, da Sie über die Umbuchung Ihres Fluges mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden.

Dazu Artikel 5 Absatz 1 c) der EU-Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.

Insofern könnte Austrian Airlines Recht haben. Doch entstehen Ihnen im Folgenden, ob Ihrer Rundreise, ja trotz einer frühen Informierung Unkosten.

Eine andere Möglichkeit diese Unkosten zu verhindern könnte sich für Sie aus Artikel 8 der EU-VO ergeben. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 a), welcher auf Artikel 8 der EU-VO verweist, haben Sie nämlich einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, wenn Ihr Flug annuliert wurde:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sollten Ihnen also keine Ausgleichszahlungen zustehen, so haben Sie die Möglichkeit sich Ihre Flugscheinkosten erstatten zu lassen und sich für einen anderen Flug, auch bei einer anderen Airline, zu entscheiden, um so die Umbuchungskosten Ihre Rundreise betreffend zu vermeiden. Auch können Sie von Austrian Airlines wahrscheinlich eine anderweitige Beförderung fordern, um möglicherweise keinen Tag später an Ihrem Zielort anzukommen, sondern so, dass Sie Ihre Rundreise wie geplant antreten können.

Andere mögliche Anspruchsgrundlagen, um die Ihnen entstandenen Kosten zurückzuerhalten sind aus der EU-Fluggastrecheverordnung leider nicht ersichtlich. Deshalb: Falls Sie Ihr Ticket nicht erstatten wollen ist Ihnen, ob der negativen Rückmeldung von Austrian Airlines, zu raten sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt zu wenden und die anfallenden Kosten so möglicherweise auf anderem Wege erstattet bekommen zu können.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Zunächst ist es durchaus korrekt, dass Fluggäste, wenn sie von einer Annullierung ihres Fluges betroffen sind, nicht ganz rechtlos da stehen.

Artikel 5 der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 gibt Aufschluss über Ihre Rechte im Falle einer tatsächlichen Flugannullierung.

Bei einer Annullierung eines Fluges müssen den betroffenen Fluggästen

1 c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet


Solche Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 de Verordnung sehen wie folgt aus:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

In der Regel müsste die Airline diese auch bezahlen, allerdings wurden Sie ja anscheinend mindestens 2 Wochen vor Abflug informiert. Dies bedeutet für Sie, dass Ihnen keine Ausgleichsleistungen gezahlt werden müssen, wenn Sie wohl weit im Voraus über die Annullierung Bescheid wussten.

Zum dem haben sie gemäß Artikel 5 Abs. 2 auch Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung erhalten.

Falls Sie diese nicht wahrnehmen wollen, stehen ihnen gemäß Art. 8 der Verordnung auch gewisse Betreuungsleistungen zu:

Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Siehe Urteil: EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(einfach fix bei Google-Suche eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie einen Flug bei Austrian Airlines gebucht haben und dieser verlegt wurde.

Die Fluggesellschaft antwortet auf Ihre Forderungen nach Ausgleichszahlungen nun, dass Sie mehr als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Änderungen informiert wurden.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen wirklich, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Falls diese Frist also von der Fluggesellschaft eingehalten wurde, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo,

im Falle der Annullierung kann dem Fluggast tatsächlich ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Jedoch entällt eine solcher Anspruch tatsächlich, wenn die Fluggesellschaft Sie zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt hat. Das liegt hier vor. Damit entällt leider richtigerweise Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Dennoch ist die Aussage der Fluggesellschaft nur diesbezüglich richtig. Falsch ist, dass die europäische Fluggastrechte Verordnung gar nicht auf Ihren Fall anwendabr ist. Diese Aussage ist leider unzutreffend, denn Ihnen steht bei einer Annullierung nach wie vor die Möglichkeit zu zwischen den folgenden drei Optionen zu wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Zwischen diesen drei Optionen können Sie nach wie vor wählen.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo,

die Antwort von Austrian Airlines hat dich verunsichert, sodass du dich fragst inwiefern du dir Änderungen gefallen lassen musst.

Der Fluggesellschaft ist dahingehend zuzustimmen, dass eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO ausgeschlossen sein kann. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht demnach nur, wenn:

•        du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

•        die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

·         dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen   nur eine geringe Verspätung hat.

Diese Voraussetzungen sind in deinem Fall nicht erfüllt, sodass eine andere Anspruchsgrundlage in Betracht gezogen werden sollte. In deinem Fall bietet sich noch Art. 8 VO an. Art. 8 VO regelt, wann einem Fluggast einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung zusteht.

In Betracht kommen folgende Möglichkeiten:

•        Erstattung des vollständigen Flugpreises binnen sieben Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

•        anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

•        anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Falls du eine Pauschalreise gebucht hast und es nachträglich noch zu Änderungen der Flugzeiten kommt, solltest du im Hinterkopf behalten, dass auf Pauschalreisen das Reisevertragsrecht des BGB Anwendung findet. Je nach Aktenlage kann ein Anspruch gemäß §§ 651 a-m bestehen. Dieser Anspruch wäre dann gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Folgende Urteile könnten dich interessieren:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) Hier hat das Gericht entschieden, dass eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren sei. Daraus folge, dass der Kläger nicht zur Reisepreisminderung berechtigt sei. Bei Charterflügen sei nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

oder

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden). Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

Falls du keine Pauschalreise gebucht hast, musst du dich mit Art. 8 VO begnügen. Falls dich könntest du sowohl aus der Fluggastrechte VO, als auch aus dem BGB Ansprüche geltend machen.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

die Airline meldet sich zurück und teil Ihnen mit, dass Sie nicht in den Geltungsbereich der EG (VO) 261/2004 fallen.

Das ist nicht ganz falsch, aber eben auch nicht ganz richtig.

Tatsache ist, dass Sie rechtzeitig, nämlich mehr als zwei Wochen im Voraus, informiert wurden.

Dies stellt einen zentralen Ausschlussgrund für die Zugestehung von Ausgleichszahlungen dar.

Eine andere Möglichkeit bietet sich jedoch in Art. 8 EG (VO) 261/2004. Darin werden Ihnen sog. Unterstützungsleistungen zugebilligt, wie zb die Erstattung des Preises ihres Flugscheines oder ein anderweitiger Transport zu ihrem Ziel.

Sollten Sie sich gegen die Erstattung ihres Flugscheines entscheiden, sollten sie den Weg zu einem Fachanwalt antreten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

die Antwort der Airline, dass die VO(EG) 261/2004 auf Ihren Flug keine Anwendung finden würde ist nur bedingt richtig. Zunächst einmal findet die VO grundsätzlich auf den ersten Teil des Fluges von Wien nach NY gem. Art. 3 Abs. 1 VO Anwendung. Bei der Streichung eines solchen Fluges und dem Umbuchen auf einen anderen Flug, handelt es sich nach dieser VO auch grundsätzlich um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO, welche in der Regel sowohl Rechte nach Art. 7 und 8 VO nach sich zieht, wobei es sich bei Art. 7 VO um den Anspruch auf die angesprochene Ausgleichszahlung handelt.

Es ist daher richtig, dass Art. 5 Abs. 1 c) i) VO bestimmt, dass ein Reisender, der mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug von der Airline über eine Annullierung informiert wurde, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO hat.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Airline Ihnen die entstehenden Mehrkosten nicht ersetzten muss. Meiner Meinung nach findet auf ihren Fall neben der VO nämlich auch die Regelungen des Übereinkommens von Montreal Anwendung. Nach Art. 19 MÜ muss die Airline dem Reisenden den Schaden ersetzten, der Ihm durch die verspätete Beförderung entsteht. Für den Fall, dass Sie nun auf einen Flug umgebucht wurden, der erst einen Tag später stattfindet, erreichen Sie ihr Ziel ja automatisch auch später. Mithin liegt meiner Meinung nach auch eine Verspätung vor. Voraussetzung ist dann lediglich weiterhin, dass die Airline ein Verschulden an dieser Verspätung trifft. Dies ist im Fall der vorab Flugverschiebung wohl grundsätzlich der Fall. Daher muss Ihnen die Airline die Schäden ersetzten, die Ihnen durch die Verspätung entstehen. Die Mehrkosten, die Sie angesprochen haben, beruhen ja gerade auf dieser Verspätung, da dadurch Änderungen notwendig waren. D.h. hierbei handelt es sich um klassische Verspätungsschäden, die von der Airline gem. Art. 19 MÜ ersetzt werden müssen.

Aus diesem Grund würde ich mich an Ihrer Stelle definitiv erneut an die Airline wenden und von diesen Ersatz der Mehrkosten auf Grundlage des Übereinkommens von Montreal fordern.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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